Gründe:
Dem Angeklagten Kurt M***** war am 23. August 1995 nach Erlag einer Sicherheit von 300.000,- S freies Geleit mit den Wirkungen der §§ 419, 420 StPO gewährt worden (ON 79). Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 12. Juni 2003, AZ 8 Hv 13/03s, wurde er des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieses - nach der vorliegenden Aktenlage noch nicht ausgefertigte - Urteil ist zufolge angemeldeter Rechtsmittel (ua Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten, ON 268) noch nicht in Rechtskraft erwachsen.Dem Angeklagten Kurt M***** war am 23. August 1995 nach Erlag einer Sicherheit von 300.000,- S freies Geleit mit den Wirkungen der Paragraphen 419, 420, StPO gewährt worden (ON 79). Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 12. Juni 2003, AZ 8 Hv 13/03s, wurde er des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dieses - nach der vorliegenden Aktenlage noch nicht ausgefertigte - Urteil ist zufolge angemeldeter Rechtsmittel (ua Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten, ON 268) noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Danach liegt ihm zur Last, er habe in P***** als Geschäftsstellenleiter der R***** reg GenmbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen, nämlich das genannte Geldinstitut, zu verpflichten ua dadurch, dass er (im Urteilsspruch näher bezeichneten) Kunden Kredite ohne entsprechende Sicherheitsleistung und in Kenntnis der Uneinbringlichkeit dieser Forderungen wegen Zahlungsunfähigkeit der Kreditempfänger gewährte, wissentlich missbraucht und dadurch der R***** reg GenmbH einen 500.000,- S (nunmehr: EUR 40.000,-) übersteigenden Schaden, nämlich von zumindest 154 Millionen S (entspricht EUR 11,191.616,46), zugefügt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung wurde über Kurt M***** auf Antrag der öffentlichen Anklägerin die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO verhängt (S 58 f der ON 258b, ON 266).Danach liegt ihm zur Last, er habe in P***** als Geschäftsstellenleiter der R***** reg GenmbH die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen, nämlich das genannte Geldinstitut, zu verpflichten ua dadurch, dass er (im Urteilsspruch näher bezeichneten) Kunden Kredite ohne entsprechende Sicherheitsleistung und in Kenntnis der Uneinbringlichkeit dieser Forderungen wegen Zahlungsunfähigkeit der Kreditempfänger gewährte, wissentlich missbraucht und dadurch der R***** reg GenmbH einen 500.000,- S (nunmehr: EUR 40.000,-) übersteigenden Schaden, nämlich von zumindest 154 Millionen S (entspricht EUR 11,191.616,46), zugefügt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung wurde über Kurt M***** auf Antrag der öffentlichen Anklägerin die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO verhängt (S 58 f der ON 258b, ON 266).
Der Beschwerde des Angeklagten gegen diesen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem genannten Haftgrund fort.