Die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 a, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich in keinem Punkte als berechtigt:Die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, a, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich in keinem Punkte als berechtigt:
Zunächst versagt schon die Tatsachenrüge (Z 5 a), mit welcher der Angeklagte der Sache nach bloß den Versuch unternimmt, die Richtigkeit der vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage für die Schuldsprüche zu Punkt I./ und II./ herangezogenen und den Beschwerdeführer eindeutig belastenden Aussagen der Zeugen Ing.Ernst W*****, Johanna W***** und Herta K***** in Frage zu stellen und seiner eigenen (leugnenden) Verantwortung, derzufolge er bloß (gutgläubig) über Auftrag und im Interesse des Ehepaares W***** gehandelt habe, zum Durchbruch zu verhelfen. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, daß eine Bekämpfung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung nach wie vor unzulässig ist (vgl. 15 Os 92/92, RZ 1990/94, EvBl. 1989/24, EvBl. 1988/109 ua).Zunächst versagt schon die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), mit welcher der Angeklagte der Sache nach bloß den Versuch unternimmt, die Richtigkeit der vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage für die Schuldsprüche zu Punkt römisch eins./ und römisch zwei./ herangezogenen und den Beschwerdeführer eindeutig belastenden Aussagen der Zeugen Ing.Ernst W*****, Johanna W***** und Herta K***** in Frage zu stellen und seiner eigenen (leugnenden) Verantwortung, derzufolge er bloß (gutgläubig) über Auftrag und im Interesse des Ehepaares W***** gehandelt habe, zum Durchbruch zu verhelfen. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, daß eine Bekämpfung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung nach wie vor unzulässig ist vergleiche 15 Os 92/92, RZ 1990/94, EvBl. 1989/24, EvBl. 1988/109 ua).
Der Beschwerdeführer vermag jedenfalls - wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt - keine sich aus der Aktenlage ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den bekämpften Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit. a "bzw" 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge erschöpft sich in der nicht näher substantiierten Behauptung, der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt (im Urteilsfaktum I./) sei zu Unrecht als Diebstahl beurteilt worden; es scheide in diesem Urteilsfaktum aber mangels Schädigungsvorsatzes des Angeklagten auch eine Tatbeurteilung als Betrug nach den §§ 146 ff StGB aus, habe der Beschwerdeführer doch Dr.L***** zur Veranlagung der 3 Mio S nur unter einer entsprechenden Bankgarantie beauftragt.Die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a, "bzw" 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge erschöpft sich in der nicht näher substantiierten Behauptung, der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt (im Urteilsfaktum römisch eins./) sei zu Unrecht als Diebstahl beurteilt worden; es scheide in diesem Urteilsfaktum aber mangels Schädigungsvorsatzes des Angeklagten auch eine Tatbeurteilung als Betrug nach den Paragraphen 146, ff StGB aus, habe der Beschwerdeführer doch Dr.L***** zur Veranlagung der 3 Mio S nur unter einer entsprechenden Bankgarantie beauftragt.
Dieses Vorbringen stellt keine gesetzmäßige Ausführung der behaupteten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe dar, weil sich der Beschwerdeführer der Sache nach bloß darauf beschränkt, die Richtigkeit der Subsumtion des dem Schuldspruch zu Punkt I./ zugrunde gelegten Urteilssachverhaltes (als Diebstahl) zu bestreiten, aber jeden Hinweis darauf unterläßt, aus welchem Grund die Tatbeurteilung als Diebstahl rechtlich verfehlt sei und vielmehr Betrug in Betracht komme. Die Rechtsrüge - die in der Frage des Zwecks der Dazwischenschaltung Dris.L***** nicht am Urteilssachverhalt festhält - ist daher einer argumentationsbezogenen Behandlung nicht zugänglich (vgl. 10 Os 169/79, 10 Os 139/81; ferner Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht, StPO3, II/2, ENr. 6 zu § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO).Dieses Vorbringen stellt keine gesetzmäßige Ausführung der behaupteten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe dar, weil sich der Beschwerdeführer der Sache nach bloß darauf beschränkt, die Richtigkeit der Subsumtion des dem Schuldspruch zu Punkt römisch eins./ zugrunde gelegten Urteilssachverhaltes (als Diebstahl) zu bestreiten, aber jeden Hinweis darauf unterläßt, aus welchem Grund die Tatbeurteilung als Diebstahl rechtlich verfehlt sei und vielmehr Betrug in Betracht komme. Die Rechtsrüge - die in der Frage des Zwecks der Dazwischenschaltung Dris.L***** nicht am Urteilssachverhalt festhält - ist daher einer argumentationsbezogenen Behandlung nicht zugänglich vergleiche 10 Os 169/79, 10 Os 139/81; ferner Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht, StPO3, II/2, ENr. 6 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO).
Dies gilt auch für das vom Beschwerdeführer formell gleichfalls bekämpfte Urteilsfaktum II./ (Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB, begangen als Beteiligter durch Bestimmungstäterschaft nach dem § 12 zweiter Fall StGB), weil der Beschwerdeführer weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch bei deren Ausführung den Schuldspruch zu Punkt II./ berührende Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Dies gilt auch für das vom Beschwerdeführer formell gleichfalls bekämpfte Urteilsfaktum römisch zwei./ (Schuldspruch wegen Vergehens der Urkundenfälschung nach dem Paragraph 223, Absatz 2, StGB, begangen als Beteiligter durch Bestimmungstäterschaft nach dem Paragraph 12, zweiter Fall StGB), weil der Beschwerdeführer weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch bei deren Ausführung den Schuldspruch zu Punkt römisch zwei./ berührende Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zur Gänze ein Erfolg zu versagen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 128 Abs. 2 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine dreijährige Freiheitsstrafe und sah hievon gemäß § 43 a Abs. 4 StGB zwei Jahre unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nach.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine dreijährige Freiheitsstrafe und sah hievon gemäß Paragraph 43, a Absatz 4, StGB zwei Jahre unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nach.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und die "eingetretene Schadenshöhe" (trotz Ausbleibens der angestrebten Bereicherung) als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Teilgeständnis zu den Fakten III./ bis V./ als mildernd.Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen und die "eingetretene Schadenshöhe" (trotz Ausbleibens der angestrebten Bereicherung) als erschwerend und berücksichtigte demgegenüber das Teilgeständnis zu den Fakten römisch drei./ bis römisch fünf./ als mildernd.
In seiner Berufung beantragt der Angeklagte eine "geringere bedingte Freiheitsstrafe", inhaltlich der Rechtsmittelausführungen eine bloß "zweijährige bedingte Strafe", was nur dahin verstanden werden kann, daß er eine Reduktion der (gesamten) Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und deren gänzliche bedingte Nachsicht anstrebt. Dazu besteht jedoch kein Anlaß.
Nicht eine - wie der Berufungswerber behauptet - sondern zwei (nicht einschlägige) Vorstrafen trüben seinen bisherigen Lebenwandel. Das Verbrechen (Schuldspruchfaktum I) wurde von ihm zwar schon im Juli 1986 begangen; das gegen ihn deswegen anhängige Strafverfahren (s. ON 3 ff) hinderte ihn jedoch nicht, weitere Straftaten zu begehen, darunter (auch) ein Vorsatzdelikt (s. Schuldspruch V) und nicht bloß - wie die Berufung behauptet - Fahrlässigkeitsdelikte.Nicht eine - wie der Berufungswerber behauptet - sondern zwei (nicht einschlägige) Vorstrafen trüben seinen bisherigen Lebenwandel. Das Verbrechen (Schuldspruchfaktum römisch eins) wurde von ihm zwar schon im Juli 1986 begangen; das gegen ihn deswegen anhängige Strafverfahren (s. ON 3 ff) hinderte ihn jedoch nicht, weitere Straftaten zu begehen, darunter (auch) ein Vorsatzdelikt (s. Schuldspruch römisch fünf) und nicht bloß - wie die Berufung behauptet - Fahrlässigkeitsdelikte.
Der mildernde Umstand, daß sich der Angeklagte freiwillig der Zueignung eines weiteren Sparbuches der Margarethe E***** enthielt (§ 34 Z 14 StGB), wird dadurch aufgewogen, daß der sorgfältig vorbereitete Diebstahl (§ 32 Abs. 3 StGB) zweifach zum Verbrechen qualifiziert ist, wobei der Wert der Beute das Sechsfache der Qualifikationsgrenze ausmachte. Der Behauptung in der Berufung, Dr.H***** habe keinerlei Schaden zufügen wollen, stehen die bindenden Schuldsprüche entgegen.Der mildernde Umstand, daß sich der Angeklagte freiwillig der Zueignung eines weiteren Sparbuches der Margarethe E***** enthielt (Paragraph 34, Ziffer 14, StGB), wird dadurch aufgewogen, daß der sorgfältig vorbereitete Diebstahl (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) zweifach zum Verbrechen qualifiziert ist, wobei der Wert der Beute das Sechsfache der Qualifikationsgrenze ausmachte. Der Behauptung in der Berufung, Dr.H***** habe keinerlei Schaden zufügen wollen, stehen die bindenden Schuldsprüche entgegen.
Zu einer Strafmilderung besteht sohin kein Anlaß.
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.