Schon vom Ansatz her verfehlt ist die auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund gestützte Rüge, mit welcher reklamiert wird, der Verteidiger des Beschwerdeführers sei vor der Hauptverhandlung (im zweiten Rechtsgang) nicht davon verständigt worden, daß die Staatsanwaltschaft von der Anklage wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zurückgetreten ist und diesbezüglich das Verfahren eingestellt wurde, sodaß dem Verteidiger "die Möglichkeit genommen wurde, sich auf den geänderten Anklageumfang einzustellen und sich für die folgende Hauptverhandlung auch ordnungsgemäß und in dieser Richtung vorzubereiten" und "den Beschluß auf seine formale und materielle Richtigkeit, Rechtsmittelbefugnis usw zu überprüfen". Denn eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 1 a StPO liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war. Ein derartiger Mangel wird aber vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet; er liegt auch nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles ON 176 nicht vor. Die Rüge aus der Z 1 a der zitierten Gesetzesstelle entbehrt daher der gesetzmäßigen Ausführung. Mit dem in Rede stehenden Vorbringen wird aber auch keiner der anderen im § 281 StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß sich ein Angeklagter in keinem Fall dadurch beschwert erachten kann, daß das Verfahren gegen ihn wegen eines Anklagepunktes infolge Rücktritts des Anklägers von der Anklage eingestellt worden ist, weshalb auch folgerichtig eine Anfechtung des Einstellungsbeschlusses durch den Angeklagten in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.Schon vom Ansatz her verfehlt ist die auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund gestützte Rüge, mit welcher reklamiert wird, der Verteidiger des Beschwerdeführers sei vor der Hauptverhandlung (im zweiten Rechtsgang) nicht davon verständigt worden, daß die Staatsanwaltschaft von der Anklage wegen Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zurückgetreten ist und diesbezüglich das Verfahren eingestellt wurde, sodaß dem Verteidiger "die Möglichkeit genommen wurde, sich auf den geänderten Anklageumfang einzustellen und sich für die folgende Hauptverhandlung auch ordnungsgemäß und in dieser Richtung vorzubereiten" und "den Beschluß auf seine formale und materielle Richtigkeit, Rechtsmittelbefugnis usw zu überprüfen". Denn eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO liegt nur dann vor, wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, obwohl dies zwingend vorgeschrieben war. Ein derartiger Mangel wird aber vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet; er liegt auch nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles ON 176 nicht vor. Die Rüge aus der Ziffer eins, a der zitierten Gesetzesstelle entbehrt daher der gesetzmäßigen Ausführung. Mit dem in Rede stehenden Vorbringen wird aber auch keiner der anderen im Paragraph 281, StPO aufgezählten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Nur der Vollständigkeit halber sei beigefügt, daß sich ein Angeklagter in keinem Fall dadurch beschwert erachten kann, daß das Verfahren gegen ihn wegen eines Anklagepunktes infolge Rücktritts des Anklägers von der Anklage eingestellt worden ist, weshalb auch folgerichtig eine Anfechtung des Einstellungsbeschlusses durch den Angeklagten in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Ebenso fehl geht die Beschwerde aber auch, soweit sie aus den Z 5 und 11 des § 281 Abs 1 StPO den Strafausspruch als offenbar unzureichend begründet und als gesetzwidrig bezeichnet. Zum einen wurde nämlich der Anwendungsbereich der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO durch die Novellierung der Z 11 der zitierten Gesetzesstelle (Art. II Z 36 lit d StRÄG 1987) nicht erweitert, sodaß der Strafausspruch - nach wie vor - nicht mit einer Mängelrüge angefochten werden kann (EvBl 1988/108). Zum anderen übersieht die Beschwerde, daß der zweite Strafsatz des § 148 StGB, nach dem vorliegend die Strafe auszumessen war, Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, weshalb angesichts der in erster Instanz verhängten Strafe von 5 Jahren und 7 Monaten von einer Überschreitung der Strafbefugnis, wie sie die Beschwerde behauptet, keine Rede sein kann. Mit dem Hinweis schließlich, die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe sei unverhältnismäßig höher als die über die Mitangeklagten verhängten Strafen wird, wie die Beschwerde selbst einräumt, eine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Anwendungsfall StPO (nF) nicht dargetan (NRsp. 1988/206), sondern der Sache nach lediglich ein Berufungsgrund reklamiert.Ebenso fehl geht die Beschwerde aber auch, soweit sie aus den Ziffer 5 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO den Strafausspruch als offenbar unzureichend begründet und als gesetzwidrig bezeichnet. Zum einen wurde nämlich der Anwendungsbereich der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO durch die Novellierung der Ziffer 11, der zitierten Gesetzesstelle (Artikel römisch zwei, Ziffer 36, Litera d, StRÄG 1987) nicht erweitert, sodaß der Strafausspruch - nach wie vor - nicht mit einer Mängelrüge angefochten werden kann (EvBl 1988/108). Zum anderen übersieht die Beschwerde, daß der zweite Strafsatz des Paragraph 148, StGB, nach dem vorliegend die Strafe auszumessen war, Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht, weshalb angesichts der in erster Instanz verhängten Strafe von 5 Jahren und 7 Monaten von einer Überschreitung der Strafbefugnis, wie sie die Beschwerde behauptet, keine Rede sein kann. Mit dem Hinweis schließlich, die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe sei unverhältnismäßig höher als die über die Mitangeklagten verhängten Strafen wird, wie die Beschwerde selbst einräumt, eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Anwendungsfall StPO (nF) nicht dargetan (NRsp. 1988/206), sondern der Sache nach lediglich ein Berufungsgrund reklamiert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß § 285 d Abs 1 (teils Z 1 iVm § 285 a Z 2, teils Z 2) StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, (teils Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,, teils Ziffer 2,) StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen sind in den bezogenen Gesetzesstellen begründet.