Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß vom 10.Juni 1992 (ON 44) wies der Vorsitzende die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet zurück (§ 285 a Z 1 StPO).Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß vom 10.Juni 1992 (ON 44) wies der Vorsitzende die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde als verspätet zurück (Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO).
Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten ist unbegründet.
Der letzte Tag der dreitägigen Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 284 Abs. 1 StPO) wäre unter Berücksichtigung des Wochenendes 9./10.Mai 1992 der nächste Werktag, also Montag, der 11.Mai 1992, gewesen (§ 6 Abs. 2 StPO). Die erst am 12. Mai 1992 erfolgte Abgabe der Rechtsmittelanmeldung im Gefangenenhaus war daher in der Tat nicht mehr fristgerecht.Der letzte Tag der dreitägigen Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 284, Absatz eins, StPO) wäre unter Berücksichtigung des Wochenendes 9./10.Mai 1992 der nächste Werktag, also Montag, der 11.Mai 1992, gewesen (Paragraph 6, Absatz 2, StPO). Die erst am 12. Mai 1992 erfolgte Abgabe der Rechtsmittelanmeldung im Gefangenenhaus war daher in der Tat nicht mehr fristgerecht.
Aber auch der zugleich mit der Beschwerde gestellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (§ 364 Abs. 1 StPO) ist nicht gerechtfertigt.Aber auch der zugleich mit der Beschwerde gestellte Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (Paragraph 364, Absatz eins, StPO) ist nicht gerechtfertigt.
Nach dem Antragsvorbringen, das insoweit durch eine vom Verteidiger dem Gericht am 4.Juni 1992 in Kopie vorgelegte schriftliche Erklärung des Angeklagten bestätigt wird (ON 43), fand am Monatg, dem 11.Mai 1992 (dem letzten Tag der Anmeldungsfrist), im Gefangenenhaus eine Besprechung zwischen dem Angeklagten und seinem Verteidiger statt, als deren Ergebnis sich der Angeklagte entschlossen hatte, gegen das Urteil kein Rechtsmittel zu erheben. Im Wiedereinsetzungsantrag wird nunmehr behauptet, der Angeklagte habe anläßlich dieser Besprechung zufolge Medikamenteneinflusses die Rechtsbelehrung seines Anwaltes nicht voll erfaßt und daher auch die Tragweite seines Entschlusses, das Urteil in Rechtskraft erwachsen zu lassen, nicht abschätzen können. Erst am nächsten Tag habe sich sein Geisteszustand wieder soweit gefestigt, daß ihm die Folgen seiner Verurteilung zu Bewußtsein gekommen seien, weshalb er nunmehr Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet habe.
Primäre Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, daß der Angeklagte nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten (§ 364 Abs. 1 Z 1 StPO).Primäre Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, daß der Angeklagte nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Dieser Nachweis ist dem Wiedereinsetzungswerber nicht gelungen.
Nach einem Bericht des Anstaltsarztes hat der Angeklagte im Zeitraum vom 6. bis 12.Mai 1992 keine Medikamente verschrieben bekommen (S. 385). Somit scheidet von vornherein die Möglichkeit als unglaubhaft aus, er wäre am 11.Mai 1992 durch ärztlich verordnete Einnahme von Medikamenten so schwer beeinträchtigt gewesen, daß er trotz Belehrung durch seinen Verteidiger zu einer sachgerechten Entschlußfassung über die Ausübung seiner Rechtsmittelbefugnis nicht mehr fähig gewesen wäre. Hätte er aber allenfalls Medikamente aus früheren Verordnungen gehortet oder sich auf andere Weise verschafft, und diese dann ersichtlich entgegen einer ärztlichen Vorschreibung oder überhaupt ohne fachkundige Anweisung in einer Überdosis zu sich genommen, so wäre ihm die damit bewirkte Herbeiführung psychischer Ausfallserscheinungen als Verschulden zuzurechnen, zumal er hätte vorhersehen können, daß er anläßlich der zu erwartenden Besprechung mit seinem Verteidiger am 11.Mai 1992 die Frage der Urteilsanfechtung endgültig abzuklären haben werde. Von unverschuldet unabwendbaren Hinderungsgründen im Sinne des § 364 Abs. 1 Z 1 StPO kann daher keine Rede sein.Nach einem Bericht des Anstaltsarztes hat der Angeklagte im Zeitraum vom 6. bis 12.Mai 1992 keine Medikamente verschrieben bekommen (S. 385). Somit scheidet von vornherein die Möglichkeit als unglaubhaft aus, er wäre am 11.Mai 1992 durch ärztlich verordnete Einnahme von Medikamenten so schwer beeinträchtigt gewesen, daß er trotz Belehrung durch seinen Verteidiger zu einer sachgerechten Entschlußfassung über die Ausübung seiner Rechtsmittelbefugnis nicht mehr fähig gewesen wäre. Hätte er aber allenfalls Medikamente aus früheren Verordnungen gehortet oder sich auf andere Weise verschafft, und diese dann ersichtlich entgegen einer ärztlichen Vorschreibung oder überhaupt ohne fachkundige Anweisung in einer Überdosis zu sich genommen, so wäre ihm die damit bewirkte Herbeiführung psychischer Ausfallserscheinungen als Verschulden zuzurechnen, zumal er hätte vorhersehen können, daß er anläßlich der zu erwartenden Besprechung mit seinem Verteidiger am 11.Mai 1992 die Frage der Urteilsanfechtung endgültig abzuklären haben werde. Von unverschuldet unabwendbaren Hinderungsgründen im Sinne des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer eins, StPO kann daher keine Rede sein.
Die Wiedereinsetzung war daher zu verweigern.
Demzufolge war auch die zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag angebrachte (§ 364 Abs. 1 Z 3 StPO) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zurückzuweisen.Demzufolge war auch die zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag angebrachte (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zurückzuweisen.