Mit Recht wendet die Beschwerde - verfehlt aus der Z 5, der Sache nach jedoch einen Feststellungsmangel nach der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierend - ein, das Ersturteil enthalte keine Feststellung darüber, ob es sich bei der als erwiesen angenommenen Suchtgiftmenge um reines oder gestrecktes Heroin gehandelt habe; die Klärung dieser Frage wäre deshalb erforderlich gewesen, weil Alexander K*** auf Grund der Verfahrensergebnisse nur mit von ihm "gestreckten" Heroin gehandelt habe, wogegen sich die sogenannte Grenzmenge an der Reinsubstanz dieses Suchtgiftes orientiere. Das Ersturteil bringt zwar zutreffend zum Ausdruck, daß die Grenzmenge nach § 12 Abs. 1 SGG bei Heroin - abweichend von der Empfehlung des Suchtgiftbeirates, welcher die Beschwerde insoweit ersichtlich folgt - mit 1,5 Gramm anzunehmen ist. Diese Menge bezieht sich jedoch auf die Reinsubstanz, also auf den tatsächlichenMit Recht wendet die Beschwerde - verfehlt aus der Ziffer 5,, der Sache nach jedoch einen Feststellungsmangel nach der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierend - ein, das Ersturteil enthalte keine Feststellung darüber, ob es sich bei der als erwiesen angenommenen Suchtgiftmenge um reines oder gestrecktes Heroin gehandelt habe; die Klärung dieser Frage wäre deshalb erforderlich gewesen, weil Alexander K*** auf Grund der Verfahrensergebnisse nur mit von ihm "gestreckten" Heroin gehandelt habe, wogegen sich die sogenannte Grenzmenge an der Reinsubstanz dieses Suchtgiftes orientiere. Das Ersturteil bringt zwar zutreffend zum Ausdruck, daß die Grenzmenge nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG bei Heroin - abweichend von der Empfehlung des Suchtgiftbeirates, welcher die Beschwerde insoweit ersichtlich folgt - mit 1,5 Gramm anzunehmen ist. Diese Menge bezieht sich jedoch auf die Reinsubstanz, also auf den tatsächlichen
Wirkstoffgehalt an reinem Heroin (vgl. ÖJZ-LSK 1987/89 =Wirkstoffgehalt an reinem Heroin vergleiche ÖJZ-LSK 1987/89 =
EvBl. 1988/3 = RZ 1987/48, EvBl. 1988/131 = RZ 1989/22). Da den Angaben des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Alexander K*** zu entnehmen ist, daß er sich das Heroin zur Befriedigung seiner eigenen Sucht aus dem Handel mit diesem Suchtgift verschaffte, indem er von dem angekauften Heroin den selbst benötigten Teil wegnahm, den Rest mit Milchpulver bis zur ursprünglichen Menge streckte und das gestreckte Heroin sodann zum gleichen Preis weiterverkaufte (vgl. insbesondere S 33, 109) - dies steht auch mit der Verantwortung des Angeklagten im Einklang (S 63), wonach Alexander K*** seiner Sucht durch Weiterverkauf von Heroin nach "Strecken mit Milchzucker selbst finanziert" habe -, hätte es jedenfalls ausdrücklicher Feststellungen über die Qualität (mit Beziehung auf die Reinsubstanz) des von Klug in der Wohnung des Angeklagten verkauften Heroins bedurft. Für die Beurteilung der Frage, ob der Tatbestand des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG erfüllt ist, ist nämlich nicht allein die Quantität des Suchtgifts maßgebend, sondern auch dessen Qualität; es kommt sohin darauf an, ob die Suchtgiftquantität - bezogen auf reine Substanzen des betreffenden Suchtgifts - die sogenannte Grenzmenge erreicht oder übersteigt (ÖJZ-LSK 1985/72).EvBl. 1988/3 = RZ 1987/48, EvBl. 1988/131 = RZ 1989/22). Da den Angaben des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Alexander K*** zu entnehmen ist, daß er sich das Heroin zur Befriedigung seiner eigenen Sucht aus dem Handel mit diesem Suchtgift verschaffte, indem er von dem angekauften Heroin den selbst benötigten Teil wegnahm, den Rest mit Milchpulver bis zur ursprünglichen Menge streckte und das gestreckte Heroin sodann zum gleichen Preis weiterverkaufte vergleiche insbesondere S 33, 109) - dies steht auch mit der Verantwortung des Angeklagten im Einklang (S 63), wonach Alexander K*** seiner Sucht durch Weiterverkauf von Heroin nach "Strecken mit Milchzucker selbst finanziert" habe -, hätte es jedenfalls ausdrücklicher Feststellungen über die Qualität (mit Beziehung auf die Reinsubstanz) des von Klug in der Wohnung des Angeklagten verkauften Heroins bedurft. Für die Beurteilung der Frage, ob der Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG erfüllt ist, ist nämlich nicht allein die Quantität des Suchtgifts maßgebend, sondern auch dessen Qualität; es kommt sohin darauf an, ob die Suchtgiftquantität - bezogen auf reine Substanzen des betreffenden Suchtgifts - die sogenannte Grenzmenge erreicht oder übersteigt (ÖJZ-LSK 1985/72).
Mithin haftet dem Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens, wie die Beschwerde zutreffend rügt, ein Feststellungsmangel an, der eine abschließende Beurteilung des bezüglichen Tatverhaltens des Beschwerdeführers durch den Obersten Gerichtshof nicht zuläßt und daher im aufgezeigten Umfang zur Kassierung des Urteils zwingt, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden braucht. Nur der Vollständigkeit halber sei noch beigefügt, daß bloßes Wissen und Dulden einer von anderen begangenen Vorsatztat für sich allein zur rechtlichen Annahme eines Tatbeitrages (im Sinn des § 12 dritter Fall StGB), der zudem (objektiv) einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Förderung und der Tat erfordert, nicht ausreicht (vgl. insbesondere JBl. 1988, 800; Mayerhofer-Rieder StGB3 § 12 ENr. 86 a, § 164 ENr. 28; Kienapfel AT E 5 RN 8 ff; Leukauf-Steininger Komm.2 § 12 RN 39).Mithin haftet dem Schuldspruch wegen des bezeichneten Verbrechens, wie die Beschwerde zutreffend rügt, ein Feststellungsmangel an, der eine abschließende Beurteilung des bezüglichen Tatverhaltens des Beschwerdeführers durch den Obersten Gerichtshof nicht zuläßt und daher im aufgezeigten Umfang zur Kassierung des Urteils zwingt, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden braucht. Nur der Vollständigkeit halber sei noch beigefügt, daß bloßes Wissen und Dulden einer von anderen begangenen Vorsatztat für sich allein zur rechtlichen Annahme eines Tatbeitrages (im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB), der zudem (objektiv) einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Förderung und der Tat erfordert, nicht ausreicht vergleiche insbesondere JBl. 1988, 800; Mayerhofer-Rieder StGB3 Paragraph 12, ENr. 86 a, Paragraph 164, ENr. 28; Kienapfel AT E 5 RN 8 ff; Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 12, RN 39).
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - der Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung Folge zu geben und die Erneuerung des Verfahrens im Umfang der Aufhebung anzuordnen (§ 285 e StPO). Mit ihren durch die Aufhebung des Urteils (auch im Strafausspruch) gegenstandslos gewordenen Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - der Nichtigkeitsbeschwerde schon in nichtöffentlicher Beratung Folge zu geben und die Erneuerung des Verfahrens im Umfang der Aufhebung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO). Mit ihren durch die Aufhebung des Urteils (auch im Strafausspruch) gegenstandslos gewordenen Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.