Gründe:
Mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 26.Feber 1998 (ON 110) wurde die am 17.Juni 1997 über Gerhard R***** verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel, durch welche der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO substituierbar erschien, aufgehoben.Mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 26.Feber 1998 (ON 110) wurde die am 17.Juni 1997 über Gerhard R***** verhängte Untersuchungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel, durch welche der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO substituierbar erschien, aufgehoben.
In der Hauptverhandlung vom 17.April 1998 wurde der Genannte vom Landesgericht Wels als Schöffengericht wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und nach § 201 Abs 2 StGB, der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (erster Fall) StGB sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, auf welche die Vorhaft vom 16.Juni 1997 bis 26.Feber 1998 angerechnet wurde. Dieses - noch nicht ausgefertigte - Urteil ist zufolge erhobener Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung des Angeklagten und Strafberufung der Staatsanwalt- schaft) noch nicht in Rechtskraft erwachsen.In der Hauptverhandlung vom 17.April 1998 wurde der Genannte vom Landesgericht Wels als Schöffengericht wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB, der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (erster Fall) StGB sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, StGB zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, auf welche die Vorhaft vom 16.Juni 1997 bis 26.Feber 1998 angerechnet wurde. Dieses - noch nicht ausgefertigte - Urteil ist zufolge erhobener Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde und Strafberufung des Angeklagten und Strafberufung der Staatsanwalt- schaft) noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Darin wird dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe in Wels
A. in der Zeit zwischen Anfang 1997 und 20.Mai 1997 dadurch seine unmündige (geboren 30.März 1994) leibliche Tochter Veronika R***** auf eine andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, daß er das Kind wiederholt mit seinem Penis spielen ließ und es im Scheidenbereich zwischen den Beinen entweder mit dem Finger betastete oder einen Finger oder andere Gegenstände einführte;
B. Kerstin R***** zur Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar
(1) in der Zeit vom 6.Feber bis September 1991 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Ulrike R***** als Mittäter wiederholt mit schwerer gegen das Opfer gerichteter Gewalt und durch eine gegen dieses gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben dadurch, daß Ulrike R***** die am 8.September 1975 geborene Kerstin R***** in Gegenwart des Gerhard R***** aufforderte, mit diesem ins Bett zu gehen, auf deren Weigerung hin auf Kerstin R***** einschlug, wiederholt dem Mädchen in Gegenwart des Gerhard R***** Schläge versetzte und es unter Schlägen entkleidete, sich Gerhard R***** schließlich unter Anwendung überlegener physischer Kraft auf das Mädchen legte und wiederholt den Geschlechtsverkehr vollzog, während Ulrike R***** das Mädchen jeweils an den Schultern und am Oberkörper festhielt, sodaß sich dieses nicht aufsetzen konnte;
(2) zwischen September 1991 und 20.Mai 1997 mit Unterbrechung Ende 1991 als unmittelbarer Täter auf Grund des auf Wiederholung ausgerichteten Willensentschlusses aus Punkt B 1 teils mit Gewalt und teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben dadurch, daß er die erzwungenen Beischlafshandlungen auch nach dem September 1991 unter Ausnützung der psychischen und physischen Widerstandsunfähigkeit der Kerstin R***** unter Anwendung überlegener physischer Kraft, teils dadurch, daß er Kerstin R***** mit dem Kopf gegen ein Fensterbrett schlug, und im übrigen unter Ausnützung der von ihm durch sein bestimmendes Auftreten geförderten Angst des Mädchens, erneut auf die zu Punkt 1 beschriebene Weise mißhandelt zu werden, zwischen zwei- und fünfmal pro Woche fortsetzte und hiebei die Widerstandsunfähigkeit der Kerstin R***** dadurch vertiefte, daß er gemeinsam mit Ulrike R***** Kerstin R***** unter Ausübung psychischen Drucks von der Außenwelt total abschirmte;
C. im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Ulrike R***** als Mittäter Kerstin R***** durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, an der Freiheit oder an der Ehre zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen genötigt, die besonders wichtige Interessen der Kerstin R***** verletzten, und zwar
(1) zwischen 4.Juni 1991 und 18.September 1991 durch die Drohung, daß sie sonst in ein Heim komme, zur Unterlassung von Angaben gegenüber der Bundespolizeidirektion Wels über die gegen Gerhard R***** wegen § 212 Abs 1 StGB und gegen Ulrike R***** wegen § 213 Abs 1 StGB erstattete Anzeige vom 22.Juli 1991 und zur Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes gemäß § 152 Abs 1 Z 2 StPO im Strafverfahren zum AZ 17 Vr 760/91 des Landesgerichtes Wels;(1) zwischen 4.Juni 1991 und 18.September 1991 durch die Drohung, daß sie sonst in ein Heim komme, zur Unterlassung von Angaben gegenüber der Bundespolizeidirektion Wels über die gegen Gerhard R***** wegen Paragraph 212, Absatz eins, StGB und gegen Ulrike R***** wegen Paragraph 213, Absatz eins, StGB erstattete Anzeige vom 22.Juli 1991 und zur Inanspruchnahme des Entschlagungsrechtes gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO im Strafverfahren zum AZ 17 römisch fünf r 760/91 des Landesgerichtes Wels;
(2) im Februar 1994 zur Erteilung der Einwilligung zur Eheschließung mit Gerhard R***** durch die Drohung, daß ihr im Falle einer Weigerung das erwartete Kind vom Jugendamt abgenommen und in ein Heim gebracht werde;
D. sich einer Verleumdung im Sinne der Ausdehnung des öffentlichen Anklägers in der Hauptverhandlung vom 16.Dezember 1997 vor dem Landesgericht Wels als Schöffengericht laut Aktenseite 205/II (im eingeschränkten Umfang) schuldig gemacht.
Überdies verhängte das Schöffengericht in der Hauptverhandlung über den Angeklagten erneut die Untersuchungshaft, und zwar aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO (ON 131).Überdies verhängte das Schöffengericht in der Hauptverhandlung über den Angeklagten erneut die Untersuchungshaft, und zwar aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO (ON 131).
Der vom Angeklagten gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge.
In der gegen diese Beschwerdeentscheidung rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr, er bringt ferner vor, daß seine schweren Erkrankungen, nämlich insbesondere Hepatitis C, epileptische Anfälle, zerebrales Anfallsleiden usw während der U-Haft nicht behandelt werden könnten, und behauptet unverhältnismäßige Haftdauer.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.