Gründe:
Mit Beschluss vom 19. April 2007 verhängte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wiener Neustadt über Elena O***** die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b StPO (ON 7). Nach Rechtskraft der Anklage am 1. Juni 2007 (S 3g) beraumte die Vorsitzende des Schöffengerichtes desselben Gerichtshofes am 6. Juni 2007 die Hauptverhandlung für den 12. September 2007 an (S 3h verso). Mit weiterem Beschluss vom 4. Juli 2007 wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den schon bisher angenommenen Haftgründen angeordnet (ON 40), ohne auf die in der Haftverhandlung vorgebrachte Kritik des Verteidigers an der späten und verfahrensverzögernden Terminfestlegung zu reagieren. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der Angeklagten gab das Oberlandesgericht Wien mit der angefochtenen Entscheidung vom 18. Juli 2007 nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO an.Mit Beschluss vom 19. April 2007 verhängte die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Wiener Neustadt über Elena O***** die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b, StPO (ON 7). Nach Rechtskraft der Anklage am 1. Juni 2007 (S 3g) beraumte die Vorsitzende des Schöffengerichtes desselben Gerichtshofes am 6. Juni 2007 die Hauptverhandlung für den 12. September 2007 an (S 3h verso). Mit weiterem Beschluss vom 4. Juli 2007 wurde die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den schon bisher angenommenen Haftgründen angeordnet (ON 40), ohne auf die in der Haftverhandlung vorgebrachte Kritik des Verteidigers an der späten und verfahrensverzögernden Terminfestlegung zu reagieren. Der gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde der Angeklagten gab das Oberlandesgericht Wien mit der angefochtenen Entscheidung vom 18. Juli 2007 nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO an.
Dabei ging das Beschwerdegericht vom dringenden Tatverdacht aus, Elena O***** habe das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB und das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB begangen, indem sieDabei ging das Beschwerdegericht vom dringenden Tatverdacht aus, Elena O***** habe das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch verübten Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster und vierter Fall, 15 StGB und das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB begangen, indem sie
A./ fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
1./ weggenommen habe, und zwar am 9. März 2007 in Hof bei Salzburg Maria K***** 500 Euro Bargeld und einen Ring im Wert von 50 Euro;
2./ wegzunehmen versucht habe, und zwar
a./ am 9. März 2007 in Hof bei Salzburg Monika B***** Bargeld und andere Wertgegenstände;
b./ am 17. April 2007 in Ternitz Maria T***** Bargeld sowie eine versperrte Kassette, indem sie ein Behältnis, und zwar einen verschlossenen Schrank mit einem in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel, nämlich einem widerrechtlich erlangten, in einem Versteck gefundenen Schlüssel öffnete,b./ am 17. April 2007 in Ternitz Maria T***** Bargeld sowie eine versperrte Kassette, indem sie ein Behältnis, und zwar einen verschlossenen Schrank mit einem in Paragraph 129, Ziffer eins, StGB genannten Mittel, nämlich einem widerrechtlich erlangten, in einem Versteck gefundenen Schlüssel öffnete,
wobei sie die Diebstähle gewerbsmäßig beging bzw zu begehen versuchte und (auch) den Diebstahl durch Einbruch (§ 129 StGB) in der Absicht beging bzw zu begehen trachtete, sich durch wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; B./ am 19. April 2005 in Velm eine verfälschte Urkunde, nämlich einen durch Lichtbildwechsel veränderten slowakischen Reisepass lautend auf Eva H***** mit der Nummer *****, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Identität, gebraucht habe, indem sie ihn gegenüber Polizeibeamten vorwies, wobei sie die Tat in Bezug auf eine ausländische öffentliche Urkunde beging, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleich gestellt ist. Das Oberlandesgericht billigte den im Rechtsmittel ausdrücklich als das Verfahren verzögernd kritisierten Hauptverhandlungstermin mit dem Hinweis, eine solche späte Anberaumung läge im Interesse der Angeklagten, um die Zustellung der Ladung an die von auswärts anreisenden Zeugen sicherzustellen und deren zuverlässiges Erscheinen auch unter Berücksichtigung allfälliger Ortsabwesenheiten zufolge Urlaubes zu gewährleisten (BS 4 in ON 43).wobei sie die Diebstähle gewerbsmäßig beging bzw zu begehen versuchte und (auch) den Diebstahl durch Einbruch (Paragraph 129, StGB) in der Absicht beging bzw zu begehen trachtete, sich durch wiederkehrende Begehung derartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen; B./ am 19. April 2005 in Velm eine verfälschte Urkunde, nämlich einen durch Lichtbildwechsel veränderten slowakischen Reisepass lautend auf Eva H***** mit der Nummer *****, im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich ihrer Identität, gebraucht habe, indem sie ihn gegenüber Polizeibeamten vorwies, wobei sie die Tat in Bezug auf eine ausländische öffentliche Urkunde beging, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleich gestellt ist. Das Oberlandesgericht billigte den im Rechtsmittel ausdrücklich als das Verfahren verzögernd kritisierten Hauptverhandlungstermin mit dem Hinweis, eine solche späte Anberaumung läge im Interesse der Angeklagten, um die Zustellung der Ladung an die von auswärts anreisenden Zeugen sicherzustellen und deren zuverlässiges Erscheinen auch unter Berücksichtigung allfälliger Ortsabwesenheiten zufolge Urlaubes zu gewährleisten (BS 4 in ON 43).
Gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien richtet sich die Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten Elena O*****, der Berechtigung zukommt.