Rechtssatz RS0099738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099738
Entscheidungsdatum
19.10.1988
Rechtssatz
Bei der an sich subtilen Würdigung, ob ein Sachverhalt auf bewußte Fahrlässigkeit oder aber auf bedingten Vorsatz zurückgeführt werden kann, vermag eine dem Angeklagten ungünstigere Sachverhaltsvariante zur inneren Tatseite schon der Natur der Sache nach in aller Regel keine erhebliche Bedenken im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO zu erwecken.Bei der an sich subtilen Würdigung, ob ein Sachverhalt auf bewußte Fahrlässigkeit oder aber auf bedingten Vorsatz zurückgeführt werden kann, vermag eine dem Angeklagten ungünstigere Sachverhaltsvariante zur inneren Tatseite schon der Natur der Sache nach in aller Regel keine erhebliche Bedenken im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO zu erwecken.
Entscheidungstexte
- 13 Os 48/88
Entscheidungstext OGH 19.05.1988 13 Os 48/88
- 13 Os 134/88
Entscheidungstext OGH 06.10.1988 13 Os 134/88
Beisatz: Die Annahme der Schuldform (hier: Absicht) enthält auch eine rechtliche Komponente; diese rechtliche Seite der Würdigung eines inneren Vorgangs ist der Relevierung aus § 281 Abs 1 Z 5 a überhaupt entzogen. (T1)
- 14 Os 100/88
Entscheidungstext OGH 19.10.1988 14 Os 100/88
Vgl auch; Beisatz: Die auf Grund eines kritisch - psychologischen Vorganges gewonnene Überzeugung der Tatrichter vom inneren Vorhaben des Täters kann aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO nicht bekämpft werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099738
Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0130OS00048_8800000_001