Rechtssatz RS0088484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088484
Entscheidungsdatum
09.10.1990
Norm
SGG aF §12 Abs1 B
StPO §281 Abs1 Z5 C
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob die Tat die von § 12 Abs 1 SGG geforderte Gefährdungseignung aufweist, ist nicht allein die Quantität des Suchtgiftes maßgebend, sondern auch dessen Qualität. Die Eignung, die im Tatbestand bezeichnete Gemeingefahr entstehen zu lassen, ist dann gegeben, wenn die Suchtgiftquantität - bezogen auf reine Substanzen des betreffenden Suchtgifts - die sogenannte "Grenzmenge", erreicht oder übersteigt. Ist dies der Fall, dann kommt dem Umstand, daß das Suchtgift gestreckt wurde, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.Für die Beurteilung der Frage, ob die Tat die von Paragraph 12, Absatz eins, SGG geforderte Gefährdungseignung aufweist, ist nicht allein die Quantität des Suchtgiftes maßgebend, sondern auch dessen Qualität. Die Eignung, die im Tatbestand bezeichnete Gemeingefahr entstehen zu lassen, ist dann gegeben, wenn die Suchtgiftquantität - bezogen auf reine Substanzen des betreffenden Suchtgifts - die sogenannte "Grenzmenge", erreicht oder übersteigt. Ist dies der Fall, dann kommt dem Umstand, daß das Suchtgift gestreckt wurde, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
- 12 Os 2/85
Entscheidungstext OGH 25.04.1985 12 Os 2/85
Veröff: ÖJZ-LSK 1985/72
- 14 Os 102/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 14 Os 102/90
nur: Für die Beurteilung der Frage, ob die Tat die von § 12 Abs 1 SGG geforderte Gefährdungseignung aufweist, ist nicht allein die Quantität des Suchtgiftes maßgebend, sondern auch dessen Qualität. Die Eignung, die im Tatbestand bezeichnete Gemeingefahr entstehen zu lassen, ist dann gegeben, wenn die Suchtgiftquantität - bezogen auf reine Substanzen des betreffenden Suchtgifts - die sogenannte "Grenzmenge", erreicht oder übersteigt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0088484
Dokumentnummer
JJR_19850425_OGH0002_0120OS00002_8500000_001