Gründe:
Mit Beschluss vom vom 1. August 2002, AZ 11 Bs 325/02, gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die vom Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 12. Juli 2002, GZ 10 Ur 180/02-60, verfügte Aufhebung der am 7. Juni 2002 über Dr. Eberhard C***** verhängten Untersuchungsfhaft Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO fort. Darnach richtet sich gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht, er habe in V*****Mit Beschluss vom vom 1. August 2002, AZ 11 Bs 325/02, gab das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die vom Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 12. Juli 2002, GZ 10 Ur 180/02-60, verfügte Aufhebung der am 7. Juni 2002 über Dr. Eberhard C***** verhängten Untersuchungsfhaft Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO fort. Darnach richtet sich gegen den Beschuldigten der dringende Verdacht, er habe in V*****
1) als Facharzt für Gynäkologie von 1994 oder 1995 bis Juni 2002 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in 20.000 bis 25.000 Fällen Bedienstete von Krankenkassen durch Täuschung über die Tatsache, dass er in Rechnung gestellte Zellabstriche vom Gebärmutterhals keiner labortechnischen Untersuchung zuführte, zu deren Honorierung im Gesamtbetrag von 46.235,26 EUR verleitet;
2) indem er die Weitergabe dieser Zellabstriche zur labortechnischen Untersuchung unterließ, fahrlässig unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine bislang unbekannte Anzahl von Frauen am Körper verletzt, schwer verletzt, getötet oder eine Gefahr für deren Leben oder Gesundheit herbeigeführt;
3) am 4. Juni 2002 durch die telefonische Aufforderung an Dr. K*****, dem Dr. R***** auszurichten, dieser schwebe in Lebensgefahr, weil ein rumänischer Scharfschütze ihn töten werde, Dr. R***** mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen und hiedurch
zu 1) das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB,zu 1) das Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB,
zu 2) mehrere Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 1) StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall (§ 81 Z 1) StGB oder der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 1) StGB undzu 2) mehrere Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Ziffer eins, StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer eins,) StGB, der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer eins,) StGB oder der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Ziffer eins,) StGB und
zu 3) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB begangen.zu 3) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB begangen.