Die von diesem Angeklagten allein gegen den Schuldspruch Punkt A (§ 87 Abs. 1 StGB) gerichtete Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich (ungeachtet seiner gegenteiligen Absichtserklärung) zur Gänze in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer dem Christian R*** in der Absicht, ihn schwer zu verletzen, ein Seidel-Glas ins Gesicht geschlagen und ihn mit Faustschlägen und auch Fußtritten immer wieder in den Gang zu den WC-Anlagen des den Tatort bildenden Lokales zurückgeprügelt hat, in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung zureichend begründet hat. Dabei leitete es - nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe (S 97, 99/Bd. II) - nicht bloß seinen Verdacht, sondern vielmehr seine (gemäß § 258 Abs. 2 StPO gewonnene) Überzeugung von einer Absprache zwischen den Angeklagten und damit der Unglaubwürdigkeit ihrer Verantwortungen durchaus konkret aus deren Vergleich mit den als unbedenklich erachteten Angaben der Zeugen Christian R*** und Gabriele W*** ab. Desgleichen hat das Erstgericht unter Würdigung des persönlichen Eindruckes der Zeugin Gabriele W*** sowie der späteren Abschwächung ihrer zeugenschaftlichen Bekundungen im Vorverfahren sehr wohl zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen es ihren "ausdrücklichen und ausführlichen belastenden Angaben vor dem Untersuchungsrichter" Glaubwürdigkeit zuerkannt hat (S 97, 98/Bd. II).Die von diesem Angeklagten allein gegen den Schuldspruch Punkt A (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpft sich (ungeachtet seiner gegenteiligen Absichtserklärung) zur Gänze in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, welches die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer dem Christian R*** in der Absicht, ihn schwer zu verletzen, ein Seidel-Glas ins Gesicht geschlagen und ihn mit Faustschlägen und auch Fußtritten immer wieder in den Gang zu den WC-Anlagen des den Tatort bildenden Lokales zurückgeprügelt hat, in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung zureichend begründet hat. Dabei leitete es - nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe (S 97, 99/Bd. römisch zwei) - nicht bloß seinen Verdacht, sondern vielmehr seine (gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO gewonnene) Überzeugung von einer Absprache zwischen den Angeklagten und damit der Unglaubwürdigkeit ihrer Verantwortungen durchaus konkret aus deren Vergleich mit den als unbedenklich erachteten Angaben der Zeugen Christian R*** und Gabriele W*** ab. Desgleichen hat das Erstgericht unter Würdigung des persönlichen Eindruckes der Zeugin Gabriele W*** sowie der späteren Abschwächung ihrer zeugenschaftlichen Bekundungen im Vorverfahren sehr wohl zum Ausdruck gebracht, aus welchen Erwägungen es ihren "ausdrücklichen und ausführlichen belastenden Angaben vor dem Untersuchungsrichter" Glaubwürdigkeit zuerkannt hat (S 97, 98/Bd. römisch zwei).
Von einer "Scheinbegründung" der eingangs genannten Feststellung oder von insoweit bloß "unstatthaften Vermutungen" kann daher keine Rede sein.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten R***:
Die zunächst gleichfalls gegen den Schuldspruch wegen § 87 Abs. 1 StGB gerichtete Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten R***, mit welcher er die vom Erstgericht aus der Art und besonderen Wucht des brutalen Vorgehens der Täter sowie aus der Dauer der inkriminierten Mißhandlungen abgeleitete Absicht der drei Angeklagten, Christian R*** schwer zu verletzen, unter Hinweis auf seine schmächtige Statur zu bekämpfen versucht, geht daran vorbei, daß sich die in Rede stehende Urteilsannahme auf die Gesamtheit der von den drei zusammenwirkenden Angeklagten gegenüber dem Tatopfer ausgeübten Tätlichkeiten bezieht, welche teils vom Beschwerdeführer selbst und zum anderen Teil von seinen beiden Komplizen in seinem Beisein und mit seiner Billigung ausgeführt wurden. Daraus konnte das Erstgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze folgern, daß die gemeinsame Absicht, Christian R*** schwer zu verletzen, auch vom Angeklagten R*** mitgetragen wurde. Aber auch die vom Beschwerdeführer behauptete Aktenwidrigkeit, wonach die vom Erstgericht herangezogene Begründung, "laut Deposition des Sachverständigen habe es sich nicht bloß um einen unglücklichen Zufallstreffer gehandelt", im Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen keine Deckung finde, liegt nicht vor. Denn insoweit gibt die Beschwerde die bezügliche Urteilspassage (vgl. S 100 f/Bd. II) selbst nicht aktengetreu wieder; hat doch das Schöffengericht darnach aus den Aussagen der Zeugen R*** und W*** und dem Eingeständnis des Angeklagten R*** vor dem Untersuchungsrichter (S 343 b verso/Bd. I) bloß "im Verein mit" der Deposition des Sachverständigen - daß den vier Verletzungen (Knochenbrüchen) zumindest drei (stumpfe Gewalt-)Einwirkungen zugrunde gelegen sein müssen - den Schluß gezogen, daß es sich bei den für die Verletzungen des Christian R*** ursächlich gewesenen Tathandlungen "nicht um einen bloßen unglücklichen Zufallstreffer" handelte.Die zunächst gleichfalls gegen den Schuldspruch wegen Paragraph 87, Absatz eins, StGB gerichtete Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten R***, mit welcher er die vom Erstgericht aus der Art und besonderen Wucht des brutalen Vorgehens der Täter sowie aus der Dauer der inkriminierten Mißhandlungen abgeleitete Absicht der drei Angeklagten, Christian R*** schwer zu verletzen, unter Hinweis auf seine schmächtige Statur zu bekämpfen versucht, geht daran vorbei, daß sich die in Rede stehende Urteilsannahme auf die Gesamtheit der von den drei zusammenwirkenden Angeklagten gegenüber dem Tatopfer ausgeübten Tätlichkeiten bezieht, welche teils vom Beschwerdeführer selbst und zum anderen Teil von seinen beiden Komplizen in seinem Beisein und mit seiner Billigung ausgeführt wurden. Daraus konnte das Erstgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze folgern, daß die gemeinsame Absicht, Christian R*** schwer zu verletzen, auch vom Angeklagten R*** mitgetragen wurde. Aber auch die vom Beschwerdeführer behauptete Aktenwidrigkeit, wonach die vom Erstgericht herangezogene Begründung, "laut Deposition des Sachverständigen habe es sich nicht bloß um einen unglücklichen Zufallstreffer gehandelt", im Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen keine Deckung finde, liegt nicht vor. Denn insoweit gibt die Beschwerde die bezügliche Urteilspassage vergleiche S 100 f/Bd. römisch zwei) selbst nicht aktengetreu wieder; hat doch das Schöffengericht darnach aus den Aussagen der Zeugen R*** und W*** und dem Eingeständnis des Angeklagten R*** vor dem Untersuchungsrichter (S 343 b verso/Bd. römisch eins) bloß "im Verein mit" der Deposition des Sachverständigen - daß den vier Verletzungen (Knochenbrüchen) zumindest drei (stumpfe Gewalt-)Einwirkungen zugrunde gelegen sein müssen - den Schluß gezogen, daß es sich bei den für die Verletzungen des Christian R*** ursächlich gewesenen Tathandlungen "nicht um einen bloßen unglücklichen Zufallstreffer" handelte.
Gar nicht zu entnehmen hinwieder ist dem Urteil, daß das Gericht aus dem von P*** geführten Schlag mit dem Bierglas auf die innere Einstellung des Beschwerdeführers geschlossen hätte, sodaß die dagegen remonstrierenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Nicht stichhältig ist die Mängelrüge, soweit sie sich gegen die entscheidungswesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes zum Faktum D (§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) richtet, daß die Drohung (mit dem Tod) gegenüber Christian R*** (und nicht gegenüber Gabriele W***) ausgesprochen worden ist und ernstgemeint war. Denn mit der Bezugnahme auf das Beweisverfahren stellte das Erstgericht ersichtlich auf die - im Hinblick auf die Erinnerungslücken des Tatopfers allein in BetrachtGar nicht zu entnehmen hinwieder ist dem Urteil, daß das Gericht aus dem von P*** geführten Schlag mit dem Bierglas auf die innere Einstellung des Beschwerdeführers geschlossen hätte, sodaß die dagegen remonstrierenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen. Nicht stichhältig ist die Mängelrüge, soweit sie sich gegen die entscheidungswesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes zum Faktum D (Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB) richtet, daß die Drohung (mit dem Tod) gegenüber Christian R*** (und nicht gegenüber Gabriele W***) ausgesprochen worden ist und ernstgemeint war. Denn mit der Bezugnahme auf das Beweisverfahren stellte das Erstgericht ersichtlich auf die - im Hinblick auf die Erinnerungslücken des Tatopfers allein in Betracht
kommende - Aussage der Zeugin W*** ab, in deren Angaben vor Gericht (S 385/Bd. I, 42, 44, 46 f/Bd. II) die bekämpfte Konstatierung durchaus Deckung findet; mit den in der Mängelrüge relevierten Bekundungen dieser Zeugin und des Angeklagten P*** bei der Polizei (S 34, 233/Bd. I) mußte es sich im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO) nicht im besonderen auseinandersetzen, weil aus jenen Depositionen kein Anhaltspunkt gegen die Annahme zu entnehmen ist, daß sie sich auf eine andere (weitere) Äußerung des Beschwerdeführers (ähnlichen Inhalts wie die inkriminierte) beziehen. Soweit der Angeklagte R*** schließlich den Versuch unternimmt, das vom Erstgericht angenommene Handeln der drei Angeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken und damit seine Mittäterschaft in Ansehung des Faktums E I. (§§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB) in Zweifel zu ziehen, genügt der Hinweis, daß die Annahme der Mittäterschaft aller drei Angeklagten in Ansehung der dem Rudolf K*** vorsätzlich (durch diverse Zerstörungen) zugefügten schweren Sachbeschädigung, die das Erstgericht mit Bezug auf das "eingespielte Zusammenwirken" sowie auf die "gleichgelagerte Einstellung und Lebensweise" aus dem Gesamtverhaltsn der Angeklagten in dem Lokal abgeleitet hat (S 95-97/Bd. II), hinreichend begründet wurde; ob der Beschwerdeführer schon das Lokal verlassen hatte, als M*** im Rahmen des gemeinsamen Zerstörungs- und Fluchtvorhabens die letzte Scheibe zerschlug, ist dabei (mit Bezug auf die Nichtannahme eines exzessus mandati) ebensowenig von Belang wie die Frage, ob sich die (für die Feststellung eines vorsätzlichen Zusammenwirkens der Täter aktuellen) Bekundungen des Zeugen K*** über die akustische Wahrnehmbarkeit der schadenverursachenden Exzesse am Tatort auf das Zertrümmern einer Bretterwand oder auf das Zerschlagen von Glas bezogen.kommende - Aussage der Zeugin W*** ab, in deren Angaben vor Gericht (S 385/Bd. römisch eins, 42, 44, 46 f/Bd. römisch zwei) die bekämpfte Konstatierung durchaus Deckung findet; mit den in der Mängelrüge relevierten Bekundungen dieser Zeugin und des Angeklagten P*** bei der Polizei (S 34, 233/Bd. römisch eins) mußte es sich im Interesse einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht im besonderen auseinandersetzen, weil aus jenen Depositionen kein Anhaltspunkt gegen die Annahme zu entnehmen ist, daß sie sich auf eine andere (weitere) Äußerung des Beschwerdeführers (ähnlichen Inhalts wie die inkriminierte) beziehen. Soweit der Angeklagte R*** schließlich den Versuch unternimmt, das vom Erstgericht angenommene Handeln der drei Angeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken und damit seine Mittäterschaft in Ansehung des Faktums E römisch eins. (Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB) in Zweifel zu ziehen, genügt der Hinweis, daß die Annahme der Mittäterschaft aller drei Angeklagten in Ansehung der dem Rudolf K*** vorsätzlich (durch diverse Zerstörungen) zugefügten schweren Sachbeschädigung, die das Erstgericht mit Bezug auf das "eingespielte Zusammenwirken" sowie auf die "gleichgelagerte Einstellung und Lebensweise" aus dem Gesamtverhaltsn der Angeklagten in dem Lokal abgeleitet hat (S 95-97/Bd. römisch zwei), hinreichend begründet wurde; ob der Beschwerdeführer schon das Lokal verlassen hatte, als M*** im Rahmen des gemeinsamen Zerstörungs- und Fluchtvorhabens die letzte Scheibe zerschlug, ist dabei (mit Bezug auf die Nichtannahme eines exzessus mandati) ebensowenig von Belang wie die Frage, ob sich die (für die Feststellung eines vorsätzlichen Zusammenwirkens der Täter aktuellen) Bekundungen des Zeugen K*** über die akustische Wahrnehmbarkeit der schadenverursachenden Exzesse am Tatort auf das Zertrümmern einer Bretterwand oder auf das Zerschlagen von Glas bezogen.
Mit der Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich der Beschwerdeführer in Ansehung des Faktums A unter Bezugnahme auf jene Urteilsfeststellungen, wonach zunächst nur die Angeklagten P*** und M*** auf R*** eingeschlagen haben, während er selbst zur Serviererin an die Theke ging, um sie an der telefonischen Verständigung der Polizei zu hindern, dagegen, daß er des Verbrechens der (vollendeten) absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB schuldig erkannt wurde, obgleich nicht festgestellt werden konnte, wann und durch welche Einwirkung sowie durch welchen der Mittäter die festgestellten schweren Verletzungen des Christian R*** verursacht wurden. Da er sich erst später an den Tätlichkeiten beteiligt habe und sein relevierter vorausgegangener Tatbeitrag wirkungslos geblieben sei, müsse davon ausgegangen werden, daß bezüglich seiner Person nur eine "sukzessive Mittäterschaft" vorliege und sämtliche schwere Verletzungen dem Christian R*** schon von den beiden anderen Tätern zugefügt worden seien, ehe er selbst mit den Tätlichkeiten gegen den Letztgenannten begonnen habe; er sei daher richtigerweise nur des versuchten Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig zu erkennen gewesen.Mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich der Beschwerdeführer in Ansehung des Faktums A unter Bezugnahme auf jene Urteilsfeststellungen, wonach zunächst nur die Angeklagten P*** und M*** auf R*** eingeschlagen haben, während er selbst zur Serviererin an die Theke ging, um sie an der telefonischen Verständigung der Polizei zu hindern, dagegen, daß er des Verbrechens der (vollendeten) absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurde, obgleich nicht festgestellt werden konnte, wann und durch welche Einwirkung sowie durch welchen der Mittäter die festgestellten schweren Verletzungen des Christian R*** verursacht wurden. Da er sich erst später an den Tätlichkeiten beteiligt habe und sein relevierter vorausgegangener Tatbeitrag wirkungslos geblieben sei, müsse davon ausgegangen werden, daß bezüglich seiner Person nur eine "sukzessive Mittäterschaft" vorliege und sämtliche schwere Verletzungen dem Christian R*** schon von den beiden anderen Tätern zugefügt worden seien, ehe er selbst mit den Tätlichkeiten gegen den Letztgenannten begonnen habe; er sei daher richtigerweise nur des versuchten Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig zu erkennen gewesen.
Die Rüge versagt, weil der Beschwerdeführer schon durch die mit der Absicht, daß Christian R*** schwer verletzt werde, vollzogene Verhinderung der Verständigung der Polizei durch die Serviererin während der ersten Phase des Tatgeschehens jedenfalls einen kausalen "sonstigen Tatbeitrag" im Sinn des § 12 dritter Fall StGB zur Tat der beiden anderen Angeklagten, nämlich dem vollendeten Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, geleistet hat und entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers diesem Tatbeitrag sehr wohl Effizienz zugekommen ist. Hat doch das Erstgericht mit der Konstatierung, die Lage des genannten Taxilenkers sei dadurch, daß sich zeitweise der Beschwerdeführer und dann wieder der Angeklagte P*** der Serviererin "widmeten", zufolge der (damit bewirkten) Verhinderung der gebotenen Herbeiholung der Polizei "für die anderen ersichtlich" erschwert worden (S 100/Bd. II), deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß diese Tatbeiträge jeweils den beiden anderen Angeklagten die Ausführung ihrer brutalen Tätlichkeiten gegen Christian R*** in ihrer tatsächlichen Intensität und Dauer psychisch erleichterten; daß aber die (solcherart psychologisch geleistete und) effektiv gewordene Hilfe zur Vollbringung der Tat durch die anderen Täter auch notwendig und ohne diese Hilfe eine Tatausführung unmöglich gewesen wäre, verlangt das Gesetz nicht (vgl. ÖJZ-LSK 1978/69). Der Angeklagte hat daher, da er auch mit dem (für jede Täterschaftsart erforderlichen) deliktstypischen Vorsatz - hier:Die Rüge versagt, weil der Beschwerdeführer schon durch die mit der Absicht, daß Christian R*** schwer verletzt werde, vollzogene Verhinderung der Verständigung der Polizei durch die Serviererin während der ersten Phase des Tatgeschehens jedenfalls einen kausalen "sonstigen Tatbeitrag" im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB zur Tat der beiden anderen Angeklagten, nämlich dem vollendeten Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB, geleistet hat und entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers diesem Tatbeitrag sehr wohl Effizienz zugekommen ist. Hat doch das Erstgericht mit der Konstatierung, die Lage des genannten Taxilenkers sei dadurch, daß sich zeitweise der Beschwerdeführer und dann wieder der Angeklagte P*** der Serviererin "widmeten", zufolge der (damit bewirkten) Verhinderung der gebotenen Herbeiholung der Polizei "für die anderen ersichtlich" erschwert worden (S 100/Bd. römisch zwei), deutlich genug zum Ausdruck gebracht, daß diese Tatbeiträge jeweils den beiden anderen Angeklagten die Ausführung ihrer brutalen Tätlichkeiten gegen Christian R*** in ihrer tatsächlichen Intensität und Dauer psychisch erleichterten; daß aber die (solcherart psychologisch geleistete und) effektiv gewordene Hilfe zur Vollbringung der Tat durch die anderen Täter auch notwendig und ohne diese Hilfe eine Tatausführung unmöglich gewesen wäre, verlangt das Gesetz nicht vergleiche ÖJZ-LSK 1978/69). Der Angeklagte hat daher, da er auch mit dem (für jede Täterschaftsart erforderlichen) deliktstypischen Vorsatz - hier:
Absicht im Sinn des § 5 Abs. 2 StGB - gehandelt hat, bereits diese (jedenfalls vor der schweren Verletzung des Opfers realisierte) Tatbeteiligung als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 87 Abs. 1 StGB zu verantworten und kann sich schon im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit aller im § 12 StGB aufgezählten Täterschaftsformen durch die Beurteilung seines Verhaltens als unmittelbare Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) nicht für beschwert erachten (vgl. ÖJZ-LSK 1976/205; Leukauf-Steininger Kommentar2 § 12 RN 57 ff). Demzufolge kommt die vom Beschwerdeführer in der Rechtsrüge angeschnittene Problematik einer sogenannten "sukzessiven Mittäterschaft" hier nicht zum Tragen, die, wie nur der Vollständigkeit halber bemerkt sei, bei einem Erfolgsdelikt wie hier (§ 87 Abs. 1 StGB) - anders als bei einem Gefährdungsdelikt (wie etwa bei § 91 StGB) - nur dann in Betracht kommen kann, wenn der betreffende Beteiligte noch vor dem Erfolgseintritt eine Ausführungshandlung setzt (Leukauf-Steininger aaO § 12 RN 12; Kienapfel AT E 3 RN 14).Absicht im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, StGB - gehandelt hat, bereits diese (jedenfalls vor der schweren Verletzung des Opfers realisierte) Tatbeteiligung als Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 87 Absatz eins, StGB zu verantworten und kann sich schon im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit aller im Paragraph 12, StGB aufgezählten Täterschaftsformen durch die Beurteilung seines Verhaltens als unmittelbare Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) nicht für beschwert erachten vergleiche ÖJZ-LSK 1976/205; Leukauf-Steininger Kommentar2 Paragraph 12, RN 57 ff). Demzufolge kommt die vom Beschwerdeführer in der Rechtsrüge angeschnittene Problematik einer sogenannten "sukzessiven Mittäterschaft" hier nicht zum Tragen, die, wie nur der Vollständigkeit halber bemerkt sei, bei einem Erfolgsdelikt wie hier (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) - anders als bei einem Gefährdungsdelikt (wie etwa bei Paragraph 91, StGB) - nur dann in Betracht kommen kann, wenn der betreffende Beteiligte noch vor dem Erfolgseintritt eine Ausführungshandlung setzt (Leukauf-Steininger aaO Paragraph 12, RN 12; Kienapfel AT E 3 RN 14).
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit. a), soweit sie zum Faktum D (§ 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nämlich darüber vermißt, daß der Angeklagte R*** in der Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB) - und nicht bloß mit "Vorsatz" schlechthin (§ 5 Abs. 1 bis 3 StGB) - gehandelt habe, den Bedrohten (Christian R***) in Furcht und Unruhe zu versetzen.Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), soweit sie zum Faktum D (Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB) Feststellungen zur subjektiven Tatseite, nämlich darüber vermißt, daß der Angeklagte R*** in der Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) - und nicht bloß mit "Vorsatz" schlechthin (Paragraph 5, Absatz eins bis 3 StGB) - gehandelt habe, den Bedrohten (Christian R***) in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Diese - die in der Beschwerde relevierte Wendung (S 89/Bd. II) präzisierende - Feststellung findet sich nämlich, wie übrigens der Beschwerdeführer selbst einräumt, (vom Urteilsspruch abgesehen) ohnedies in den Urteilsgründen (S 102 oben/Bd. II). An welcher Stelle der Gründe aber bestimmte Feststellungen getroffen werden, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ohne Belang, sofern es sich nur - wie hier - um eine Tatsachenkonstatierung (und nicht etwa bloß um die wertungsfreie Wiedergabe eines Beweisergebnisses) handelt. In diesem Zusammenhang kann daher auch von einer - vom Beschwerdeführer "hilfsweise" als Mängelrüge geltend gemachten - Undeutlichkeit der Urteilsgründe keine Rede sein. Im Recht ist der Angeklagte R*** jedoch, soweit er sich im Rahmen der Rechtsrüge (Z 10) dagegen wendet, daß ihm zum Faktum C/III vollendete Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) anstatt bloß eines Nötigungsversuchs (§§ 15, 105 Abs. 1 StGB) angelastet wurde. Den Tatbestand des § 105 Abs. 1 StGB verwirklicht, wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Es handelt sich daher bei der Nötigung - anders als vormals bei der Erpressung nach § 98 StG 1945 - um ein (echtes) ErfolgsdeliktDiese - die in der Beschwerde relevierte Wendung (S 89/Bd. römisch zwei) präzisierende - Feststellung findet sich nämlich, wie übrigens der Beschwerdeführer selbst einräumt, (vom Urteilsspruch abgesehen) ohnedies in den Urteilsgründen (S 102 oben/Bd. römisch zwei). An welcher Stelle der Gründe aber bestimmte Feststellungen getroffen werden, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ohne Belang, sofern es sich nur - wie hier - um eine Tatsachenkonstatierung (und nicht etwa bloß um die wertungsfreie Wiedergabe eines Beweisergebnisses) handelt. In diesem Zusammenhang kann daher auch von einer - vom Beschwerdeführer "hilfsweise" als Mängelrüge geltend gemachten - Undeutlichkeit der Urteilsgründe keine Rede sein. Im Recht ist der Angeklagte R*** jedoch, soweit er sich im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 10,) dagegen wendet, daß ihm zum Faktum C/III vollendete Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) anstatt bloß eines Nötigungsversuchs (Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB) angelastet wurde. Den Tatbestand des Paragraph 105, Absatz eins, StGB verwirklicht, wer einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Es handelt sich daher bei der Nötigung - anders als vormals bei der Erpressung nach Paragraph 98, StG 1945 - um ein (echtes) Erfolgsdelikt
(vgl. EvBl. 1976/161 uva; Leukauf-Steininger aaO § 105 RN 22). Deliktsvollendung setzt demnach voraus, daß die Nötigungshandlung ursächlich zu dem vom Täter erstrebten Nötigungserfolg geführt hat (vgl 12 Os 29/80); erst mit dessen Eintritt, also dann, wenn der Genötigte zumimdest begonnen hat, sich (willentlich) in der vom Täter gewünschten Weise zu verhalten, ist das Delikt vollendet (vgl Kienapfel BT I2 § 105 RZ 79; Leukauf-Steininger aaO § 105 RN 22; SSt 46/79 uam, zuletzt 9 Os 7/87). Daran fehlt es aber, wenn der vom Täter erstrebte Effekt zwar eintritt, dies aber nicht ursächlich auf das eingesetzte Nötigungsmittel zurückzuführen ist und sich der Genötigte noch nicht so zu verhalten begonnen hat, wie es der Täter will.vergleiche EvBl. 1976/161 uva; Leukauf-Steininger aaO Paragraph 105, RN 22). Deliktsvollendung setzt demnach voraus, daß die Nötigungshandlung ursächlich zu dem vom Täter erstrebten Nötigungserfolg geführt hat vergleiche 12 Os 29/80); erst mit dessen Eintritt, also dann, wenn der Genötigte zumimdest begonnen hat, sich (willentlich) in der vom Täter gewünschten Weise zu verhalten, ist das Delikt vollendet vergleiche Kienapfel BT I2 Paragraph 105, RZ 79; Leukauf-Steininger aaO Paragraph 105, RN 22; SSt 46/79 uam, zuletzt 9 Os 7/87). Daran fehlt es aber, wenn der vom Täter erstrebte Effekt zwar eintritt, dies aber nicht ursächlich auf das eingesetzte Nötigungsmittel zurückzuführen ist und sich der Genötigte noch nicht so zu verhalten begonnen hat, wie es der Täter will.
Vorliegend hat nach den Feststellungen des Erstgerichtes (vgl. insbesondere S 86, 96, 106/Bd. II) der Angeklagte R***, als Rudolf K*** zum Telefonhörer griff, jenem zwar die Hand festzuhalten und niederzudrücken versucht sowie zeitweilig auch den Kopf niedergedrückt, um ihn "mit Gewalt an der Verständigung der Polizei zu hindern", ihn mithin "zur Unterlassung der Herbeiholung der Polizei zu nötigen". Bevor es ihm aber noch gelungen ist, das angestrebte Verhalten des Genötigten zu erreichen, das heißt dessen dem Tätervorhaben entgegenstehenden Willen zu beugen (vgl SSt 48/53), war jedoch die vorher noch intakte Telefonverbindung zufolge einer außerhalb der Wohnung vorgenommenen Aktion - Hinunterwerfen des Telefonapparates im angrenzenden Lokal durch den Angeklagten P*** - bereits unterbrochen, das angestrebte Nötigungsziel auf die vom Angeklagten R*** beabsichtigte Weise mithin nicht mehr erreichbar. Das durch das Hinunterwerfen des Telefonapparates durch den Mitangeklagten P*** bewirkte Herausreißen des Kabels hinwieder stellt keine Gewalt gegen den Gastwirt K***, sondern eine solche gegen eine Sache dar, die als Nötigungsmittel im Sinn des § 105 Abs. 1 StGB nicht ausreicht. Insoweit war der Angeklagte R*** daher in teilweiser Stattgebung seiner Beschwerde nur des Vergehens der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen.Vorliegend hat nach den Feststellungen des Erstgerichtes vergleiche insbesondere S 86, 96, 106/Bd. römisch zwei) der Angeklagte R***, als Rudolf K*** zum Telefonhörer griff, jenem zwar die Hand festzuhalten und niederzudrücken versucht sowie zeitweilig auch den Kopf niedergedrückt, um ihn "mit Gewalt an der Verständigung der Polizei zu hindern", ihn mithin "zur Unterlassung der Herbeiholung der Polizei zu nötigen". Bevor es ihm aber noch gelungen ist, das angestrebte Verhalten des Genötigten zu erreichen, das heißt dessen dem Tätervorhaben entgegenstehenden Willen zu beugen vergleiche SSt 48/53), war jedoch die vorher noch intakte Telefonverbindung zufolge einer außerhalb der Wohnung vorgenommenen Aktion - Hinunterwerfen des Telefonapparates im angrenzenden Lokal durch den Angeklagten P*** - bereits unterbrochen, das angestrebte Nötigungsziel auf die vom Angeklagten R*** beabsichtigte Weise mithin nicht mehr erreichbar. Das durch das Hinunterwerfen des Telefonapparates durch den Mitangeklagten P*** bewirkte Herausreißen des Kabels hinwieder stellt keine Gewalt gegen den Gastwirt K***, sondern eine solche gegen eine Sache dar, die als Nötigungsmittel im Sinn des Paragraph 105, Absatz eins, StGB nicht ausreicht. Insoweit war der Angeklagte R*** daher in teilweiser Stattgebung seiner Beschwerde nur des Vergehens der versuchten Nötigung schuldig zu sprechen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***:
Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten M*** in der Mängelrüge (Z 5) zum Faktum A (§ 87 Abs. 1 StGB) hat das Schöffengericht die Feststellungen, er habe (ebenso wie der Mitangeklagte R***) die Absicht des Angeklagten P***, den Christian R*** schwer zu verletzen, erkannt und daraufhin den Entschluß gefaßt, in der Folge von der gleichen Vorsatzform (Absicht) geleitet, gemeinsam mit P*** und R*** gegen Christian R*** tätlich vorzugehen, (ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze) aus der Art und besonderen Wucht sowie aus der Heftigkeit des brutalen Vorgehens der drei Angeklagten gegen den Letztgenannten, ferner aus der langen Dauer der Tätlichkeiten, den Bekundungen des Angeklagten R*** zu diesem Tatgeschehen und schließlich aus dem tatsächlichen Eintritt einer Mehrheit von schweren Verletzungen abgeleitet, also sehr wohl eingehend begründet (S 100, 101/Bd. II). Von einer auf einer bloßen Vermutung beruhenden und unbegründet gebliebenen "lapidaren" Feststellung der Täter-Absicht kann daher keine Rede sein.Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten M*** in der Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Faktum A (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) hat das Schöffengericht die Feststellungen, er habe (ebenso wie der Mitangeklagte R***) die Absicht des Angeklagten P***, den Christian R*** schwer zu verletzen, erkannt und daraufhin den Entschluß gefaßt, in der Folge von der gleichen Vorsatzform (Absicht) geleitet, gemeinsam mit P*** und R*** gegen Christian R*** tätlich vorzugehen, (ohne Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze) aus der Art und besonderen Wucht sowie aus der Heftigkeit des brutalen Vorgehens der drei Angeklagten gegen den Letztgenannten, ferner aus der langen Dauer der Tätlichkeiten, den Bekundungen des Angeklagten R*** zu diesem Tatgeschehen und schließlich aus dem tatsächlichen Eintritt einer Mehrheit von schweren Verletzungen abgeleitet, also sehr wohl eingehend begründet (S 100, 101/Bd. römisch zwei). Von einer auf einer bloßen Vermutung beruhenden und unbegründet gebliebenen "lapidaren" Feststellung der Täter-Absicht kann daher keine Rede sein.
Mit dem gleichfalls im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Einwand hinwieder, das Erstgericht habe in Ansehung des Faktums C/I (§ 105 Abs. 1 StPO zum Nachteil der Gabriele W***) lediglich festgestellt, daß er zusammen mit den beiden Mitangeklagten die Zeugin W*** aus dem Lokal L*** "geleitete", aber keine Konstatierungen darüber getroffen, daß er dabei wörtliche Drohungen oder drohende Gebärden gegen sie verwendet hätte, macht der Beschwerdeführer der Sache nach keinen Begründungs- (Z 5), sondern einen Feststellungsmangel (Z 9 lit. a) geltend.Mit dem gleichfalls im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Einwand hinwieder, das Erstgericht habe in Ansehung des Faktums C/I (Paragraph 105, Absatz eins, StPO zum Nachteil der Gabriele W***) lediglich festgestellt, daß er zusammen mit den beiden Mitangeklagten die Zeugin W*** aus dem Lokal L*** "geleitete", aber keine Konstatierungen darüber getroffen, daß er dabei wörtliche Drohungen oder drohende Gebärden gegen sie verwendet hätte, macht der Beschwerdeführer der Sache nach keinen Begründungs- (Ziffer 5,), sondern einen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) geltend.
Die Rüge entbehrt jedoch einer gesetzmäßigen Ausführung, weil der Beschwerdeführer jene Feststellungen des Erstgerichtes zur Vorgangsweise der Angeklagten anläßlich der Verübung dieser Straftat (S 102, 103/Bd. II) übergeht, denen zufolge zwar keiner der drei Angeklagten - und sohin auch nicht der Beschwerdeführer - bei diesem Anlaß ausdrücklich eine bestimmte Drohung gegen Gabriele W*** äußerte, mit denen es aber deren Nötigung, die erforderliche Hilfeleistung für den Schwerverletzten Christian R*** zu unterlassen und den Tatort (Lokal L***) ohne Verständigung der Polizei zusammen mit den Tätern zu verlassen, aus den diesbezüglichen Befehlen des auch hiebei im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den beiden anderen Angeklagten handelnden Ernst R*** im Zusammenhalt mit der von sämtlichen Angeklagten gezielt aufgebauten (zwanghaften) Gesamtsituation abgeleitet hat, welche - für die Bedrohte erkennbar - keinen Zweifel daran ließ, daß sie im Widersetzungsfall (gleichfalls) Angriffe auf ihre körperliche Integrität zu gewärtigen haben werde.Die Rüge entbehrt jedoch einer gesetzmäßigen Ausführung, weil der Beschwerdeführer jene Feststellungen des Erstgerichtes zur Vorgangsweise der Angeklagten anläßlich der Verübung dieser Straftat (S 102, 103/Bd. römisch zwei) übergeht, denen zufolge zwar keiner der drei Angeklagten - und sohin auch nicht der Beschwerdeführer - bei diesem Anlaß ausdrücklich eine bestimmte Drohung gegen Gabriele W*** äußerte, mit denen es aber deren Nötigung, die erforderliche Hilfeleistung für den Schwerverletzten Christian R*** zu unterlassen und den Tatort (Lokal L***) ohne Verständigung der Polizei zusammen mit den Tätern zu verlassen, aus den diesbezüglichen Befehlen des auch hiebei im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit den beiden anderen Angeklagten handelnden Ernst R*** im Zusammenhalt mit der von sämtlichen Angeklagten gezielt aufgebauten (zwanghaften) Gesamtsituation abgeleitet hat, welche - für die Bedrohte erkennbar - keinen Zweifel daran ließ, daß sie im Widersetzungsfall (gleichfalls) Angriffe auf ihre körperliche Integrität zu gewärtigen haben werde.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) des Angeklagten M*** schließlich, mit der er zum Faktum A (§ 87 Abs. 1 StGB) eine Tatbeurteilung (bloß) als das Vergehen des Raufhandels nach § 91 StGB mit dem Argument anstrebt, nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei ungeklärt geblieben, welcher Angeklagte dem Christian R*** die schweren Verletzungen zugefügt hat, geht nicht von den gesamten Urteilskonstatierungen aus, wonach der Beschwerdeführer bei den die Verletzungen des Christian R*** bewirkenden Tathandlungen von Anfang an im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorgegangen ist (S 88 bis 90, 100, 105/Bd. II). Gemeinsamer Verletzungsvorsatz - hier: die Absicht auf Zufügung einer schweren (Verletzungs-)Folge - schließt aber eine Tatbeurteilung nach § 91 StGB aus (vgl. ÖJZ-LSK 1977/279; Leukauf-Steininger aaO § 91 RN 17).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) des Angeklagten M*** schließlich, mit der er zum Faktum A (Paragraph 87, Absatz eins, StGB) eine Tatbeurteilung (bloß) als das Vergehen des Raufhandels nach Paragraph 91, StGB mit dem Argument anstrebt, nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei ungeklärt geblieben, welcher Angeklagte dem Christian R*** die schweren Verletzungen zugefügt hat, geht nicht von den gesamten Urteilskonstatierungen aus, wonach der Beschwerdeführer bei den die Verletzungen des Christian R*** bewirkenden Tathandlungen von Anfang an im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter vorgegangen ist (S 88 bis 90, 100, 105/Bd. römisch zwei). Gemeinsamer Verletzungsvorsatz - hier: die Absicht auf Zufügung einer schweren (Verletzungs-)Folge - schließt aber eine Tatbeurteilung nach Paragraph 91, StGB aus vergleiche ÖJZ-LSK 1977/279; Leukauf-Steininger aaO Paragraph 91, RN 17).
Die Nichtigkeitsbeschwerden der (drei) Angeklagten waren daher zu verwerfen.
Zur Strafneubemessung hinsichtlich Ernst R***:
Die mit der in Ansehung des Angeklagten R*** zum Schuldspruchfaktum C/III getroffenen Sachentscheidung notwendig verbundene Aufhebung des Strafausspruches machte hinsichtlich dieses Angeklagten eine Strafneubemessung erforderlich. Hiebei konnten die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend konstatierten Strafzumessungsgründe mit der - durch die Umqualifikation des Faktums C/III erforderlich gewordenen - Ergänzung übernommen werden, daß der Umstand, wonach es in einem Fall der ihm zur Last liegenden Nötigung beim Versuch blieb, als Milderungsgrund hinzukommt. Ausgehend von den sohin gegebenen Strafzumessungsgründen und unter Bedachtnahme auf die im § 32 StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erschien dem Obersten Gerichtshof angesichts des den - bereits wiederholt einschlägig vorbestraften und an den verfahrensgegenständlichen Straftaten gleichfalls massiv mitwirkenden - Angeklagten R*** treffenden hohen Schuld- und Unrechtsgehalts die (bereits vom Erstgericht über ihn verhängte) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld angemessen.Die mit der in Ansehung des Angeklagten R*** zum Schuldspruchfaktum C/III getroffenen Sachentscheidung notwendig verbundene Aufhebung des Strafausspruches machte hinsichtlich dieses Angeklagten eine Strafneubemessung erforderlich. Hiebei konnten die vom Erstgericht im wesentlichen zutreffend konstatierten Strafzumessungsgründe mit der - durch die Umqualifikation des Faktums C/III erforderlich gewordenen - Ergänzung übernommen werden, daß der Umstand, wonach es in einem Fall der ihm zur Last liegenden Nötigung beim Versuch blieb, als Milderungsgrund hinzukommt. Ausgehend von den sohin gegebenen Strafzumessungsgründen und unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 32, StGB normierten allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung erschien dem Obersten Gerichtshof angesichts des den - bereits wiederholt einschlägig vorbestraften und an den verfahrensgegenständlichen Straftaten gleichfalls massiv mitwirkenden - Angeklagten R*** treffenden hohen Schuld- und Unrechtsgehalts die (bereits vom Erstgericht über ihn verhängte) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld angemessen.
Mit seiner Berufung - die im übrigen nichts Wesentliches aufzuzeigen vermag, was eine mildere Strafe rechtfertigen könnte - war der Angeklagte R*** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Zu den Berufungen:
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Robert P*** und Christian M*** nach §§ 28, 87 Abs. 1 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Robert P*** in der Dauer von drei Jahren und Christian M*** in der Dauer von zweieinhalb Jahren.Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten Robert P*** und Christian M*** nach Paragraphen 28, 87, Absatz eins, StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Robert P*** in der Dauer von drei Jahren und Christian M*** in der Dauer von zweieinhalb Jahren.
Dabei wertete es bei beiden Angeklagten je eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen mehrerer Delikte und die Tatwiederholung (der Nötigung und Körperverletzung bei P*** sowie der Sachbeschädigung bei M***), bei P*** außerdem noch den raschen Rückfall als erschwerend, hingegen das Teilgeständnis und das Alter unter 21 Jahren, bei P*** außerdem noch den Umstand, daß es teilweise (nämlich in einem Fall der Nötigung) beim Versuch blieb, als mildernd.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, P*** darüber hinaus auch deren bedingte Nachsicht (gemäß § 43 Abs. 2 StGB) an. Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, P*** darüber hinaus auch deren bedingte Nachsicht (gemäß Paragraph 43, Absatz 2, StGB) an. Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Angeklagte P*** trotz seiner im Jahr 1985 erfolgten Verurteilung wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 2 StGB) mit dem Argument, es sei deshalb über ihn bloß eine "minimale" Geldstrafe verhängt worden, den Milderungsgrund eines bisher ordentlichen Lebenswandels reklamiert, genügt der Hinweis, daß die zweite Voraussetzung für den Milderungsgrund nach § 34 Z 2 StGB, nämlich der auffallende Widerspruch mit dem sonstigen Verhalten des Täters, durch Verhaltensweisen jedenfalls ausgeschlossen wird, die - wie hier - auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinn des § 71 StGB beruhen.Soweit der Angeklagte P*** trotz seiner im Jahr 1985 erfolgten Verurteilung wegen Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz 2, StGB) mit dem Argument, es sei deshalb über ihn bloß eine "minimale" Geldstrafe verhängt worden, den Milderungsgrund eines bisher ordentlichen Lebenswandels reklamiert, genügt der Hinweis, daß die zweite Voraussetzung für den Milderungsgrund nach Paragraph 34, Ziffer 2, StGB, nämlich der auffallende Widerspruch mit dem sonstigen Verhalten des Täters, durch Verhaltensweisen jedenfalls ausgeschlossen wird, die - wie hier - auf der gleichen schädlichen Neigung im Sinn des Paragraph 71, StGB beruhen.
Bei den im Urteil unter den Strafzumessungsgründen aufscheinenden "einschlägigen Vorstrafen" des Angeklagten M*** hinwieder handelt es sich ersichtlich um ein Versehen; läßt doch die detaillierte Erörterung der (beiden) Vorverurteilungen dieses Angeklagten an anderer Stelle der Urteilsgründe (vgl. S 82 f/Bd. II) keinen Zweifel daran, daß das Schöffengericht ohnedies nur eine einschlägige Vorstrafe (wegen Körperverletzung und Diebstahls) nicht aber auch jene wegen eines Militärdelikts als Erschwerungsgrund herangezogen hat.Bei den im Urteil unter den Strafzumessungsgründen aufscheinenden "einschlägigen Vorstrafen" des Angeklagten M*** hinwieder handelt es sich ersichtlich um ein Versehen; läßt doch die detaillierte Erörterung der (beiden) Vorverurteilungen dieses Angeklagten an anderer Stelle der Urteilsgründe vergleiche S 82 f/Bd. römisch zwei) keinen Zweifel daran, daß das Schöffengericht ohnedies nur eine einschlägige Vorstrafe (wegen Körperverletzung und Diebstahls) nicht aber auch jene wegen eines Militärdelikts als Erschwerungsgrund herangezogen hat.
Das Schöffengericht hat demzufolge bei den Angeklagten P*** und M*** die Strafzumessungsgründe gleichfalls im wesentlichen vollständig festgestellt und auch zutreffend gewürdigt; ihre Strafzumessungsschuld wird durch die Vielzahl der ihnen zur Last liegenden strafbaren Handlungen sowie die wiederholten überaus brutalen Attacken gegen Christian R*** und die dadurch zutage tretende Geringschätzung der körperlichen Integrität in besonderem Maße (negativ) geprägt.
Wird all dies bei Ausmessung der verwirkten Strafe gebührend berücksichtigt, so zeigt sich, daß angesichts der besonderen Schwere der personalen Täterschuld (§ 32 StGB) die Verhängung einer geringeren als der vom Erstgericht jeweils verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht gezogen werden kann. Damit ist auch dem (weiteren) Begehren des Angeklagten P*** auf Gewährung bedingter Strafnachsicht der Boden entzogen (§ 43 Abs. 2 StGB). Es war daher auch den Berufungen ein Erfolg zu versagen.Wird all dies bei Ausmessung der verwirkten Strafe gebührend berücksichtigt, so zeigt sich, daß angesichts der besonderen Schwere der personalen Täterschuld (Paragraph 32, StGB) die Verhängung einer geringeren als der vom Erstgericht jeweils verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht gezogen werden kann. Damit ist auch dem (weiteren) Begehren des Angeklagten P*** auf Gewährung bedingter Strafnachsicht der Boden entzogen (Paragraph 43, Absatz 2, StGB). Es war daher auch den Berufungen ein Erfolg zu versagen.