Gründe:
Mit - auch Schuldsprüche anderer Beschuldigter enthaltendem - Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 29. September 2005, GZ 9 Hv 121/05k-15, wurde Nazmi S***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB schuldig erkannt und nach § 84 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Das Urteil ist mit Ablauf des 3. Oktober 2005 in Rechtskraft erwachsen. Mit - auch einen Freispruch dieses Beschuldigten und einer weiteren Mitbeschuldigten enthaltenden - Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 22. Juni 2006, GZ 4 U 24/06v-24, wurde Nazmi S***** des am 18. März 2005 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt, hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt und der Vollzug erneut unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Unter einem fasste das Gericht den Beschluss, gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit dem angeführten Urteil des Landesgerichtes St. Pölten gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 6 StPO auf fünf Jahre zu verlängern. Das Urteil wurde mit Ablauf des 26. Juni 2006 rechtskräftig.Mit - auch Schuldsprüche anderer Beschuldigter enthaltendem - Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 29. September 2005, GZ 9 Hv 121/05k-15, wurde Nazmi S***** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Das Urteil ist mit Ablauf des 3. Oktober 2005 in Rechtskraft erwachsen. Mit - auch einen Freispruch dieses Beschuldigten und einer weiteren Mitbeschuldigten enthaltenden - Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 22. Juni 2006, GZ 4 U 24/06v-24, wurde Nazmi S***** des am 18. März 2005 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt und der Vollzug erneut unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Unter einem fasste das Gericht den Beschluss, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vom Widerruf der mit dem angeführten Urteil des Landesgerichtes St. Pölten gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die Probezeit gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO auf fünf Jahre zu verlängern. Das Urteil wurde mit Ablauf des 26. Juni 2006 rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 16. November 2006, GZ 4 U 24/06v-28, stellte das Bezirksgericht St. Pölten über Antrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten fest, dass das Urteil vom 22. Juni 2006 zur oben angeführten Entscheidung des Landesgerichtes St. Pölten im Verhältnis des § 31 StGB steht und setzte deshalb nach § 31a Abs 1 StGB unter nunmehriger Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten gemäß §§ 31, 40 StGB unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht eine Freiheitsstrafe auf zwei Monate fest.Mit Beschluss vom 16. November 2006, GZ 4 U 24/06v-28, stellte das Bezirksgericht St. Pölten über Antrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten fest, dass das Urteil vom 22. Juni 2006 zur oben angeführten Entscheidung des Landesgerichtes St. Pölten im Verhältnis des Paragraph 31, StGB steht und setzte deshalb nach Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB unter nunmehriger Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Beibehaltung der bedingten Strafnachsicht eine Freiheitsstrafe auf zwei Monate fest.
Den Beschluss vom 22. Juni 2006, mit dem vom Widerruf der im Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 29. September 2005 gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, aber die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, ließ das Bezirksgericht St. Pölten unberührt.