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Entscheidung 13 Os 56/26y×

Entscheidung 13 Os 56/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os56/26y

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Wenda in der Strafsache gegen * D* wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG, AZ 18 U 77/22k des Bezirksgerichts Graz-West, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss jenes Gerichts vom 18. September 2025 (ON 35 S 3) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Gföller, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 18 U 77/22k des Bezirksgerichts Graz-West verletzt der zugleich mit dem Urteil jenes Gerichts vom 18. September 2025 ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 27. Mai 2025, GZ 12 U 34/25x-16, gewährten bedingten Strafnachsicht und Verlängerung der dazu bestimmten Probezeit (ON 35 S 3) Paragraph 495, Absatz 2, StPO und Paragraph 55, Absatz 3, StGB.

Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch der Probezeitverlängerung ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

[1]         Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 27. Mai 2025, GZ 12 U 34/25x-16, wurde * D* eines Vergehens schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

[2]         Mit ebenso rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 18. September 2025 (ON 35) wurde der Genannte – wegen einer anderen, vor dem 27. Mai 2025 begangenen Tat – eines Vergehens schuldig erkannt, wobei unter Bedachtnahme (Paragraph 31, Absatz eins, StGB) auf das zuvor erwähnte Urteil von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen (Paragraph 40, zweiter Satz StGB) wurde. Zugleich damit fasste das Gericht „[g]emäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins und 3 StGB“ den (gleichermaßen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss, vom Widerruf der in jenem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen und die dazu bestimmte Probezeit „gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO“ auf fünf Jahre zu verlängern (ON 35 S 3).

Rechtliche Beurteilung

[3]              Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieser Beschluss in zweierlei Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[4]         Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (Paragraph 55, StGB) richtet sich nach Paragraph 495, Absatz 2, StPO und nicht nach Paragraph 494 a, StPO (RIS-Justiz RS0111521 und Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 55, Rz 5).

[5]         Im Gegenstand war daher das Bezirksgericht Graz-West – als jenes Gericht, dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält vergleiche 13 Os 103/07g) – im Verfahren AZ 12 U 34/25x (nach Rechtskraft des Urteils vom 18. September 2025 [ON 35]) zur Entscheidung über die Widerrufsfrage berufen. Die Beschlussfassung zugleich mit der nachträglichen Verurteilung durch das (erkennende) Bezirksgericht Graz-West im Verfahren AZ 18 U 77/22k war hingegen verfehlt.

[6]         Inhaltlich ist in einem solchen Fall (Paragraph 55, StGB) zu prüfen, ob eine im früheren Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht nach der insoweit abschließenden Regelung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen. Eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch für den Fall, dass das Gericht vom Widerruf absieht, ist im Gesetz (Paragraph 55, Absatz 3, StGB) hingegen nicht vorgesehen. Indem der angefochtene Beschluss gleichwohl eine Probezeitverlängerung aussprach, verletzte er daher auch diese Bestimmung (RIS-Justiz RS0090596 und RS0092515).

[7]         Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten wirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Textnummer

E148234

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00056.26Y.0624.000

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260624_OGH0002_0130OS00056_26Y0000_000

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