Der letztgenannte Beschluss steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Da § 494a Abs 1 StPO ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung abstellt, die vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen worden ist, §§ 31 StGB aber nur für Taten in Betracht kommt, welche vor der früheren Verurteilung begangen wurden, kommt eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB gemäß § 494a Abs 1 StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (Jerabek in WK2 § 55 [2006] Rz 5; RIS-Justiz RS0111521, zuletzt 14 Os 106/06d, 14 Os 107/06a). Gemäß der Bestimmung des § 495 Abs 2 StPO obliegt - nach nunmehr gefestigter Judikatur - die Beschlussfassung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält. Es hätte demzufolge das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren AZ 143 Hv 156/05t über einen allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsichten entscheiden müssen.Da Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung abstellt, die vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen worden ist, Paragraphen 31, StGB aber nur für Taten in Betracht kommt, welche vor der früheren Verurteilung begangen wurden, kommt eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (Jerabek in WK2 Paragraph 55, [2006] Rz 5; RIS-Justiz RS0111521, zuletzt 14 Os 106/06d, 14 Os 107/06a). Gemäß der Bestimmung des Paragraph 495, Absatz 2, StPO obliegt - nach nunmehr gefestigter Judikatur - die Beschlussfassung über einen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält. Es hätte demzufolge das Landesgericht für Strafsachen Wien im Verfahren AZ 143 Hv 156/05t über einen allfälligen Widerruf der bedingten Strafnachsichten entscheiden müssen.
Die Verlängerung der Probezeit findet im Gesetz keine Deckung. Werden - wie vorliegend - mehrere Straftaten eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des § 55 Abs 1 StGB zu widerrufen; andernfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit tritt gemäß § 55 Abs 3 StGB nur dann ein, wenn Probezeiten zusammentreffen, also sowohl im Vorurteil als auch im Nachurteil eine bedingte Nachsicht ausgesprochen wurde. Nicht jedoch, wenn - wie hier - im zeitlich späteren Urteil eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wird. Eine Verlängerung der Probezeit war daher, weil gesetzlich nicht vorgesehen, unzulässig (Jerabek in WK2 § 55 [2006] Rz 10; Fabrizy StGB9 § 55 Rz 5).Die Verlängerung der Probezeit findet im Gesetz keine Deckung. Werden - wie vorliegend - mehrere Straftaten eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteils hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewährt worden wäre. Wird dies verneint, ist die bedingte Strafnachsicht gemäß der diese Fallgestaltung abschließend regelnden Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB zu widerrufen; andernfalls bleibt die im vorangegangenen Urteil gewährte Strafnachsicht mit der dort bestimmten Probezeit unberührt. Eine Verlängerung der Probezeit tritt gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB nur dann ein, wenn Probezeiten zusammentreffen, also sowohl im Vorurteil als auch im Nachurteil eine bedingte Nachsicht ausgesprochen wurde. Nicht jedoch, wenn - wie hier - im zeitlich späteren Urteil eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wird. Eine Verlängerung der Probezeit war daher, weil gesetzlich nicht vorgesehen, unzulässig (Jerabek in WK2 Paragraph 55, [2006] Rz 10; Fabrizy StGB9 Paragraph 55, Rz 5).
Die sich zum Nachteil der Angeklagten auswirkende Verlängerung der Probezeit war zu kassieren (§ 292 letzter Satz StPO).Die sich zum Nachteil der Angeklagten auswirkende Verlängerung der Probezeit war zu kassieren (Paragraph 292, letzter Satz StPO).