Gründe:
Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9. Jänner 1987, GZ 12 Vr 1013/86-59, wurden (die Eheleute) Rainer F*** und Ingeburg Maria F*** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall SGG, teils als Beteiligte nach § 12 zweiter und dritter Fall StGB, ferner des Vergehens nach § 16 Abs. 1 vierter, fünfter und sechster Fall SGG sowie des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, teils als Beteiligte nach § 11 zweiter und dritter Fall FinStrG schuldig erkannt; für die bezeichneten Delikte nach dem Suchtgiftgesetz wurden sie zu Freiheitsstrafen, und zwar Rainer F*** in der Dauer von zwei Jahren und Ingeburg Maria F*** in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafen wurde vom Kreisgericht Wels in der Folge gemäß § 23 a Abs. 1 SGG (wiederholt) aufgeschoben und den beiden Verurteilten gemäß §§ 50, 51 StGB iVm § 6 StVG die Weisung erteilt, sich einer Langzeittherapie in Form einer medizinisch-psychiatrischen Betreuung zu unterziehen (ON 63, 97, 111, 127). Rainer F*** und Ingeburg Maria F*** unterzogen sich hierauf vom 7.Februar 1987 bis 15. September 1988 einer psychotherapeutischen Drogenentwöhnungskur in einer - durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch anerkannten (siehe Kodek Suchtgiftgesetz S 163 f, Foregger-Litzka SGG2 S 204) - Einrichtung des Vereins Kontakt-Information-Therapie (KIT-Rehabilitationseinrichtung). Nach Ablehnung der Übernahme der nach dem 31.März 1988 entstehenden Kosten durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (S 217/II), stellte das Kreisgericht Wels mit Beschluß vom 11.April 1988, GZ 12 Vr 1013/86-119, fest, daß die aus der Betreuung des Rainer F*** und der Ingeburg Maria F*** seit 1. April 1988 entstandenen und künftig entstehenden Kosten vom Bund gemäß § 21 Abs. 1 SGG nicht übernommen würden, weil in einer Therapiestation durchgeführte Behandlungen nicht dem Begriff "Krankenbehandlung" im Sinn des ASVG bzw. B-KUVG unterstellt werden könnten und es daher schon an der die Kostentragung durch den Bund voraussetzenden Prämisse der allfälligen Deckungspflicht durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) fehle.Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9. Jänner 1987, GZ 12 römisch fünf r 1013/86-59, wurden (die Eheleute) Rainer F*** und Ingeburg Maria F*** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall SGG, teils als Beteiligte nach Paragraph 12, zweiter und dritter Fall StGB, ferner des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, vierter, fünfter und sechster Fall SGG sowie des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG, teils als Beteiligte nach Paragraph 11, zweiter und dritter Fall FinStrG schuldig erkannt; für die bezeichneten Delikte nach dem Suchtgiftgesetz wurden sie zu Freiheitsstrafen, und zwar Rainer F*** in der Dauer von zwei Jahren und Ingeburg Maria F*** in der Dauer von 22 Monaten verurteilt. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafen wurde vom Kreisgericht Wels in der Folge gemäß Paragraph 23, a Absatz eins, SGG (wiederholt) aufgeschoben und den beiden Verurteilten gemäß Paragraphen 50, 51, StGB in Verbindung mit Paragraph 6, StVG die Weisung erteilt, sich einer Langzeittherapie in Form einer medizinisch-psychiatrischen Betreuung zu unterziehen (ON 63, 97, 111, 127). Rainer F*** und Ingeburg Maria F*** unterzogen sich hierauf vom 7.Februar 1987 bis 15. September 1988 einer psychotherapeutischen Drogenentwöhnungskur in einer - durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz zur Beratung und Betreuung von Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch anerkannten (siehe Kodek Suchtgiftgesetz S 163 f, Foregger-Litzka SGG2 S 204) - Einrichtung des Vereins Kontakt-Information-Therapie (KIT-Rehabilitationseinrichtung). Nach Ablehnung der Übernahme der nach dem 31.März 1988 entstehenden Kosten durch das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung (S 217/II), stellte das Kreisgericht Wels mit Beschluß vom 11.April 1988, GZ 12 römisch fünf r 1013/86-119, fest, daß die aus der Betreuung des Rainer F*** und der Ingeburg Maria F*** seit 1. April 1988 entstandenen und künftig entstehenden Kosten vom Bund gemäß Paragraph 21, Absatz eins, SGG nicht übernommen würden, weil in einer Therapiestation durchgeführte Behandlungen nicht dem Begriff "Krankenbehandlung" im Sinn des ASVG bzw. B-KUVG unterstellt werden könnten und es daher schon an der die Kostentragung durch den Bund voraussetzenden Prämisse der allfälligen Deckungspflicht durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) fehle.