Eine Grundrechtsbeschwerde ist binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangt hat, einzubringen (§ 4 Abs 1 GRBG).Eine Grundrechtsbeschwerde ist binnen 14 Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangt hat, einzubringen (Paragraph 4, Absatz eins, GRBG).
Der Begriff dieser (passiven) Kenntniserlangung entspricht inhaltlich bei sinnvoller Auslegung jenem der (aktiven) Bekanntmachung iS des § 77 Abs 1 StPO, und erfordert demgemäß eine mündliche Verkündung der gerichtlichen Verfügung vor Gericht oder Zustellung der Urschrift oder einer amtlich beglaubigten Abschrift (§ 77 Abs 1 StPO), läßt dagegen eine Kenntnisnahme in anderer Weise, also etwa durch eine Mitteilung über Dritte, für die (förmliche) Bekanntmachung als notwendige Basis für die Ingangsetzung der Frist nicht genügen.Der Begriff dieser (passiven) Kenntniserlangung entspricht inhaltlich bei sinnvoller Auslegung jenem der (aktiven) Bekanntmachung iS des Paragraph 77, Absatz eins, StPO, und erfordert demgemäß eine mündliche Verkündung der gerichtlichen Verfügung vor Gericht oder Zustellung der Urschrift oder einer amtlich beglaubigten Abschrift (Paragraph 77, Absatz eins, StPO), läßt dagegen eine Kenntnisnahme in anderer Weise, also etwa durch eine Mitteilung über Dritte, für die (förmliche) Bekanntmachung als notwendige Basis für die Ingangsetzung der Frist nicht genügen.
Einhelliger Judikatur zu § 179 Abs 2 StPO folgend kann einer durch einen Verteidiger vertretenen Partei ein Aktenstück, von dessen Behändigung für sie eine Rechtsmittelfrist läuft, nur an ihren Verteidiger rechtswirksam zugestellt werden (Foregger/Kodek StPO7 § 79 Anm II 1 c mwN).Einhelliger Judikatur zu Paragraph 179, Absatz 2, StPO folgend kann einer durch einen Verteidiger vertretenen Partei ein Aktenstück, von dessen Behändigung für sie eine Rechtsmittelfrist läuft, nur an ihren Verteidiger rechtswirksam zugestellt werden (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 79, Anmerkung römisch zwei 1 c mwN).
Demzufolge war die am 6.Juli 1998, also am 14.Tag nach der nachweislich am 24.Juni 1998 (ON 117) erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Verteidiger, durch persönliche Überreichung beim Landesgericht Wels eingebrachte Grundrechtsbeschwerde (ON 123) - ungeachtet der schon am 5.Juli 1998 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Angeklagten selbst - rechtzeitig.
Diese Grundrechtsbeschwerde, mit der sich der Angeklagte gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes und des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr wendet und mit den Argumenten einer Substituierbarkeit des Haftgrundes der Fluchtgefahr durch gelindere Mittel sowie einer unver- hältnismäßigen Dauer der Untersuchungshaft eine Verletzung im Grundrecht auf persönliche Freiheit behauptet, ist indes nicht berechtigt.
Der dringende Tatverdacht ist aus den in der Anklageschrift ausführlich dargelegten Gründen, insbesondere im Blick auf die Angaben der betroffenen Mädchen gegenüber dritten Personen und im Vorverfahren in Verbindung mit den Ausführungen der beigezogenen Kinder- und Jugend- psychologin, einwandfrei gegeben. Der Beschwerdeeinwand, wonach Zeuginnen "aus dem engsten Familienkreis" keine unmittelbaren Beobachtungen über sexuelle Übergriffe des Angeklagten gemacht hätten, muß demgegenüber ebenso bedeutungslos bleiben, wie das Anführen eines möglichen Belastungsmotivs im Zusammenhang mit der besonderen Bedeutung vorehelicher Jungfräulichkeit im türkischen Kulturkreis, einer versuchten Wertung des Gutachtens und der Vorwurf mangelhafter Voruntersuchung.
Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO angenommen und als durch gelindere Mittel nicht substituierbar erachtet:Zu Recht hat das Oberlandesgericht den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO angenommen und als durch gelindere Mittel nicht substituierbar erachtet:
Die über Jahre fortgesetzt an mehreren unmündigen Mädchen vorgenommenen massiven Mißbrauchshandlungen des Angeklagten zwingen zur Annahme einer ausgeprägten Neigung zur Vornahme intensiver geschlechtlicher Handlungen an Unmündigen. Diese rechtfertigt die Annahme erhöhter Gefahr, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit schweren (Z 3 lit a) oder zumindest mit nicht bloß leichten Folgen (Z 3 lit b) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm nunmehr angelasteten strafbaren Handlungen mit schweren Folgen. Angesichts der solcherart gefährlichen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten können auch gelin- dere Mittel nicht als ausreichend angesehen werden, den Haftzweck zu erreichen.Die über Jahre fortgesetzt an mehreren unmündigen Mädchen vorgenommenen massiven Mißbrauchshandlungen des Angeklagten zwingen zur Annahme einer ausgeprägten Neigung zur Vornahme intensiver geschlechtlicher Handlungen an Unmündigen. Diese rechtfertigt die Annahme erhöhter Gefahr, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich eine strafbare Handlung mit schweren (Ziffer 3, Litera a,) oder zumindest mit nicht bloß leichten Folgen (Ziffer 3, Litera b,) begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm nunmehr angelasteten strafbaren Handlungen mit schweren Folgen. Angesichts der solcherart gefährlichen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten können auch gelin- dere Mittel nicht als ausreichend angesehen werden, den Haftzweck zu erreichen.
Eine Erörterung des Haftgrundes der Fluchtgefahr erübrigt sich im Hinblick auf das Vorliegen des vorerwähnten Haftgrundes (vgl Mayrhofer/E.Steininger GRBG § 2 Rz 57 mwN; Hager/Holzweber GRBG § 2 E 24 f).Eine Erörterung des Haftgrundes der Fluchtgefahr erübrigt sich im Hinblick auf das Vorliegen des vorerwähnten Haftgrundes vergleiche Mayrhofer/E.Steininger GRBG Paragraph 2, Rz 57 mwN; Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 24 f).
Schließlich versagt auch der Einwand unangemessener Dauer der Untersuchungshaft, weil nach der derzeitigen Sachlage eine Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe besteht (§ 207 Abs 1 erster Fall StGB, § 201 Abs 2 StGB), sodaß die bisher in vorläufiger Verwahrung und Untersuchungshaft verbrachte Zeit zu der im Falle eines Schuldspruches zu erwartenden Strafe in keinem Mißverhältnis steht (§§ 180 Abs 1, 193 Abs 2 StPO).Schließlich versagt auch der Einwand unangemessener Dauer der Untersuchungshaft, weil nach der derzeitigen Sachlage eine Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe besteht (Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraph 201, Absatz 2, StGB), sodaß die bisher in vorläufiger Verwahrung und Untersuchungshaft verbrachte Zeit zu der im Falle eines Schuldspruches zu erwartenden Strafe in keinem Mißverhältnis steht (Paragraphen 180, Absatz eins, 193, Absatz 2, StPO).
Der Angeklagte wurde demnach durch den angefochtenen Beschluß in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Der Angeklagte wurde demnach durch den angefochtenen Beschluß in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.