Die allein gegen den Schuldspruch A. gerichtete, auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die allein gegen den Schuldspruch A. gerichtete, auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haben die Tatrichter ihre Annahmen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftquanten logisch und empirisch einwandfrei auf die „sehr verschlüsselt und vorsichtig" geführten Telefongespräche des Angeklagten mit niederländischen Lieferanten gestützt (US 11 ff) und auch die von ihm an die Transporteure zu zahlende Entlohnung von 1.000 EUR in ihre Erwägungen miteinbezogen (US 16). Mit dem Hinweis auf das auch auf den Vorsatz des Angeklagten angeblich durchschlagende Missverhältnis zwischen Marktwert der übergroßen Menge harter Drogen und dem Risiko mehrjähriger Freiheitsstrafen für die Transporteure zu dem von ihnen pro Person letztlich zugesicherten Entgelt von je 500 EUR bekämpft die Rüge nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider haben die Tatrichter ihre Annahmen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftquanten logisch und empirisch einwandfrei auf die „sehr verschlüsselt und vorsichtig" geführten Telefongespräche des Angeklagten mit niederländischen Lieferanten gestützt (US 11 ff) und auch die von ihm an die Transporteure zu zahlende Entlohnung von 1.000 EUR in ihre Erwägungen miteinbezogen (US 16). Mit dem Hinweis auf das auch auf den Vorsatz des Angeklagten angeblich durchschlagende Missverhältnis zwischen Marktwert der übergroßen Menge harter Drogen und dem Risiko mehrjähriger Freiheitsstrafen für die Transporteure zu dem von ihnen pro Person letztlich zugesicherten Entgelt von je 500 EUR bekämpft die Rüge nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.
Die zu Schuldspruchsfaktum A. eine Subsumtion unter den Tatbestand des § 277 Abs 1 StGB fordernde Rüge (Z 10) orientiert sich nicht an den Urteilskonstatierungen, denen zufolge die in Rede stehende Tat, also der Schmuggel der Suchtgifte aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich, am 20. Mai 2007 tatsächlich begangen wurde, nachdem der Angeklagte (als Beitragstäter) kurz davor mit den Hintermännern den Transport besprochen und die Übernahme der übergroßen Suchtgiftmenge in Wien einschließlich der Honorierung der Transporteure zugesagt hatte (US 7 f).Die zu Schuldspruchsfaktum A. eine Subsumtion unter den Tatbestand des Paragraph 277, Absatz eins, StGB fordernde Rüge (Ziffer 10,) orientiert sich nicht an den Urteilskonstatierungen, denen zufolge die in Rede stehende Tat, also der Schmuggel der Suchtgifte aus den Niederlanden über Deutschland nach Österreich, am 20. Mai 2007 tatsächlich begangen wurde, nachdem der Angeklagte (als Beitragstäter) kurz davor mit den Hintermännern den Transport besprochen und die Übernahme der übergroßen Suchtgiftmenge in Wien einschließlich der Honorierung der Transporteure zugesagt hatte (US 7 f).
Warum bei der konstatierten Konstellation das relevierte Delikt nach § 277 Abs 1 StGB nicht als stillschweigend subsidiär gegenüber der vollendeten verabredeten Straftat zurücktreten solle (vgl Plöchl in WK2 § 277 [2006] Rz 15) leitet die Beschwerde ebenso nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588), wie unter neuerlicher Negierung der Urteilskonstatierungen zu seiner Beitragstäterschaft hinsichtlich des Suchtgiftex- und -imports mit der Behauptung, zufolge „materieller Subsidiarität trete das als Komplott zu qualifizierende Verabredungs- bzw Vorbereitungsdelikt hinsichtlich das am 20. Mai 2007 durch den Übernahmeversuch gesetzte „Aushörungsdelikt" (?) zurück, weshalb der Angeklagte nur wegen des Urteilsfaktums (B.) zu verurteilen gewesen wäre" (vgl RS0117789, demzufolge ein mit Verteilungsvorsatz verbundener [Inlands-]Besitz mit der vom Täter zuvor bewirkten Aus- und Einfuhr einer [insoweit] identen Suchtgiftmenge real konkurriert).Warum bei der konstatierten Konstellation das relevierte Delikt nach Paragraph 277, Absatz eins, StGB nicht als stillschweigend subsidiär gegenüber der vollendeten verabredeten Straftat zurücktreten solle vergleiche Plöchl in WK2 Paragraph 277, [2006] Rz 15) leitet die Beschwerde ebenso nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588), wie unter neuerlicher Negierung der Urteilskonstatierungen zu seiner Beitragstäterschaft hinsichtlich des Suchtgiftex- und -imports mit der Behauptung, zufolge „materieller Subsidiarität trete das als Komplott zu qualifizierende Verabredungs- bzw Vorbereitungsdelikt hinsichtlich das am 20. Mai 2007 durch den Übernahmeversuch gesetzte „Aushörungsdelikt" (?) zurück, weshalb der Angeklagte nur wegen des Urteilsfaktums (B.) zu verurteilen gewesen wäre" vergleiche RS0117789, demzufolge ein mit Verteilungsvorsatz verbundener [Inlands-]Besitz mit der vom Täter zuvor bewirkten Aus- und Einfuhr einer [insoweit] identen Suchtgiftmenge real konkurriert).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.