Der in Rede stehende Ausfolgungsauftrag steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz GEG steht dem Bund zur Sicherung des Anspruches auf die im § 1 GEG angeführten Beträge schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in die Verwahrung der gerichtlichen Gefangenenhäuser genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen eines Häftlings zu, wobei jedoch das Zurückbehaltungsrecht den gleichen Beschränkungen unterliegt, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind. Demgemäß darf dieses Retentionsrecht nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und wenn andererseits die zurückbehaltenen Beträge pfändbar sind (SSt. 29/77; 12 Os 163, 164/85 = JUS 1986, 13/16). Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem am 1.März 1988 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl. 1987/605, wonach gemäß § 224 Abs. 4 Geo (aF; formell aufgehoben mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1988 durch VdBMfJ vom 30.Mai 1988, BGBl. 1988/267) das Eigengeld nur bis zum Betrag von 1.000 S der Eintreibung und damit auch der Zurückbehaltung (§ 5 Abs. 2 GEG) entzogen war, genießen verwahrte Eigengeldbeträge nunmehr gemäß § 41 Abs. 3 StVG idF StRÄG 1987 Pfändungsschutz bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der bei monatlicher Auszahlung nicht der Pfändung unterliegt, das sind gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 LPfG iVm VdBMfJ vom 25. Februar 1988, BGBl. 1988/128, seit dem 1.April 1988 3.700 S. Bis zu diesem Betrag darf das Eigengeld nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (§ 32 Abs. 2 StVG) gepfändet werden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz GEG steht dem Bund zur Sicherung des Anspruches auf die im Paragraph eins, GEG angeführten Beträge schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in die Verwahrung der gerichtlichen Gefangenenhäuser genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen eines Häftlings zu, wobei jedoch das Zurückbehaltungsrecht den gleichen Beschränkungen unterliegt, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind. Demgemäß darf dieses Retentionsrecht nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und wenn andererseits die zurückbehaltenen Beträge pfändbar sind (SSt. 29/77; 12 Os 163, 164/85 = JUS 1986, 13/16). Im Gegensatz zur Rechtslage vor dem am 1.März 1988 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl. 1987/605, wonach gemäß Paragraph 224, Absatz 4, Geo (aF; formell aufgehoben mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1988 durch VdBMfJ vom 30.Mai 1988, BGBl. 1988/267) das Eigengeld nur bis zum Betrag von 1.000 S der Eintreibung und damit auch der Zurückbehaltung (Paragraph 5, Absatz 2, GEG) entzogen war, genießen verwahrte Eigengeldbeträge nunmehr gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StVG in der Fassung StRÄG 1987 Pfändungsschutz bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der bei monatlicher Auszahlung nicht der Pfändung unterliegt, das sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LPfG in Verbindung mit VdBMfJ vom 25. Februar 1988, BGBl. 1988/128, seit dem 1.April 1988 3.700 S. Bis zu diesem Betrag darf das Eigengeld nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (Paragraph 32, Absatz 2, StVG) gepfändet werden.
Demnach war das Eigengeld des Karl Franz E***, das den Betrag von 3.700 S von allem Anfang an nicht überstiegen hatte, zum Zeitpunkt der Erlassung des Ausfolgungsauftrages (15.September 1988) der Exekution zur Gänze entzogen und unterlag daher auch nicht mehr einem Zurückbehaltungsrecht des Bundes. Schon aus diesem Grunde war die durch den Ausfolgungsauftrag faktisch getroffene Einbringungsmaßnahme unzulässig.
Darüber hinaus widersprach dieser Ausfolgungsauftrag den Bestimmungen der §§ 6, 10 und 11 Abs. 1 GEG, weil die Verwertung eines zurückbehaltenen Geldbetrages nicht unmittelbar, sondern nur nach Erlassung eines entsprechenden Zahlungsauftrages im Wege der Exekutionsführung erfolgen darf (Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht2, E 2 zu § 5 GEG; 12 Os 163, 164/85 = JUS 1986, 13/16).Darüber hinaus widersprach dieser Ausfolgungsauftrag den Bestimmungen der Paragraphen 6, 10 und 11 Absatz eins, GEG, weil die Verwertung eines zurückbehaltenen Geldbetrages nicht unmittelbar, sondern nur nach Erlassung eines entsprechenden Zahlungsauftrages im Wege der Exekutionsführung erfolgen darf (Mayerhofer-Rieder, Nebenstrafrecht2, E 2 zu Paragraph 5, GEG; 12 Os 163, 164/85 = JUS 1986, 13/16).
Ungeachtet seines nachträglich - ersichtlich unter dem Eindruck des Ausfolgungsauftrages und in Unkenntnis der Rechtslage - erteilten Einverständnisses zur Überweisung des Pauschalkostenbeitrages aus dem Eigengeldguthaben gereichte die gesetzwidrige Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien dem Strafgefangenen zum Nachteil (§ 292 letzter Satz StPO). In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher der verfehlte Ausfolgungsauftrag aufzuheben. Das Erstgericht wird die Rücküberweisung des zu Unrecht vereinnahmten Betrages von 1.000 S zu veranlassen haben.Ungeachtet seines nachträglich - ersichtlich unter dem Eindruck des Ausfolgungsauftrages und in Unkenntnis der Rechtslage - erteilten Einverständnisses zur Überweisung des Pauschalkostenbeitrages aus dem Eigengeldguthaben gereichte die gesetzwidrige Vorgangsweise des Landesgerichtes für Strafsachen Wien dem Strafgefangenen zum Nachteil (Paragraph 292, letzter Satz StPO). In Stattgebung der vom Generalprokurator erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher der verfehlte Ausfolgungsauftrag aufzuheben. Das Erstgericht wird die Rücküberweisung des zu Unrecht vereinnahmten Betrages von 1.000 S zu veranlassen haben.