Die Probezeitverlängerung findet - wie vom Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufgezeigt - im Gesetz keine Deckung. Werden mehrere Straftaten eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung (nur) zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen. Andernfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unter der Maßgabe des § 55 Abs 3 StGB unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit ist - weil gesetzlich nicht vorgesehen - unzulässig (Fabrizy StGB8 § 55 Rz 5; RIS-Justiz RS0090596).Die Probezeitverlängerung findet - wie vom Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufgezeigt - im Gesetz keine Deckung. Werden mehrere Straftaten eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung (nur) zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, so ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen. Andernfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unter der Maßgabe des Paragraph 55, Absatz 3, StGB unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit ist - weil gesetzlich nicht vorgesehen - unzulässig (Fabrizy StGB8 Paragraph 55, Rz 5; RIS-Justiz RS0090596).
Dass dieser Beschluss vom (über die neu hervorgekommene, vor Beginn der Probezeit begangene Tat) erkennenden Gericht unter Berufung auf § 494a Abs 1 Z 2 StPO und nicht vom gemäß § 495 StPO dafür zuständigen Gericht gefasst wurde (vgl Jerabek, WK-StPO § 494a Rz 7; ders in WK2Dass dieser Beschluss vom (über die neu hervorgekommene, vor Beginn der Probezeit begangene Tat) erkennenden Gericht unter Berufung auf Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO und nicht vom gemäß Paragraph 495, StPO dafür zuständigen Gericht gefasst wurde vergleiche Jerabek, WK-StPO Paragraph 494 a, Rz 7; ders in WK2
§ 55 Rz 5; St. Seiler Strafprozessrecht8 Rz 716; RIS-Justiz RS0111521; aA Bertel/Venier, Strafprozessrecht8 Rz 855; Fabrizy StPO9Paragraph 55, Rz 5; St. Seiler Strafprozessrecht8 Rz 716; RIS-Justiz RS0111521; aA Bertel/Venier, Strafprozessrecht8 Rz 855; Fabrizy StPO9
§ 495 Rz 1; 15 Os 46/90, EvBl 1990/166, 789), dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält, blieb vom Generalprokurator unangefochten und muss daher auf sich beruhen.Paragraph 495, Rz 1; 15 Os 46/90, EvBl 1990/166, 789), dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält, blieb vom Generalprokurator unangefochten und muss daher auf sich beruhen.
Die rechtswidrige Probezeitverlängerung gereicht dem Verurteilten zum Nachteil. Der Ausspruch auf Probezeitverlängerung im Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten war daher ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).Die rechtswidrige Probezeitverlängerung gereicht dem Verurteilten zum Nachteil. Der Ausspruch auf Probezeitverlängerung im Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten war daher ersatzlos aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO).