Rechtssatz RS0115024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115024
Geschäftszahl
14Os11/01 (14Os12/01); 11Os25/20s
Entscheidungsdatum
15.04.2020
Rechtssatz
1.) Die Vollendung der absichtlichen schweren Körperverletzung setzt den Eintritt einer schweren Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB voraus. Eine schwere Dauerfolge im Sinn des § 85 StGB, die nicht zugleich eine schwere Körperverletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB ist, genügt demnach nicht.1.) Die Vollendung der absichtlichen schweren Körperverletzung setzt den Eintritt einer schweren Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB voraus. Eine schwere Dauerfolge im Sinn des Paragraph 85, StGB, die nicht zugleich eine schwere Körperverletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist, genügt demnach nicht.
2.) Die Qualifikation des § 87 Abs 2 erster Fall StGB ist auch bei bloß versuchtem Grunddelikt (§§ 15, 87 Abs 1 StGB) zuzurechnen.2.) Die Qualifikation des Paragraph 87, Absatz 2, erster Fall StGB ist auch bei bloß versuchtem Grunddelikt (Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB) zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115024
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20010508_OGH0002_0140OS00011_0100000_001