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Rechtssatz RS0059342×

Rechtssatz RS0059342

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0059342

Geschäftszahl

14Os103/89

Entscheidungsdatum

06.09.1989

Rechtssatz

Das dem Bund gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz GEG zustehende Retentionsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn einerseits eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Kosten zu besorgen ist und wenn andererseits die zurückbehaltenen Beträge pfändbar sind. Verwahrte Eigengeldbeträge eines Strafgefangenen genießen nunmehr gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StVG in der Fassung StRÄG 1987 Pfändungsschutz bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der bei monatlicher Auszahlung nicht der Pfändung unterliegt, das sind gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LPfG in Verbindung mit VBMJ vom 25.02.1988, BGBl 1988/128, seit dem 01.04.1988 3.700,- Schilling. Bis zu diesem Betrag darf das Eigengeld nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (Paragraph 32, Absatz 2, StVG) gepfändet werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 103/89
    Entscheidungstext OGH 06.09.1989 14 Os 103/89
    Veröff: SSt 60/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059342

Dokumentnummer

JJR_19890906_OGH0002_0140OS00103_8900000_001