Tatsächlich sprechen - wie die Staatsanwaltschaft insoweit im Ergebnis zutreffend aufzeigt - die Feststellungen des Jugendschöffengerichts dafür, daß der Angeklagte S***, indem er Natalie P*** (gegen ihren Willen) auf einer Wiese zu Boden stieß, sich auf sie setzte, ihr einen Gürtel und die Schuhe wegnahm und sie dadurch wiederholt am Fortlaufen hinderte, daß er sie mehrmals festhielt und zu Boden zog, wobei er sich auch auf sie kniete (S 129), die Bewegungsfreiheit des Mädchens - beurteilt man das Tatverhalten in seiner Gesamtheit - nicht bloß ganz unerheblich (und unbedeutend) beeinträchtigte bzw. erschwerte, wie dies etwa bei einem bloßen Abdrängen, Bedrängen einmaligen kurzfristigen Festhalten udgl. der Fall wäre. Aus dem geschilderten Verhalten ist auf eine Intensität und Dauer der Einwirkung auf die Freiheit des Mädchens zu schließen, die bereits über die Erheblichkeitsschwelle des § 99 StGB liegt (vgl. Leukauf-Steininger Kommentar2 RN 8, Kienapfel BT I2 RN 15, 16 je zu § 99) und demnach geeignet erscheint, den objektiven Tatbestand des § 99 StGB zu erfüllen. Allerdings hat es das Jugendschöffengericht unterlassen, entsprechende Konstatierungen (auch) zur subjektiven Tatseite des in Rede stehenden Vergehens zu treffen, sodaß insoferne ein Feststellungsmangel vorliegt.Tatsächlich sprechen - wie die Staatsanwaltschaft insoweit im Ergebnis zutreffend aufzeigt - die Feststellungen des Jugendschöffengerichts dafür, daß der Angeklagte S***, indem er Natalie P*** (gegen ihren Willen) auf einer Wiese zu Boden stieß, sich auf sie setzte, ihr einen Gürtel und die Schuhe wegnahm und sie dadurch wiederholt am Fortlaufen hinderte, daß er sie mehrmals festhielt und zu Boden zog, wobei er sich auch auf sie kniete (S 129), die Bewegungsfreiheit des Mädchens - beurteilt man das Tatverhalten in seiner Gesamtheit - nicht bloß ganz unerheblich (und unbedeutend) beeinträchtigte bzw. erschwerte, wie dies etwa bei einem bloßen Abdrängen, Bedrängen einmaligen kurzfristigen Festhalten udgl. der Fall wäre. Aus dem geschilderten Verhalten ist auf eine Intensität und Dauer der Einwirkung auf die Freiheit des Mädchens zu schließen, die bereits über die Erheblichkeitsschwelle des Paragraph 99, StGB liegt vergleiche Leukauf-Steininger Kommentar2 RN 8, Kienapfel BT I2 RN 15, 16 je zu Paragraph 99,) und demnach geeignet erscheint, den objektiven Tatbestand des Paragraph 99, StGB zu erfüllen. Allerdings hat es das Jugendschöffengericht unterlassen, entsprechende Konstatierungen (auch) zur subjektiven Tatseite des in Rede stehenden Vergehens zu treffen, sodaß insoferne ein Feststellungsmangel vorliegt.
Gleiches gilt für den von der Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich des Angeklagten K*** bekämpften Freispruch zu Punkt I des Urteilssatzes. Denn das Erstgericht stellte diesbezüglich fest, daß dieser Angeklagte Natalie P*** im Zuge des Tatgeschehens kurzfristig an einer Hand am Boden festhielt; darin könnte ein sonstiger Tatbeitrag des Angeklagten K*** (im Sinn des § 12 dritter Fall StGB) zu der vom Mitangeklagten S*** als unmittelbarem Täter begangenen Freiheitsentziehung an Natalie P*** erblickt werden. Dem Ersturteil mangeln jedoch auch insoweit hinreichende Feststellungen (vor allem) zur subjektiven Tatseite. Da die von der Beschwerde insoweit der Sache nach zu Recht aufgezeigten Feststellungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, ist zunächst schon hinsichtlich dieses Faktums (I) eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich. Der Freispruch des Angeklagten K*** zu Punkt II des Urteilssatzes hinwieder wird von der Staatsanwaltschaft zwar nur unter dem Aspekt der Nötigung angefochten, wiewohl nach dem gesamten Ablauf des Geschehens naheliegt, daß K*** dadurch, daß er Dunja P***, die Natalie P*** helfen wollte, "wegschupfte", gleichermaßen einen sonstigen Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zu der im Gange befindlichen Freiheitsentziehung durch den Angeklagten S*** leistete bzw. leisten wollte.Gleiches gilt für den von der Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich des Angeklagten K*** bekämpften Freispruch zu Punkt römisch eins des Urteilssatzes. Denn das Erstgericht stellte diesbezüglich fest, daß dieser Angeklagte Natalie P*** im Zuge des Tatgeschehens kurzfristig an einer Hand am Boden festhielt; darin könnte ein sonstiger Tatbeitrag des Angeklagten K*** (im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu der vom Mitangeklagten S*** als unmittelbarem Täter begangenen Freiheitsentziehung an Natalie P*** erblickt werden. Dem Ersturteil mangeln jedoch auch insoweit hinreichende Feststellungen (vor allem) zur subjektiven Tatseite. Da die von der Beschwerde insoweit der Sache nach zu Recht aufgezeigten Feststellungsmängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, ist zunächst schon hinsichtlich dieses Faktums (römisch eins) eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich. Der Freispruch des Angeklagten K*** zu Punkt römisch zwei des Urteilssatzes hinwieder wird von der Staatsanwaltschaft zwar nur unter dem Aspekt der Nötigung angefochten, wiewohl nach dem gesamten Ablauf des Geschehens naheliegt, daß K*** dadurch, daß er Dunja P***, die Natalie P*** helfen wollte, "wegschupfte", gleichermaßen einen sonstigen Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu der im Gange befindlichen Freiheitsentziehung durch den Angeklagten S*** leistete bzw. leisten wollte.
In diese Richtung hin wurde der Freispruch (zu Punkt II) von der Staatsanwaltschaft zwar nicht wirksam bekämpft - (auch) von der Staatsanwaltschaft geltendgemachte Feststellungsmängel und Fehler der rechtlichen Beurteilung dürfen nicht in eine andere Richtung umgedeutet werden (vgl. hiezu ÖJZ-LSK 1987/50) - doch sind die beiden Freisprüche (Punkt I und II) angesichts des ihnen zugrundeliegenden einheitlichen Vorganges und des daraus resultierenden untrennbaren Zusammenhanges (§ 289 StPO) von einander nicht zu trennen, sodaß wegen des Fehlens von tragfähigen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zum Freispruch laut Punkt I des Urteilssatzes der diesen Sachverhalt betreffende Freispruch insgesamt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (§ 285 e StPO).In diese Richtung hin wurde der Freispruch (zu Punkt römisch zwei) von der Staatsanwaltschaft zwar nicht wirksam bekämpft - (auch) von der Staatsanwaltschaft geltendgemachte Feststellungsmängel und Fehler der rechtlichen Beurteilung dürfen nicht in eine andere Richtung umgedeutet werden vergleiche hiezu ÖJZ-LSK 1987/50) - doch sind die beiden Freisprüche (Punkt römisch eins und römisch zwei) angesichts des ihnen zugrundeliegenden einheitlichen Vorganges und des daraus resultierenden untrennbaren Zusammenhanges (Paragraph 289, StPO) von einander nicht zu trennen, sodaß wegen des Fehlens von tragfähigen Konstatierungen zur subjektiven Tatseite zum Freispruch laut Punkt römisch eins des Urteilssatzes der diesen Sachverhalt betreffende Freispruch insgesamt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu kassieren (Paragraph 285, e StPO).
Im fortgesetzten Verfahren wird das Jugendschöffengericht bei der Beurteilung des dem Angeklagten K*** (zu Punkt II) als Nötigung angelasteten Verhaltens allenfalls zu beachten haben, daß für den Tatbestand nach § 105 StGB zwar auch willensbrechende Gewalt genügt, die Nötigung aber erst vollendet ist, wenn dadurch das Opfer zu einem seinem Willen widersprechenden Verhalten tatsächlich gezwungen ("genötigt") worden ist, während andernfalls versuchte Nötigung vorläge (9 Os 59/87).Im fortgesetzten Verfahren wird das Jugendschöffengericht bei der Beurteilung des dem Angeklagten K*** (zu Punkt römisch zwei) als Nötigung angelasteten Verhaltens allenfalls zu beachten haben, daß für den Tatbestand nach Paragraph 105, StGB zwar auch willensbrechende Gewalt genügt, die Nötigung aber erst vollendet ist, wenn dadurch das Opfer zu einem seinem Willen widersprechenden Verhalten tatsächlich gezwungen ("genötigt") worden ist, während andernfalls versuchte Nötigung vorläge (9 Os 59/87).
Es war daher in Stattgebung der staatsanwaltlichen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß zu entscheiden.