Rechtssatz RS0090700
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090700
Entscheidungsdatum
08.08.1989
Rechtssatz
Es liegt bloß versuchte Nötigung vor, wenn der vom Täter angestrebte Effekt zwar eintritt, dies aber nicht ursächlich auf das eingesetzte Nötigungsmittel zurückzuführen ist (sondern auf eine von dritter Seite - wenn auch gewaltsam herbeigeführte - Unterbrechung einer zuvor intakten Telefonverbindung) und sich der Genötigte noch nicht so zu verhalten begonnen hat, wie es der Täter will.
Entscheidungstexte
- 9 Os 59/87
Entscheidungstext OGH 17.06.1987 9 Os 59/87
Veröff: EvBl 1988/36 S 215
- 15 Os 2/88
Entscheidungstext OGH 08.03.1988 15 Os 2/88
Vgl; Beisatz: Hier: Abziehen des Telefonschlüssels als verdeckte Drohung Mittel einer Willensbeugung? (T1)
- 11 Os 93/89
Entscheidungstext OGH 08.08.1989 11 Os 93/89
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0090700
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_0090OS00059_8700000_002