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Entscheidung 13 Os 16/06m×

Entscheidung 13 Os 16/06m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os16/06m

Entscheidungsdatum

22.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nikola N***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall und 15 StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB über die vom Generalprokurator gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 20. Jänner 2005, GZ 13 Hv 131/04h-95, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Aicher, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten Nikola N***** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 20. Jänner 2005, GZ 13 Hv 131/04h-95, mit dem gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ausgesprochen wurde, dass aus Anlass der gleichzeitig erfolgten Verurteilung des Nikola N***** vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu AZ 061 Hv 102/03w des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgesehen, jedoch nach Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die dort bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird, verletzt in Bezug auf die Verlängerung der Probezeit das Gesetz im Paragraph 55, Absatz eins, StGB.

Der Ausspruch auf Probezeitverlängerung wird ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit dem in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. Oktober 2003, GZ 061 Hv 102/03w-27, wurde Nikola N***** rechtskräftig der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, von der gemäß „§ 43 Absatz eins, (richtig: Paragraph 43 a, Absatz 3,) StGB ein Teil im Ausmaß von neun Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Jänner 2005, GZ 13 Hv 131/04h-95, verhängte das Landesgericht St. Pölten als Schöffengericht hiezu wegen des im Zeitraum vom 25. Juli 2003 bis 14. August 2003 begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, 40, StGB eine Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr. Mit zugleich gefasstem Beschluss wurde nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO „gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB" vom Widerruf der zu AZ 061 Hv 102/03w des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten (teil-)bedingten Strafnachsicht abgesehen und die dort bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Rechtliche Beurteilung

Die Probezeitverlängerung findet - wie vom Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufgezeigt - im Gesetz keine Deckung. Werden mehrere Straftaten eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung (nur) zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen. Andernfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unter der Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 3, StGB unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit ist - weil gesetzlich nicht vorgesehen - unzulässig (Fabrizy StGB8 Paragraph 55, Rz 5; RIS-Justiz RS0090596).

Dass dieser Beschluss vom (über die neu hervorgekommene, vor Beginn der Probezeit begangene Tat) erkennenden Gericht unter Berufung auf Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO und nicht vom gemäß Paragraph 495, StPO dafür zuständigen Gericht gefasst wurde vergleiche Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 7; ders in WK2

Paragraph 55, Rz 5; St. Seiler Strafprozessrecht8 Rz 716; RIS-Justiz RS0111521; aA Bertel/Venier, Strafprozessrecht8 Rz 855; Fabrizy StPO9

Paragraph 495, Rz 1; 15 Os 46/90, EvBl 1990/166, 789), dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält, blieb vom Generalprokurator unangefochten und muss daher auf sich beruhen.

Die rechtswidrige Probezeitverlängerung gereicht dem Verurteilten zum Nachteil. Der Ausspruch auf Probezeitverlängerung im Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten war daher ersatzlos aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Anmerkung

E80438 13Os16.06m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0130OS00016.06M.0322.000

Dokumentnummer

JJT_20060322_OGH0002_0130OS00016_06M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung