Die vom Angeklagten Walter H*** dagegen aus den Z 3, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Die vom Angeklagten Walter H*** dagegen aus den Ziffer 3, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils entbehrt sie einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Daß die Tat im Urteilsspruch - ersichtlich versehentlich, weil dort ausdrücklich von einem 5.000 S nicht übersteigenden Schadensbetrag die Rede ist und auch § 128 StGB nicht angeführt wird - als "schwerer" Diebstahl bezeichnet wird, vermag - der Beschwerde zuwider - weder unter der Z 3 noch unter dem Aspekt der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO Nichtigkeit des Urteils zu bewirken, weil der unrichtigen Benennung der Tat keinerlei rechtliche Konsequenz zukommt (vgl Mayerhofer-Rieder StPO1 § 260 Nr 87 und 88). Keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO vermag die Beschwerde mit ihrer Behauptung aufzuzeigen, es bestehe ein Widerspruch zwischen der schöffengerichtlichen Konstatierung, die Tat sei kurz nach 3 Uhr früh geschehen (US 5) und den Angaben des im Urteil als Belastungszeugen verwerteten unbekannten Mannes, er habe gegen 3 Uhr früh einen Mann in einen weißen PKW - der nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens vom Angeklagten gefahren wurde - springen und davonfahren sehen. Denn angesichts dessen, daß die Anführung des Wörtchens "gegen" im Zusammenhang mit der Nennung eines Zeitpunktes nach allgemeinem Sprachgebrauch zu erkennen gibt, daß es sich bei der betreffenden Zeitbezeichnung (nicht um einen exakten, sondern) um einen bloßen Näherungswert handelt, der nach dem Sprachgebrauch Ungenauigkeiten nach beiden Zeitrichtungen in sich schließt, erweist sich die tatrichterliche Auslegung der in Frage stehenden aproximativen Äußerung des unbekannten Zeugen (vgl US 9) als durchaus denkfolgerichtig und demnach als Akt freier Beweiswürdigung einer Anfechtung im schöffengerichtlichen Verfahren entzogen (vgl Mayerhofer-Rieder aaO § 281 Nr 46, 47). Wenn aber die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, der Unbekannte habe ausgesagt, die von ihm beobachtete Person habe bereits um 3 Uhr den Tatort verlassen, kann dies mit dem Inhalt des von ihr selbst zitierten Polizeiberichts vom 22.Jänner 1987 (vgl S 59) nicht in Einklang gebracht werden.Daß die Tat im Urteilsspruch - ersichtlich versehentlich, weil dort ausdrücklich von einem 5.000 S nicht übersteigenden Schadensbetrag die Rede ist und auch Paragraph 128, StGB nicht angeführt wird - als "schwerer" Diebstahl bezeichnet wird, vermag - der Beschwerde zuwider - weder unter der Ziffer 3, noch unter dem Aspekt der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Nichtigkeit des Urteils zu bewirken, weil der unrichtigen Benennung der Tat keinerlei rechtliche Konsequenz zukommt vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO1 Paragraph 260, Nr 87 und 88). Keinen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vermag die Beschwerde mit ihrer Behauptung aufzuzeigen, es bestehe ein Widerspruch zwischen der schöffengerichtlichen Konstatierung, die Tat sei kurz nach 3 Uhr früh geschehen (US 5) und den Angaben des im Urteil als Belastungszeugen verwerteten unbekannten Mannes, er habe gegen 3 Uhr früh einen Mann in einen weißen PKW - der nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens vom Angeklagten gefahren wurde - springen und davonfahren sehen. Denn angesichts dessen, daß die Anführung des Wörtchens "gegen" im Zusammenhang mit der Nennung eines Zeitpunktes nach allgemeinem Sprachgebrauch zu erkennen gibt, daß es sich bei der betreffenden Zeitbezeichnung (nicht um einen exakten, sondern) um einen bloßen Näherungswert handelt, der nach dem Sprachgebrauch Ungenauigkeiten nach beiden Zeitrichtungen in sich schließt, erweist sich die tatrichterliche Auslegung der in Frage stehenden aproximativen Äußerung des unbekannten Zeugen vergleiche US 9) als durchaus denkfolgerichtig und demnach als Akt freier Beweiswürdigung einer Anfechtung im schöffengerichtlichen Verfahren entzogen vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 281, Nr 46, 47). Wenn aber die Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptet, der Unbekannte habe ausgesagt, die von ihm beobachtete Person habe bereits um 3 Uhr den Tatort verlassen, kann dies mit dem Inhalt des von ihr selbst zitierten Polizeiberichts vom 22.Jänner 1987 vergleiche S 59) nicht in Einklang gebracht werden.
Bloß der Vollständigkeit halber sei dem Gesagten abschließend beigefügt, daß dann, wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlußfolgerungen zuläßt, das Gericht keineswegs gehalten ist, sich prinzipiell die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen sondern es sich jede Meinung bilden kann, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht (vgl Mayerhofer-Rieder aaO § 258 Nr 42 a). Da endlich der im Rahmen der Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten geäußerten Urteilsbemerkung, er habe "eigentlich" keine Erklärung dafür geben können, warum er rund eine Stunde von der Quellenstraße bis in den 3. Bezirk gebraucht habe (vgl US 8), ersichtlich keine tragende sondern bloß illustrative Bedeutung zukommt, weil das Gericht die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort zum Tatzeitpunkt durchwegs aus positiven Indizien herleitete - Belastung durch den Mitangeklagten; Aussage des Zeugen S***; Angaben des oben genannten unbekannten Mannes, welcher der Polizei das Kennzeichen des vom Angeklagten gemieteten PKWs mitteilte - war das Gericht nach der im § 270 Abs. 2 Z 5 StPO normierten gedrängten Begründungspflicht nicht gehalten, sich mit der Verantwortung des Angeklagten, er sei um 1/2 4 Uhr früh nicht in seiner Wohnung sondern in der Ordination seines Schwiegervaters eingetroffen, näher zu befassen und liegt mithin auch insoweit ein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht vor.Bloß der Vollständigkeit halber sei dem Gesagten abschließend beigefügt, daß dann, wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlußfolgerungen zuläßt, das Gericht keineswegs gehalten ist, sich prinzipiell die für den Angeklagten günstigste der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen sondern es sich jede Meinung bilden kann, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO Paragraph 258, Nr 42 a). Da endlich der im Rahmen der Wiedergabe der Verantwortung des Angeklagten geäußerten Urteilsbemerkung, er habe "eigentlich" keine Erklärung dafür geben können, warum er rund eine Stunde von der Quellenstraße bis in den 3. Bezirk gebraucht habe vergleiche US 8), ersichtlich keine tragende sondern bloß illustrative Bedeutung zukommt, weil das Gericht die Anwesenheit des Beschwerdeführers am Tatort zum Tatzeitpunkt durchwegs aus positiven Indizien herleitete - Belastung durch den Mitangeklagten; Aussage des Zeugen S***; Angaben des oben genannten unbekannten Mannes, welcher der Polizei das Kennzeichen des vom Angeklagten gemieteten PKWs mitteilte - war das Gericht nach der im Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO normierten gedrängten Begründungspflicht nicht gehalten, sich mit der Verantwortung des Angeklagten, er sei um 1/2 4 Uhr früh nicht in seiner Wohnung sondern in der Ordination seines Schwiegervaters eingetroffen, näher zu befassen und liegt mithin auch insoweit ein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht vor.
Nach dem Gesagten war sonach die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Nach dem Gesagten war sonach die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten H*** wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung abgesprochen werden.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.