[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss in zweierlei Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (RIS-Justiz RS0111521 und Jerabek/Ropper in WK2 StGB § 55 Rz 5). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (Paragraph 55, StGB) richtet sich nach Paragraph 495, Absatz 2, StPO und nicht nach Paragraph 494 a, StPO (RIS-Justiz RS0111521 und Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 55, Rz 5).
[5] Im Gegenstand war daher das Bezirksgericht Graz-West – als jenes Gericht, dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält (vgl 13 Os 103/07g) – im Verfahren AZ 12 U 34/25x (nach Rechtskraft des Urteils vom 18. September 2025 [ON 35]) zur Entscheidung über die Widerrufsfrage berufen. Die Beschlussfassung zugleich mit der nachträglichen Verurteilung durch das (erkennende) Bezirksgericht Graz-West im Verfahren AZ 18 U 77/22k war hingegen verfehlt. Im Gegenstand war daher das Bezirksgericht Graz-West – als jenes Gericht, dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält vergleiche 13 Os 103/07g) – im Verfahren AZ 12 U 34/25x (nach Rechtskraft des Urteils vom 18. September 2025 [ON 35]) zur Entscheidung über die Widerrufsfrage berufen. Die Beschlussfassung zugleich mit der nachträglichen Verurteilung durch das (erkennende) Bezirksgericht Graz-West im Verfahren AZ 18 U 77/22k war hingegen verfehlt.
[6] Inhaltlich ist in einem solchen Fall (§ 55 StGB) zu prüfen, ob eine im früheren Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht nach der insoweit abschließenden Regelung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen. Eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch für den Fall, dass das Gericht vom Widerruf absieht, ist im Gesetz (§ 55 Abs 3 StGB) hingegen nicht vorgesehen. Indem der angefochtene Beschluss gleichwohl eine Probezeitverlängerung aussprach, verletzte er daher auch diese Bestimmung (RIS-Justiz RS0090596 und RS0092515). Inhaltlich ist in einem solchen Fall (Paragraph 55, StGB) zu prüfen, ob eine im früheren Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht nach der insoweit abschließenden Regelung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen. Eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch für den Fall, dass das Gericht vom Widerruf absieht, ist im Gesetz (Paragraph 55, Absatz 3, StGB) hingegen nicht vorgesehen. Indem der angefochtene Beschluss gleichwohl eine Probezeitverlängerung aussprach, verletzte er daher auch diese Bestimmung (RIS-Justiz RS0090596 und RS0092515).
[7] Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).