Rechtssatz RS0090596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090596
Entscheidungsdatum
24.06.2026
Rechtssatz
Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteiles hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen; anderenfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit ist, da gesetzlich nicht vorgesehen, jedenfalls unzulässig.Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteiles hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen; anderenfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit ist, da gesetzlich nicht vorgesehen, jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
- 15 Os 154/95
Entscheidungstext OGH 09.11.1995 15 Os 154/95
- 15 Os 18/00
Entscheidungstext OGH 02.03.2000 15 Os 18/00
Beisatz: Eine konstitutive Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch findet im Gesetz keine Deckung (zuletzt 15 Os 148/99). (T1)
- 14 Os 108/01
Entscheidungstext OGH 18.09.2001 14 Os 108/01
Vgl auch
- 14 Os 151/02
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 14 Os 151/02
- 15 Os 46/04
Entscheidungstext OGH 22.04.2004 15 Os 46/04
- 12 Os 53/04
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 12 Os 53/04
nur: Werden, wie vorliegend, mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteiles hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen. (T2); Beisatz: Andernfalls bleibt die im vorangegangenen Verfahren gewährte Strafnachsicht mit der Maßgabe aufrecht, dass die dort bestimmte Probezeit nicht vor Ablauf der neuerlichen Probezeit, spätestens jedoch nach 5-jähriger Dauer endet (§ 55 Abs 3 StGB). (T3); Beisatz: Hier: Gnadenweise gewährte bedingte Strafnachsicht (§ 512 Abs 1 StPO). (T4)
- 12 Os 52/04
Entscheidungstext OGH 27.05.2004 12 Os 52/04
- 13 Os 16/06m
Entscheidungstext OGH 22.03.2006 13 Os 16/06m
- 12 Os 23/07k
Entscheidungstext OGH 22.03.2007 12 Os 23/07k
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
- 14 Os 68/07t
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 14 Os 68/07t
Beis ähnlich wie T3
- 11 Os 81/07g
Entscheidungstext OGH 21.08.2007 11 Os 81/07g
- 11 Os 1/08v
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 11 Os 1/08v
Beisatz: Eine Verlängerung der Probezeit tritt gemäß § 55 Abs 3 StGB (ex lege) nur dann ein, wenn Probezeiten zusammentreffen, also sowohl im Vorurteil als auch im Nachurteil eine bedingte Nachsicht ausgesprochen wurde; nicht jedoch, wenn - wie hier - im zeitlich späteren Urteil eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wird (WK-StGB - 2 § 55 [2006] Rz 10). (T5)
- 14 Os 131/13s
Entscheidungstext OGH 01.10.2013 14 Os 131/13s
Vgl
- 15 Os 140/13x
Entscheidungstext OGH 02.10.2013 15 Os 140/13x
Auch
- 15 Os 35/15h
Entscheidungstext OGH 25.03.2015 15 Os 35/15h
Auch; Beis wie T1
- 14 Os 97/16w
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 14 Os 97/16w
Beis wie T5
- 15 Os 46/23p
Entscheidungstext OGH 24.05.2023 15 Os 46/23p
vgl
- 13 OS 87/23b
Entscheidungstext OGH 18.10.2023 13 OS 87/23b
- 12 Os 65/25p
Entscheidungstext OGH 01.07.2025 12 Os 65/25p
vgl
- 11 Os 139/25p
Entscheidungstext OGH 13.01.2026 11 Os 139/25p
- 13 Os 56/26y
Entscheidungstext OGH 24.06.2026 13 Os 56/26y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090596
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19951109_OGH0002_0150OS00154_9500000_001