[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der letztgenannte Beschluss mit dem Gesetz nicht im Einklang.
[4] Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, ist aus Anlass der zuletzt erfolgten Verurteilung zu prüfen, ob eine im früheren Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht nach der insoweit abschließenden Regelung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen. Eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch für den Fall, dass das Gericht vom Widerruf absieht (vgl dazu § 494a Abs 6 StPO), ist im Gesetz (§ 55 Abs 3 StGB) hingegen nicht vorgesehen und daher unzulässig (RIS-Justiz RS0090596 und RS0092515). [4] Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, ist aus Anlass der zuletzt erfolgten Verurteilung zu prüfen, ob eine im früheren Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht nach der insoweit abschließenden Regelung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen. Eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch für den Fall, dass das Gericht vom Widerruf absieht vergleiche dazu Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO), ist im Gesetz (Paragraph 55, Absatz 3, StGB) hingegen nicht vorgesehen und daher unzulässig (RIS-Justiz RS0090596 und RS0092515).
[5] Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 55 Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf in einem solchen Fall unter Gerichten verschiedener Ordnung jenem höherer Ordnung, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält und zuletzt rechtskräftig wurde. [5] Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (Paragraph 55, StGB) richtet sich nach Paragraph 495, Absatz 2, StPO (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 55, Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf in einem solchen Fall unter Gerichten verschiedener Ordnung jenem höherer Ordnung, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält und zuletzt rechtskräftig wurde.
[6] Es wäre daher vorliegend – der eine Entscheidungskompetenz gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO annehmenden Rechtsansicht des Bezirksgerichts Güssing zuwider – gemäß § 495 Abs 2 letzter Halbsatz StPO das Landesgericht für Strafsachen Graz im Verfahren AZ 24 Hv 97/24g (nach Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Güssing) zur Entscheidung über die Widerrufsfrage berufen gewesen (Jerabek/Ropper, WK-StPO § 495 Rz 2). [6] Es wäre daher vorliegend – der eine Entscheidungskompetenz gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO annehmenden Rechtsansicht des Bezirksgerichts Güssing zuwider – gemäß Paragraph 495, Absatz 2, letzter Halbsatz StPO das Landesgericht für Strafsachen Graz im Verfahren AZ 24 Hv 97/24g (nach Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Güssing) zur Entscheidung über die Widerrufsfrage berufen gewesen (Jerabek/Ropper, WK-StPO Paragraph 495, Rz 2).
[7] Die Beschlussfassung zugleich mit der nachträglichen Verurteilung durch das Bezirksgericht Güssing war demgemäß rechtlich ebenso verfehlt wie die dabei ausgesprochene Verlängerung der mit genanntem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährten Probezeit auf fünf Jahre.
[8] Der Beschluss des Bezirksgerichts Güssing vom 28. August 2025, GZ 2 U 31/24g-22, verletzt somit das Gesetz in § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO, § 495 Abs 2 StPO und § 53 Abs 3 StGB. [8] Der Beschluss des Bezirksgerichts Güssing vom 28. August 2025, GZ 2 U 31/24g-22, verletzt somit das Gesetz in Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO, Paragraph 495, Absatz 2, StPO und Paragraph 53, Absatz 3, StGB.
[9] Da sich die gesetzwidrige Verlängerung der Probezeit zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). [9] Da sich die gesetzwidrige Verlängerung der Probezeit zum Nachteil des Verurteilten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung wie aus dem Spruch ersichtlich mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).