Gründe:
Daniel S***** - F***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1999, GZ 5 E Vr 3333/99-15, wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 10 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Daniel S***** - F***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1999, GZ 5 E römisch fünf r 3333/99-15, wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB, der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Strafteil von 10 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 1. März 2001, GZ 5 U 672/98f-16, wurde Daniel (nunmehr:) F***** (vormals S*****) rechtskräftig des (am 14. Oktober 1998 begangenen) Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt. Unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das erwähnte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1999 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Zugleich sah das Bezirksgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom Widerruf der im genannten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährten bedingten Nachsicht des Strafteils von 10 Monaten ab und verlängerte "gemäß §§ 53 Abs 2 StGB, 494a Abs 6 StPO" die Probezeit auf fünf Jahre (S 69). Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 1. März 2001, GZ 5 U 672/98f-16, wurde Daniel (nunmehr:) F***** (vormals S*****) rechtskräftig des (am 14. Oktober 1998 begangenen) Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt. Unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das erwähnte Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23. Dezember 1999 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Zugleich sah das Bezirksgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom Widerruf der im genannten Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gewährten bedingten Nachsicht des Strafteils von 10 Monaten ab und verlängerte "gemäß Paragraphen 53, Absatz 2, StGB, 494a Absatz 6, StPO" die Probezeit auf fünf Jahre (S 69). Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschluss des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - im Ausspruch über die Probezeitverlängerung mit dem Gesetz nicht im Einklang: