Aus Anlaß der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde hatte der Oberste Gerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil - was von keiner Seite gerügt wurde - insoweit mit einer Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z 11 StPO behaftet ist, als darin die vom Angeklagten B im Verfahren AZ 3 Vr 3809/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erlittene Vorhaft entgegen der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Z 2 StGB nicht auf die Strafe angerechnet wurde, obwohl diese Vorhaft - auch im Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - noch nicht auf eine andere, in Vollzug gesetzte Strafe angerechnet wurde. Das Ersturteil war daher gemäß § 290 Abs. 1Aus Anlaß der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde hatte der Oberste Gerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen, daß das angefochtene Urteil - was von keiner Seite gerügt wurde - insoweit mit einer Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO behaftet ist, als darin die vom Angeklagten B im Verfahren AZ 3 römisch fünf r 3809/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erlittene Vorhaft entgegen der Vorschrift des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nicht auf die Strafe angerechnet wurde, obwohl diese Vorhaft - auch im Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes - noch nicht auf eine andere, in Vollzug gesetzte Strafe angerechnet wurde. Das Ersturteil war daher gemäß Paragraph 290, Absatz eins
StPO in Ansehung des Angeklagten B aus Anlaß dessen Nichtigkeitsbeschwerde entsprechend zu ergänzen.
Der Berufung dieses Angeklagten, der die Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht anstrebt, kommt keine Berechtigung zu.
Zutreffend ist allerdings das Berufungsvorbringen, wonach das Erstgericht es verabsäumte, dem Berufungswerber - im übrigen auch den Mitangeklagten A und C, die das Urteil unangefochten ließen - als mildernd zuzurechnen, daß die Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres verübt wurde (§ 34 Z 1 StGB).Zutreffend ist allerdings das Berufungsvorbringen, wonach das Erstgericht es verabsäumte, dem Berufungswerber - im übrigen auch den Mitangeklagten A und C, die das Urteil unangefochten ließen - als mildernd zuzurechnen, daß die Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres verübt wurde (Paragraph 34, Ziffer eins, StGB).
Zutreffend verweist die Berufung auch auf den dominierenden Einfluß des 'Zellenältesten' Gerhard A als Milderungsgrund, einen Umstand, den das Erstgericht im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung ausdrücklich konstatierte (S 167 d.A).
Allerdings kann - entgegen den Berufungsausführungen - von einer Unbesonnenheit des Berufungswerbers angesichts der Tatausführung, nämlich einer Fesselung des Tatopfers, keine Rede sein.
Eine vernachlässigte Erziehung kann vom Berufungswerber ebenfalls nicht mehr mit Grund als mildernd ins Treffen geführt werden, weil allfälligen Erziehungsmängeln jedenfalls bereits durch die gebotene erzieherische Beeinflussung im Rahmen eines länger dauernden Jugendstrafvollzuges (§ 56 JGG) begegnet wurde und es sich darnach der Berufungswerber selbst zuzuschreiben hat, wenn er solchen positiven Erziehungsmaßnahmen gegenüber unzugänglich blieb.Eine vernachlässigte Erziehung kann vom Berufungswerber ebenfalls nicht mehr mit Grund als mildernd ins Treffen geführt werden, weil allfälligen Erziehungsmängeln jedenfalls bereits durch die gebotene erzieherische Beeinflussung im Rahmen eines länger dauernden Jugendstrafvollzuges (Paragraph 56, JGG) begegnet wurde und es sich darnach der Berufungswerber selbst zuzuschreiben hat, wenn er solchen positiven Erziehungsmaßnahmen gegenüber unzugänglich blieb.
Das vom Erstgericht gefundene Maß der Zusatzfreiheitsstrafe entspricht jedoch auch unter Beachtung der aufgezeigten weiteren Milderungsumstände im Ergebnis dem vor allem durch eine brutale Mißachtung der Menschenwürde gekennzeichneten Schuldgehalt der Tat und ist auch der Täterpersönlichkeit angepaßt. Es steht letztlich auch in ausgewogener Relation zu den über die Mittäter verhängten Freiheitsstrafen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, das Strafmaß zu reduzieren.
Angesichts der bereits manifesten kriminellen Persönlichkeitsentwicklung des Berufungswerbers, der selbst in der Strafhaft strafbare Handlungen begeht, fehlt es an den Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 StGB für die Gewährung bedingter Strafnachsicht.Angesichts der bereits manifesten kriminellen Persönlichkeitsentwicklung des Berufungswerbers, der selbst in der Strafhaft strafbare Handlungen begeht, fehlt es an den Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB für die Gewährung bedingter Strafnachsicht.
Der Berufung war somit Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.