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Entscheidung 14 Os 109/21t×

Entscheidung 14 Os 109/21t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092255 Rechtssatz 10.02.1972Strafrecht
Die Eignung, gegründete Besorgnisse einzuflößen, ist unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes zu beurteilen; daher ist zu untersuchen, ob bei unbefangener Erwägung aller Umstände der Bedrohte den wirklichen Eintritt des angeordneten Übels erwarten mu …
RS0092362 Rechtssatz 24.09.1963Strafrecht
Auch die Androhung einer grundlosen Strafanzeige ist als eine Bedrohung mit einer Verletzung an Ehre und Freiheit und allenfalls auch am Eigentum, also am Vermögen, anzusehen und durchaus geeignet, dem Bedrohten gegründete Besorgnisse einzuflössen (SSt 8/10 …
RS0092437 Rechtssatz 16.05.1995Strafrecht
Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer (sich ihrem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden) Äußerung wie auch ihres Sinnes und Bedeutungsinhaltes betrifft ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage.
RS0093130 Rechtssatz 16.09.1986Strafrecht
Die Verknüpfung eines bestehenden oder vermeintlichen Schadenersatzanspruchs mit der Androhung einer Anzeigeerstattung wegen des ihr zugrunde liegenden Verhaltens des Adressaten als Druckmittel ist nicht im Sinn des § 105 Abs 2 StGB sittenwidrig. Dass der T …
RS0093181 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht; Strafrecht
Als "unehrenhaft" im Sinne des § 111 Abs 1 StGB kann nur ein Verhalten bezeichnet werden, das der herrschenden Vorstellung vom moralisch Richtigen in einem Maße zuwiderläuft, dass die soziale Wertschätzung des Betreffenden darunter zu leiden hat.