Gründe:
Mag. Herwig B***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2004, GZ 071 Hv 152/04y-60, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit gleichzeitig verkündetem Beschluss wurde gemäß § 53 Abs 1 StGB eine dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. März 2003, GZ 032 Hv 33/03k-47, gewährte bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten widerrufen.Mag. Herwig B***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2004, GZ 071 Hv 152/04y-60, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit gleichzeitig verkündetem Beschluss wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB eine dem Angeklagten mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. März 2003, GZ 032 Hv 33/03k-47, gewährte bedingte Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe von sechs Monaten widerrufen.
Nach dem Schuldspruch hat Mag. Herwig B***** zwischen 7. Dezember 2003 und 1. August 2004 in Wien in rund 10 Angriffen Dr. Eva St***** durch die wiederholten Äußerungen in Telefonaten, es werde sie kein Richter schützen, er mache sie kaputt, er werde sie kriegen, sie werde sterben, sie glaube, es sei vorbei, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Mit Entscheidung vom 19. Jänner 2005, AZ 17 Bs 321/04, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil und der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss nicht Folge. Zu diesen Verfahren befand sich Mag. Herwig B***** seit 12. August 2004 aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1, 3 lit b und d StPO in Untersuchungshaft. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft wurden sowohl in erster als auch zweiter Instanz mehrfach überprüft. Mit einem als „Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 24. Jänner 2005, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 28. Jänner 2005, beschwert sich Mag. Herwig B***** „wegen wiederholter Verletzung seiner Grund- und Verfassungsrechte durch Richter der Republik Österreich in Vorsatz".Mit Entscheidung vom 19. Jänner 2005, AZ 17 Bs 321/04, gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Angeklagten gegen das Urteil und der Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss nicht Folge. Zu diesen Verfahren befand sich Mag. Herwig B***** seit 12. August 2004 aus den Haftgründen der Flucht-, Tatbegehungs- und Ausführungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, 3, Litera b und d StPO in Untersuchungshaft. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft wurden sowohl in erster als auch zweiter Instanz mehrfach überprüft. Mit einem als „Grundrechtsbeschwerde" bezeichneten Schriftsatz vom 24. Jänner 2005, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 28. Jänner 2005, beschwert sich Mag. Herwig B***** „wegen wiederholter Verletzung seiner Grund- und Verfassungsrechte durch Richter der Republik Österreich in Vorsatz".
Im ersten Teil behauptet Mag. Herwig B***** Mängel des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Darüber hinaus macht er geltend, viele seiner Anzeigen, Eingaben und Beschwerden seien nicht oder nicht in seinem Sinn erledigt worden. Insbesondere auch die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft hätten sein „Grundrecht" auf ein ordentliches Gerichtsverfahren verletzt.