Ein Raub gemäß § 142 Abs. 2 StGB liegt vor, wenn er ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wird und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Alle drei Voraussetzungen müssen gegeben sein, soll die genannte Gesetzesbestimmung Anwendung finden.Ein Raub gemäß Paragraph 142, Absatz 2, StGB liegt vor, wenn er ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wird und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Alle drei Voraussetzungen müssen gegeben sein, soll die genannte Gesetzesbestimmung Anwendung finden.
Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde die Tat unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen. Im vorliegenden Fall haben zwei Täter den Überfallenen mit Faustschlägen und Fußtritten attackiert und ihm dadurch Schädel- und Brustkorbprellungen zugefügt. Auch diese Verletzungen zeigen die Intensität der Gewalteinwirkung auf (siehe Mayerhofer-Rieder StGB3 E 39 a zu § 142).Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde die Tat unter Anwendung erheblicher Gewalt begangen. Im vorliegenden Fall haben zwei Täter den Überfallenen mit Faustschlägen und Fußtritten attackiert und ihm dadurch Schädel- und Brustkorbprellungen zugefügt. Auch diese Verletzungen zeigen die Intensität der Gewalteinwirkung auf (siehe Mayerhofer-Rieder StGB3 E 39 a zu Paragraph 142,).
Die Tat wurde daher vom Erstgericht zutreffend nach § 142 Abs. 1 StGB beurteilt.Die Tat wurde daher vom Erstgericht zutreffend nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB beurteilt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb zu verwerfen.
Das Schöffengericht wertete als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen, dem mildernd nichts gegenüberstand.
Der Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafreduktion anstrebt, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
M***** wurde gezielt vom Angeklagten und seinem Mittäter aufgesucht und kann der an ihm begangene Raub daher nicht mit Unbesonnenheit erklärt werden. Eine allfällige, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende Berauschung des Angeklagten zur Tatzeit ist wiederum deshalb nicht mildernd, weil er schon bei einem früher von ihm begangenen Raub alkoholisiert war (siehe S 301 in 11 d Vr 795/88 des Kreisgerichts Korneuburg) und auch der zusätzlich behauptete Konsum von Suchtgift mit dem damit einhergehenden gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Suchtgift dem Angeklagten vorgeworfen werden muß (siehe §§ 16 f SGG, Mayerhofer/Rieder3 ENr. 6 zu § 35 StGB).M***** wurde gezielt vom Angeklagten und seinem Mittäter aufgesucht und kann der an ihm begangene Raub daher nicht mit Unbesonnenheit erklärt werden. Eine allfällige, die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließende Berauschung des Angeklagten zur Tatzeit ist wiederum deshalb nicht mildernd, weil er schon bei einem früher von ihm begangenen Raub alkoholisiert war (siehe S 301 in 11 d römisch fünf r 795/88 des Kreisgerichts Korneuburg) und auch der zusätzlich behauptete Konsum von Suchtgift mit dem damit einhergehenden gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Suchtgift dem Angeklagten vorgeworfen werden muß (siehe Paragraphen 16, f SGG, Mayerhofer/Rieder3 ENr. 6 zu Paragraph 35, StGB).
Auf seine vernachlässigte Erziehung und sein Alter kann sich der Angeklagte deshalb nicht berufen, weil er mittlerweile durch entsprechenden Strafvollzug sowie die Stellung unter Bewährungshilfe zu einem rechtschaffenen Verhalten hinreichend angeleitet wurde.
Der weitere Milderungsgrund, daß die Raubtat beim Versuch geblieben ist (§ 34 Z 13 StGB), wird aufgehoben durch die Tatsache, daß das Opfer durch die brutal ausgeführte Raubtat nicht unerheblich verletzt wurde. Erschwerend war noch zu werten, daß der Raub in Gesellschaft ausgeführt wurde. Dagegen fällt die Aufforderung an den Angeklagten, M***** aufzusuchen, und "zu schauen, ob er nicht Geld habe" (US 5), als weiterer Milderungsgrund (§ 34 Z 4 StGB, erster Fall) nicht entscheidend ins Gewicht. Das gefundene Strafmaß entspricht daher durchaus der Schuld des Berufungswerbers.Der weitere Milderungsgrund, daß die Raubtat beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Ziffer 13, StGB), wird aufgehoben durch die Tatsache, daß das Opfer durch die brutal ausgeführte Raubtat nicht unerheblich verletzt wurde. Erschwerend war noch zu werten, daß der Raub in Gesellschaft ausgeführt wurde. Dagegen fällt die Aufforderung an den Angeklagten, M***** aufzusuchen, und "zu schauen, ob er nicht Geld habe" (US 5), als weiterer Milderungsgrund (Paragraph 34, Ziffer 4, StGB, erster Fall) nicht entscheidend ins Gewicht. Das gefundene Strafmaß entspricht daher durchaus der Schuld des Berufungswerbers.