Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil in den Punkten VIII/1 und 2, IX/2 (im Rechtsmittel irrtümlich IX/1) und X mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der im Ergebnis teilweise Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil in den Punkten VIII/1 und 2, IX/2 (im Rechtsmittel irrtümlich IX/1) und römisch zehn mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der im Ergebnis teilweise Berechtigung zukommt.
Zu Punkt VIII/l des Urteils:
Anfechtungsgrundlage des Beschwerdevorbringens ist der Wortlaut der angelasteten drohenden Äußerung, dass nämlich der bedrohte Beamte "abgepasst" werde.
Der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider wurde § 260 Abs 1 (richtig:) Z 1 StPO deshalb Genüge getan wurde, weil der Bedeutungsinhalt der im Erkenntnis genannten Worte als Drohung zumindest mit einer Körperverletzung deutlich genug durch den Hinweis auf deren Gefährlichkeit (vgl § 74 Z 5 erster Fall StGB) zum Ausdruck kommt. Da der Angeklagte die Urteilsannahmen, wonach es ihm bei der "aufbrausend" vorgebrachten inkriminierten Äußerung darauf ankam, "den Gendarmeriebeamten mit der Dienstnummer 30471 nachhaltig in Furcht und Unruhe zu versetzen und ihm eine begründete Besorgnis im Hinblick auf seine körperliche Integrität (angedrohte Körperverletzung) einzuflößen" (US 11) zur Gänze außer Acht lässt, mangelt es der Rechtsrüge (Z 9 lit a), es wäre kein konkretes Übel angedroht worden, an der gesetzmäßigen Ausführung. Gleiches gilt für die Bekämpfung der Unterstellung unter § 107 Abs 2 StGB (der Sache nach Z 10), weil das Erstgericht diese Qualifikation im gegebenen Fall (VIII/2) gar nicht angenommen hat.Der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider wurde Paragraph 260, Absatz eins, (richtig:) Ziffer eins, StPO deshalb Genüge getan wurde, weil der Bedeutungsinhalt der im Erkenntnis genannten Worte als Drohung zumindest mit einer Körperverletzung deutlich genug durch den Hinweis auf deren Gefährlichkeit vergleiche Paragraph 74, Ziffer 5, erster Fall StGB) zum Ausdruck kommt. Da der Angeklagte die Urteilsannahmen, wonach es ihm bei der "aufbrausend" vorgebrachten inkriminierten Äußerung darauf ankam, "den Gendarmeriebeamten mit der Dienstnummer 30471 nachhaltig in Furcht und Unruhe zu versetzen und ihm eine begründete Besorgnis im Hinblick auf seine körperliche Integrität (angedrohte Körperverletzung) einzuflößen" (US 11) zur Gänze außer Acht lässt, mangelt es der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), es wäre kein konkretes Übel angedroht worden, an der gesetzmäßigen Ausführung. Gleiches gilt für die Bekämpfung der Unterstellung unter Paragraph 107, Absatz 2, StGB (der Sache nach Ziffer 10,), weil das Erstgericht diese Qualifikation im gegebenen Fall (VIII/2) gar nicht angenommen hat.
Die Mängelrüge (Z 5) und die Tatsachenrüge (Z 5a) wurden nichtDie Mängelrüge (Ziffer 5,) und die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wurden nicht
ausgeführt (§ 285a Z 2 StPO).ausgeführt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zu Punkt VIII/2 des Urteils:
Nominell Bezug nehmend auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ficht der Beschwerdeführer die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung (US 27 f) unter Betonung seiner leugnenden Verantwortung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an.Nominell Bezug nehmend auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ficht der Beschwerdeführer die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung (US 27 f) unter Betonung seiner leugnenden Verantwortung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an.
Mit der (einen Racheakt des verletzten Zeugen Ömer S***** behauptenden) Tatsachenrüge (Z 5a) erweckt der Beschwerdeführer, der sich zu dem in Rede stehenden Vorfall wechselhaft verantwortete, beim Obersten Gerichtshof keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Mit der (einen Racheakt des verletzten Zeugen Ömer S***** behauptenden) Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweckt der Beschwerdeführer, der sich zu dem in Rede stehenden Vorfall wechselhaft verantwortete, beim Obersten Gerichtshof keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Zu Punkt IX/2 des Urteils:
Auch in diesem Fall ist der eingangs wiedergegebene Wortlaut der Drohung alleinige Grundlage des Beschwerdevorbringens. Soweit der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO geltend macht, ist er auf die auch hier zutreffenden Ausführungen zu Punkt VIII/l des Urteils zu verweisen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) und die ("hilfsweise" substratlos erhobene) Subsumtionsrüge (Z 10), wonach kein konkretes Übel angedroht worden sei, sind auch hier nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil der Beschwerdeführer bloß den - im Blick auf die unmittelbar vorher zugefügte, mit schweren Dauerfolgen iS des § 85 StGB einhergehende Schnittverletzung (US 14 f) mängelfrei (Z 5) - konstatierten Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung kritisiert.Auch in diesem Fall ist der eingangs wiedergegebene Wortlaut der Drohung alleinige Grundlage des Beschwerdevorbringens. Soweit der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend macht, ist er auf die auch hier zutreffenden Ausführungen zu Punkt VIII/l des Urteils zu verweisen. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) und die ("hilfsweise" substratlos erhobene) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), wonach kein konkretes Übel angedroht worden sei, sind auch hier nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil der Beschwerdeführer bloß den - im Blick auf die unmittelbar vorher zugefügte, mit schweren Dauerfolgen iS des Paragraph 85, StGB einhergehende Schnittverletzung (US 14 f) mängelfrei (Ziffer 5,) - konstatierten Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung kritisiert.
Die Mängelrüge (Z 5) und die Tatsachenrüge (Z 5a) wurden nichtDie Mängelrüge (Ziffer 5,) und die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wurden nicht
ausgeführt (§ 285a Z 2 StPO).ausgeführt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Zu Punkt X des Urteils:Zu Punkt römisch zehn des Urteils:
Die Beschwerde lässt nicht erkennen, in welchen Tatumständen der Angeklagte die Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO erblickt.Die Beschwerde lässt nicht erkennen, in welchen Tatumständen der Angeklagte die Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO erblickt.
Gestützt auf die Nichtigkeitsgründe der Z 3, 5, und 10 (der Sache nach bloß Z 10) des § 281 Abs 1 StPO strebt der Beschwerdeführer die Beurteilung der Tat als Verbrechen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach den §§ 83 (Abs 1), 85 Z 2 StGB an Stelle des vom Erstgericht angenommenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB an. Die Rüge ist insoweit im Recht, als sie die mangelnde Vollendung des Grundtatbestandes des § 87 Abs 1 StGB geltend macht. Nach dieser Gesetzesstelle ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zufügt. Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85 StGB) nach sich, so ist der Täter nach § 87 Abs 2 StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.Gestützt auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 3, 5,, und 10 (der Sache nach bloß Ziffer 10,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO strebt der Beschwerdeführer die Beurteilung der Tat als Verbrechen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach den Paragraphen 83, (Absatz eins,), 85 Ziffer 2, StGB an Stelle des vom Erstgericht angenommenen Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB an. Die Rüge ist insoweit im Recht, als sie die mangelnde Vollendung des Grundtatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, StGB geltend macht. Nach dieser Gesetzesstelle ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zufügt. Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge (Paragraph 85, StGB) nach sich, so ist der Täter nach Paragraph 87, Absatz 2, StGB mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Im Hinblick auf das Klammerzitat des § 84 Abs 1 StGB in § 87 Abs 1 StGB muss es sich dabei wirklich um eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB handeln; andernfalls wäre die Wortlautgrenze des § 87 Abs 1 StGB überschritten (vgl Burgstaller in WK1 § 87 Rz 5). Eine Köperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinn des § 85 Z 2 StGB, die nicht zugleich den Voraussetzungen des § 84 Abs 1 StGB gerecht wird, genügt daher für die Erfüllung des Grundtatbestandes des § 87 Abs 1 StGB nicht, mag auch die Qualifikation des § 87 Abs 2 erster Fall StGB gegeben sein (aA die vereinzelt gebliebene Entscheidung 11 Os 124/79 = SSt 50/64, nach der eine lang andauernde auffallende Verunstaltung einer schweren Körperverletzung iS des § 84 Abs 1 StGB gleichkomme; siehe auch deren kritische Beurteilung durch Burgstaller aaO, Leukauf/Steininger Komm3 § 87 RN 3 und Kienapfel BT I4 § 87 Rz 3). Diese Ansicht entspricht auch dem Aufbau der Qualifikationen der Körperverletzung nach §§ 83 ff StGB, in welchem die Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen eine unselbständige Qualifikation des Grundtatbestandes des § 83 StGB darstellt (Burgstaller in WK1 § 85 Rz 3, Leukauf/Steininger Komm3 § 85 RN 1), die eine Erfüllung bloß dieser, nicht aber auch eine Qualifikation nach § 84 Abs 1 StGB voraussetzt.Im Hinblick auf das Klammerzitat des Paragraph 84, Absatz eins, StGB in Paragraph 87, Absatz eins, StGB muss es sich dabei wirklich um eine schwere Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB handeln; andernfalls wäre die Wortlautgrenze des Paragraph 87, Absatz eins, StGB überschritten vergleiche Burgstaller in WK1 Paragraph 87, Rz 5). Eine Köperverletzung mit schweren Dauerfolgen im Sinn des Paragraph 85, Ziffer 2, StGB, die nicht zugleich den Voraussetzungen des Paragraph 84, Absatz eins, StGB gerecht wird, genügt daher für die Erfüllung des Grundtatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, StGB nicht, mag auch die Qualifikation des Paragraph 87, Absatz 2, erster Fall StGB gegeben sein (aA die vereinzelt gebliebene Entscheidung 11 Os 124/79 = SSt 50/64, nach der eine lang andauernde auffallende Verunstaltung einer schweren Körperverletzung iS des Paragraph 84, Absatz eins, StGB gleichkomme; siehe auch deren kritische Beurteilung durch Burgstaller aaO, Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 87, RN 3 und Kienapfel BT I4 Paragraph 87, Rz 3). Diese Ansicht entspricht auch dem Aufbau der Qualifikationen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, ff StGB, in welchem die Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen eine unselbständige Qualifikation des Grundtatbestandes des Paragraph 83, StGB darstellt (Burgstaller in WK1 Paragraph 85, Rz 3, Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 85, RN 1), die eine Erfüllung bloß dieser, nicht aber auch eine Qualifikation nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB voraussetzt.
Hinsichtlich der zugefügten Verletzung hat das Erstgericht festgestellt, dass der Angeklagte dem Ömer S***** einen durchgezogenen, mit einem weitgehend permanenten Druck und Zug ausgeführten Schnitt quer über die linke Gesichtshälfte verpasste, wodurch Ömer S***** etwa 2,5 cm vom linken Ohransatz entfernt eine insgesamt 11,5 cm haltende, geschwungene Narbe erlitt, die vorerst parallel zum Kieferwinkel verläuft, dann an der Nasolabialfalte in einem durchgehenden Bogen leicht aufsteigt, etwa 1 cm neben und etwa 0,5 cm über dem linken Mundwinkel nochmals einen seichten Bogen in das Lippenrot der linken Oberlippe nimmt und dieser innenseitig verläuft. Wäre der mit erheblicher Körperkraft bzw Wucht durchgezogene Schnitt nur einige Millimeter tiefer durchgeführt worden, hätte dies zu einer Eröffnung der Ohrspeicheldrüse, die teilweise reseciert hätte werden müssen, geführt. In diesem Bereich (wo die Wunde vertieft war) hätte leicht der nervus facialis getroffen werden können, was zu einer partiellen Gesichtslähmung geführt hätte. Eine solche an sich schwere Körperverletzung wäre hier naheliegend gewesen (US 14 f).
Die dem Tatopfer tatsächlich zugefügte körperliche Beschädigung stellte daher noch keine an sich schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB dar, sodass der Grundtatbestand des § 87 Abs 1 StGB nicht erfüllt ist.Die dem Tatopfer tatsächlich zugefügte körperliche Beschädigung stellte daher noch keine an sich schwere Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB dar, sodass der Grundtatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, StGB nicht erfüllt ist.
Nach den mängelfrei und ohne dagegen obwaltende erhebliche Bedenken (Z 5a) getroffenen Feststellungen kam es dem Angeklagten allerdings darauf an, den Ömer S***** gerade im sensiblen Gesichtsbereich schwer zu verletzen (US 15, 25).Nach den mängelfrei und ohne dagegen obwaltende erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) getroffenen Feststellungen kam es dem Angeklagten allerdings darauf an, den Ömer S***** gerade im sensiblen Gesichtsbereich schwer zu verletzen (US 15, 25).
Da der Angeklagte somit in der Absicht, dem Ömer S***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) zuzufügen, eine Ausführungshandlung setzte, hat er zunächst den Grundtatbestand des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung in der Erscheinungsform des Versuches (§ 15 StGB) zu verantworten. Die Frage, ob die Qualifikation des § 87 Abs 2 erster Fall StGB - deren Vorliegen vom Beschwerdeführer an sich nicht in Zweifel gezogen wird - auch bei versuchtem Grunddelikt zugerechnet werden kann, wird von der Lehre nicht einheitlich beantwortet. Während Burgstaller in WK1 § 87 Rz 15 und Leukauf/Steininger Komm3 § 87 RN 6 eine solche Möglichkeit ablehnen, wird sie von Kienapfel (BT I4 § 87 Rz 24) bejaht. Schmoller (JBl 1984, 654) hält den "erfolgsqualifizierten Versuch" als "Versuch des erfolgsqualifizierten Deliktes" generell für strafbar und bringt als Beispiel den schwereren Verletzungserfolg bei versuchter Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 3 StGB. Nach Eder-Rieder in WK2 § 143 Rz 30 ist der Versuch der Raubqualifikationen nach § 143 zweiter und dritter Satz StGB durchaus möglich; er liege insbesondere dann vor, wenn es bereits zur folgenschweren Gewaltanwendung gekommen ist, aber die Wegnahme bzw das Abnötigen der Beute scheitern.Da der Angeklagte somit in der Absicht, dem Ömer S***** eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zuzufügen, eine Ausführungshandlung setzte, hat er zunächst den Grundtatbestand des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung in der Erscheinungsform des Versuches (Paragraph 15, StGB) zu verantworten. Die Frage, ob die Qualifikation des Paragraph 87, Absatz 2, erster Fall StGB - deren Vorliegen vom Beschwerdeführer an sich nicht in Zweifel gezogen wird - auch bei versuchtem Grunddelikt zugerechnet werden kann, wird von der Lehre nicht einheitlich beantwortet. Während Burgstaller in WK1 Paragraph 87, Rz 15 und Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 87, RN 6 eine solche Möglichkeit ablehnen, wird sie von Kienapfel (BT I4 Paragraph 87, Rz 24) bejaht. Schmoller (JBl 1984, 654) hält den "erfolgsqualifizierten Versuch" als "Versuch des erfolgsqualifizierten Deliktes" generell für strafbar und bringt als Beispiel den schwereren Verletzungserfolg bei versuchter Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz 3, StGB. Nach Eder-Rieder in WK2 Paragraph 143, Rz 30 ist der Versuch der Raubqualifikationen nach Paragraph 143, zweiter und dritter Satz StGB durchaus möglich; er liege insbesondere dann vor, wenn es bereits zur folgenschweren Gewaltanwendung gekommen ist, aber die Wegnahme bzw das Abnötigen der Beute scheitern.
Die herrschende deutsche Strafrechtslehre (Jescheck/Weigend Lehrbuch5 524 f mit FN 63) bejaht generell die (erhöhte) Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs dann, wenn der Erfolg mit der Handlung verknüpft ist, lehnt sie aber ab, wenn der qualifizierende Erfolg auf dem Grunddelikt aufbaut.
Wendet man diese Kriterien im gegebenen Fall an, so ist dem Angeklagten die Qualifikation der Zufügung einer schweren Dauerfolge im Sinne einer auffallenden Verunstaltung (§ 87 Abs 2 erster Fall StGB iVm § 85 Z 2 StGB) zuzurechnen, weil dieser Erfolg mit der Tathandlung verknüpft war, aber nicht auf dem Grunddelikt des § 87 Abs 1 StGB aufbaut. Die Qualifikation nach § 87 Abs 2 erster Fall StGB ist demnach auch dann zuzurechnen, wenn der Täter die Herbeiführung des Grundtatbestandes des § 87 Abs 1 StGB bloß versucht hat, weil die von ihm tatsächlich herbeigeführte Verletzung - trotz seiner darauf gerichteten Absicht - den Schweregrad des § 84 Abs 1 StGB nicht erreicht. Der Klammerhinweis des § 87 Abs 2 erster Fall spricht nur die gravierenden Langzeitfolgen, nicht aber den Anknüpfungspunkt des § 85 StGB ("die Tat" iS des § 83 StGB) an. Der Versuch einer schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83, 84 Abs 1 StGB bliebe hingegen im Sinne der bisherigen Judikatur (Foregger/Fabrizy StGB7 § 84 Rz 23 mwN; siehe auch Burgstaller in WK1 § 84 Rz 37 ff und - differenzierend - Leukauf/Steininger Komm3 § 84 RN 37 f) weiterhin rechtlich ausgeschlossen, weil dort der qualifizierende Erfolg auf dem Grunddelikt aufbaut.Wendet man diese Kriterien im gegebenen Fall an, so ist dem Angeklagten die Qualifikation der Zufügung einer schweren Dauerfolge im Sinne einer auffallenden Verunstaltung (Paragraph 87, Absatz 2, erster Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 85, Ziffer 2, StGB) zuzurechnen, weil dieser Erfolg mit der Tathandlung verknüpft war, aber nicht auf dem Grunddelikt des Paragraph 87, Absatz eins, StGB aufbaut. Die Qualifikation nach Paragraph 87, Absatz 2, erster Fall StGB ist demnach auch dann zuzurechnen, wenn der Täter die Herbeiführung des Grundtatbestandes des Paragraph 87, Absatz eins, StGB bloß versucht hat, weil die von ihm tatsächlich herbeigeführte Verletzung - trotz seiner darauf gerichteten Absicht - den Schweregrad des Paragraph 84, Absatz eins, StGB nicht erreicht. Der Klammerhinweis des Paragraph 87, Absatz 2, erster Fall spricht nur die gravierenden Langzeitfolgen, nicht aber den Anknüpfungspunkt des Paragraph 85, StGB ("die Tat" iS des Paragraph 83, StGB) an. Der Versuch einer schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, 84, Absatz eins, StGB bliebe hingegen im Sinne der bisherigen Judikatur (Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 84, Rz 23 mwN; siehe auch Burgstaller in WK1 Paragraph 84, Rz 37 ff und - differenzierend - Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 84, RN 37 f) weiterhin rechtlich ausgeschlossen, weil dort der qualifizierende Erfolg auf dem Grunddelikt aufbaut.
Der Beschwerdeführer hat daher das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zu verantworten.Der Beschwerdeführer hat daher das Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu verantworten.
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde war die im Spruch ersichtliche Korrektur des Schuldspruchpunktes X vorzunehmen, wogegen sie im Übrigen zu verwerfen war.In teilweiser Stattgebung der Beschwerde war die im Spruch ersichtliche Korrektur des Schuldspruchpunktes römisch zehn vorzunehmen, wogegen sie im Übrigen zu verwerfen war.
Die vom Angeklagten (bloß) angemeldete, gegen kollegialgerichtliche Urteil jedoch unzulässige Berufung wegen "Schuld" war zurückzuweisen. Bei der - durch die Abänderung des Schuldspruchpunktes X notwendig gewordenen - Strafneubemessung waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren, teils wiederholten Vergehen, die zahlreichen einschlägigen Vorstraftaten und der rasche Rückfall erschwerend; mildernd war hingegen, dass die absichtliche schwere Körperverletzung und die Nötigungen beim Versuch blieben. Dem weder reumütigen, noch der Wahrheitsfindung wesentlich dienenden Geständnis kommt nicht die Bedeutung eines Milderungsgrundes zu. Die Wirkungslosigkeit früher gewährter bedingter Strafnachsichten, die Vielzahl der Rechtsbrüche und der rasche Rückfall zeigen die Notwendigkeit des Widerrufs der im Spruch bezeichneten bedingten Strafnachsicht zusätzlich zu der neuerlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe.Die vom Angeklagten (bloß) angemeldete, gegen kollegialgerichtliche Urteil jedoch unzulässige Berufung wegen "Schuld" war zurückzuweisen. Bei der - durch die Abänderung des Schuldspruchpunktes römisch zehn notwendig gewordenen - Strafneubemessung waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren, teils wiederholten Vergehen, die zahlreichen einschlägigen Vorstraftaten und der rasche Rückfall erschwerend; mildernd war hingegen, dass die absichtliche schwere Körperverletzung und die Nötigungen beim Versuch blieben. Dem weder reumütigen, noch der Wahrheitsfindung wesentlich dienenden Geständnis kommt nicht die Bedeutung eines Milderungsgrundes zu. Die Wirkungslosigkeit früher gewährter bedingter Strafnachsichten, die Vielzahl der Rechtsbrüche und der rasche Rückfall zeigen die Notwendigkeit des Widerrufs der im Spruch bezeichneten bedingten Strafnachsicht zusätzlich zu der neuerlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen wegen Strafe, letztere auch mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.