Rechtssatz RS0091249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091249
Entscheidungsdatum
05.11.1991
Rechtssatz
Eine vernachlässigte Erziehung ist nicht mildernd, wenn allfälligen Erziehungsmängeln bereits durch die gebotene erzieherische Beeinflussung im Rahmen eines länger dauernden Jugendstrafvollzuges (§ 56 JGG) begegnet wurde.Eine vernachlässigte Erziehung ist nicht mildernd, wenn allfälligen Erziehungsmängeln bereits durch die gebotene erzieherische Beeinflussung im Rahmen eines länger dauernden Jugendstrafvollzuges (Paragraph 56, JGG) begegnet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091249
Dokumentnummer
JJR_19830830_OGH0002_0090OS00111_8300000_001