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Rechtssatz RS0088484

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0088484

Geschäftszahl

12Os2/85; 14Os102/90

Entscheidungsdatum

09.10.1990

Norm

SGG aF §12 Abs1 B
StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob die Tat die von Paragraph 12, Absatz eins, SGG geforderte Gefährdungseignung aufweist, ist nicht allein die Quantität des Suchtgiftes maßgebend, sondern auch dessen Qualität. Die Eignung, die im Tatbestand bezeichnete Gemeingefahr entstehen zu lassen, ist dann gegeben, wenn die Suchtgiftquantität - bezogen auf reine Substanzen des betreffenden Suchtgifts - die sogenannte "Grenzmenge", erreicht oder übersteigt. Ist dies der Fall, dann kommt dem Umstand, daß das Suchtgift gestreckt wurde, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 2/85
    Entscheidungstext OGH 25.04.1985 12 Os 2/85
    Veröff: ÖJZ-LSK 1985/72
  • 14 Os 102/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 14 Os 102/90
    nur: Für die Beurteilung der Frage, ob die Tat die von § 12 Abs 1 SGG geforderte Gefährdungseignung aufweist, ist nicht allein die Quantität des Suchtgiftes maßgebend, sondern auch dessen Qualität. Die Eignung, die im Tatbestand bezeichnete Gemeingefahr entstehen zu lassen, ist dann gegeben, wenn die Suchtgiftquantität - bezogen auf reine Substanzen des betreffenden Suchtgifts - die sogenannte "Grenzmenge", erreicht oder übersteigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0088484

Dokumentnummer

JJR_19850425_OGH0002_0120OS00002_8500000_001