Der zuletzt genannte Beschluss steht - wie die Generalprokuratur in ihrer deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Da § 494a Abs 1 StPO ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung abstellt, die vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen worden ist, § 31 StGB aber nur für Taten gilt, welche (wie auch hier) vor der früheren Verurteilung begangen wurden, kommt eine Zuständigkeit des zuletzt erkennenden Gerichts zur Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB gemäß § 494a Abs 1 StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze dieser Bestimmung nicht in Betracht (Jerabek in WK2 § 55 [2006] Rz 5; RIS-Justiz RS0111521). Gemäß § 495 Abs 2 StPO obliegt - nach nunmehr gefestigter Judikatur - die Beschlussfassung über einen Widerruf bei einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält. Es hätte demzufolge das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren AZ 042 Hv 95/06f über einen allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsicht entscheiden müssen.Da Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung abstellt, die vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen worden ist, Paragraph 31, StGB aber nur für Taten gilt, welche (wie auch hier) vor der früheren Verurteilung begangen wurden, kommt eine Zuständigkeit des zuletzt erkennenden Gerichts zur Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze dieser Bestimmung nicht in Betracht (Jerabek in WK2 Paragraph 55, [2006] Rz 5; RIS-Justiz RS0111521). Gemäß Paragraph 495, Absatz 2, StPO obliegt - nach nunmehr gefestigter Judikatur - die Beschlussfassung über einen Widerruf bei einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält. Es hätte demzufolge das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren AZ 042 Hv 95/06f über einen allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsicht entscheiden müssen.
Die Verlängerung der Probezeit findet im Gesetz keine Deckung. Werden - wie vorliegend - mehrere Straftaten eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB zueinander stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen; andernfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit tritt gemäß § 55 Abs 3 StGB (ex lege) nur dann ein, wenn Probezeiten zusammentreffen, also sowohl im Vorurteil als auch im Nachurteil eine bedingte Nachsicht ausgesprochen wurde; nicht jedoch, wenn - wie hier - im zeitlich späteren Urteil eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wird. Eine Verlängerung der im Verfahren AZ 042 Hv 95/06f des Landesgerichts für Strafsachen Wien bestimmten Probezeit war daher, weil gesetzlich nicht vorgesehen, unzulässig (Jerabek in WK2 § 55 [2006] Rz 10; Fabrizy StGB9 § 55 Rz 5; RIS-Justiz RS0090596).Die Verlängerung der Probezeit findet im Gesetz keine Deckung. Werden - wie vorliegend - mehrere Straftaten eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB zueinander stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen; andernfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit tritt gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB (ex lege) nur dann ein, wenn Probezeiten zusammentreffen, also sowohl im Vorurteil als auch im Nachurteil eine bedingte Nachsicht ausgesprochen wurde; nicht jedoch, wenn - wie hier - im zeitlich späteren Urteil eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wird. Eine Verlängerung der im Verfahren AZ 042 Hv 95/06f des Landesgerichts für Strafsachen Wien bestimmten Probezeit war daher, weil gesetzlich nicht vorgesehen, unzulässig (Jerabek in WK2 Paragraph 55, [2006] Rz 10; Fabrizy StGB9 Paragraph 55, Rz 5; RIS-Justiz RS0090596).
Der sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkende Ausspruch auf Verlängerung der Probezeit war aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).Der sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkende Ausspruch auf Verlängerung der Probezeit war aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).