Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 1/08v×

Entscheidung 11 Os 1/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os1/08v

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mario H***** wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. September 2007, GZ 072 Hv 76/07h-24, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Mag. Knibbe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der gemeinsam mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. September 2007, GZ 072 Hv 76/07h-24, verkündete Beschluss verletzt, soweit damit gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO ausgesprochen wurde, dass aus Anlass der gleichzeitig erfolgten Verurteilung des Beschuldigten Mario H***** vom Widerruf der ihm im Verfahren AZ 042 Hv 95/06f des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 494 a, Absatz eins und 495 Absatz 2, StPO sowie Paragraph 55, Absatz eins, StGB. Der Ausspruch auf Verlängerung der Probezeit wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit (auch Teilfreisprüche enthaltendem, unbekämpft gebliebenem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. April 2007, GZ 042 Hv 95/06f-30, wurde Mario H***** mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins, sowie 43a Absatz 2, StGB nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á 20 EUR sowie zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. September 2007, GZ 072 Hv 76/07h-24, wurde Mario H***** wegen der (durchwegs am 2. März 2007 begangenen) Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das zuvor genannte Urteil vom 5. April 2007 zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit einem zugleich gefassten Beschluss wurde (unter anderem) „gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO" vom Widerruf der im Verfahren AZ 042 Hv 95/07f dieses Gerichts gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und „gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO" die damals bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Rechtliche Beurteilung

Der zuletzt genannte Beschluss steht - wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Da Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung abstellt, die vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen worden ist, Paragraph 31, StGB aber nur für Taten gilt, welche (wie auch hier) vor der früheren Verurteilung begangen wurden, kommt eine Zuständigkeit des zuletzt erkennenden Gerichts zur Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze dieser Bestimmung nicht in Betracht (Jerabek in WK2 Paragraph 55, [2006] Rz 5; RIS-Justiz RS0111521). Gemäß Paragraph 495, Absatz 2, StPO obliegt - nach nunmehr gefestigter Judikatur - die Beschlussfassung über einen Widerruf bei einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält. Es hätte demzufolge das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren AZ 042 Hv 95/06f über einen allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsicht entscheiden müssen.

Die Verlängerung der Probezeit findet im Gesetz keine Deckung. Werden - wie vorliegend - mehrere Straftaten eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB zueinander stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen; andernfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit tritt gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB (ex lege) nur dann ein, wenn Probezeiten zusammentreffen, also sowohl im Vorurteil als auch im Nachurteil eine bedingte Nachsicht ausgesprochen wurde; nicht jedoch, wenn - wie hier - im zeitlich späteren Urteil eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wird. Eine Verlängerung der im Verfahren AZ 042 Hv 95/06f des Landesgerichts für Strafsachen Wien bestimmten Probezeit war daher, weil gesetzlich nicht vorgesehen, unzulässig (Jerabek in WK2 Paragraph 55, [2006] Rz 10; Fabrizy StGB9 Paragraph 55, Rz 5; RIS-Justiz RS0090596).

Der sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkende Ausspruch auf Verlängerung der Probezeit war aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E86530 11Os1.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00001.08V.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20080129_OGH0002_0110OS00001_08V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung