Es begründet keine Aktenwidrigkeit (Z 5 letzter Fall), wenn das Gericht - wie hier - in freier Beweiswürdigung jenem Verantwortungsteil Glauben schenkt, wonach der Angeklagte bereits vor der Einfuhr den gewinnbringenden Verkauf einer unbestimmten Menge des tatverfangenen Suchtgiftes vorhatte (S 27, 173). Mit der Einlassung zum intendierten Eigengebrauch hat sich das Schöffengericht eingehend beschäftigt (US 5, 6). Die aus den aktenkonform verwerteten Beweisresultaten getroffene Schlussfolgerung, dass das Suchtgift nicht vorwiegend zur Deckung des Eigenbedarfes geschmuggelt wurde (US 6), ist als Akt denkfehlerfreier Beweiswürdigung aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO unbekämpfbar.Es begründet keine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, letzter Fall), wenn das Gericht - wie hier - in freier Beweiswürdigung jenem Verantwortungsteil Glauben schenkt, wonach der Angeklagte bereits vor der Einfuhr den gewinnbringenden Verkauf einer unbestimmten Menge des tatverfangenen Suchtgiftes vorhatte (S 27, 173). Mit der Einlassung zum intendierten Eigengebrauch hat sich das Schöffengericht eingehend beschäftigt (US 5, 6). Die aus den aktenkonform verwerteten Beweisresultaten getroffene Schlussfolgerung, dass das Suchtgift nicht vorwiegend zur Deckung des Eigenbedarfes geschmuggelt wurde (US 6), ist als Akt denkfehlerfreier Beweiswürdigung aus Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO unbekämpfbar.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) werden mit dem pauschalen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und Betonung einzelner, aus dem Kontext gerissener Verantwortungspassagen auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die Versagung des Gewöhnungsprivileges des § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG aufgezeigt.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) werden mit dem pauschalen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge und Betonung einzelner, aus dem Kontext gerissener Verantwortungspassagen auf Aktenbasis keine erheblichen Bedenken gegen die Versagung des Gewöhnungsprivileges des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG aufgezeigt.
Mit der Kritik gegen die Nichtanwendung des § 43a Abs 4 StGB (nominell Z 11 [dritter Fall]) wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht (Ratz WK-StPO § 281 Rz 728).Mit der Kritik gegen die Nichtanwendung des Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB (nominell Ziffer 11, [dritter Fall]) wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Angemerkt sei, dass die spezifische Absicht, wiederkehrend jeweils große Suchtgiftmengen aus- und einzuführen (§ 28 Abs 3 erster Satz erster Fall SMG) hinreichend festgestellt wurde (US 3 unten, 4 unten, wonach der Angeklagte diese Aus- und Einfuhr [des ca Fünffachen einer großen Menge iS des § 28 Abs 6 SMG] in der Absicht vornahm, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und der Ecstasy Schmuggel mit dem hohem finanziellen Gewinn verbunden gewesen wäre). Außerdem wird diese - aus Z 5 unbekämpft gebliebene - Konstatierung durch die professionelle Vorgangsweise (Transport des in 17 Kondomen abgepackten Suchtgiftes in Haarshampooflaschen - vgl AS 7) des zweifach einschlägig vorbestraften Angeklagten untermauert.Angemerkt sei, dass die spezifische Absicht, wiederkehrend jeweils große Suchtgiftmengen aus- und einzuführen (Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz erster Fall SMG) hinreichend festgestellt wurde (US 3 unten, 4 unten, wonach der Angeklagte diese Aus- und Einfuhr [des ca Fünffachen einer großen Menge iS des Paragraph 28, Absatz 6, SMG] in der Absicht vornahm, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und der Ecstasy Schmuggel mit dem hohem finanziellen Gewinn verbunden gewesen wäre). Außerdem wird diese - aus Ziffer 5, unbekämpft gebliebene - Konstatierung durch die professionelle Vorgangsweise (Transport des in 17 Kondomen abgepackten Suchtgiftes in Haarshampooflaschen - vergleiche AS 7) des zweifach einschlägig vorbestraften Angeklagten untermauert.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.