In einem unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schreiben vom 17. Jänner 2011 erhob der Verurteilte Shkumbin F***** Beschwerde gegen (offensichtlich gemeint) das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Jänner 2011, AZ 21 Bs 246/10w, mit dem seiner Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. März 2010, GZ 8 Hv 20/10f, nicht Folge gegeben wurde.
Diese Beschwerde, mit der der Verurteilte die „Wiederholung der Verhandlung zweiter Instanz“ beantragt, war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein (ordentliches) Rechtsmittel gegen Urteile eines Oberlandesgerichts als Berufungsgericht nicht zulässig ist (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO).Diese Beschwerde, mit der der Verurteilte die „Wiederholung der Verhandlung zweiter Instanz“ beantragt, war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein (ordentliches) Rechtsmittel gegen Urteile eines Oberlandesgerichts als Berufungsgericht nicht zulässig ist (Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
Eine Grundrechtsverletzung wird nicht substantiiert behauptet, sodass auch eine Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) ausscheidet (vgl im Übrigen § 363b Abs 2 Z 1 StPO).Eine Grundrechtsverletzung wird nicht substantiiert behauptet, sodass auch eine Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) ausscheidet vergleiche im Übrigen Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Grundvoraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist, dass diese im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (§ 61 Abs 2 StPO). Da die - hier angestrebte - Ausführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels diesem Erfordernis zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht entspricht, war der Antrag des Verurteilten, ihm einen Verfahrenshilfeverteidiger beizustellen, abzuweisen (vgl 13 Os 20/10f).Grundvoraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist, dass diese im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Paragraph 61, Absatz 2, StPO). Da die - hier angestrebte - Ausführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels diesem Erfordernis zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht entspricht, war der Antrag des Verurteilten, ihm einen Verfahrenshilfeverteidiger beizustellen, abzuweisen vergleiche 13 Os 20/10f).
Über die in der Eingabe enthaltene Beschwerde gegen den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. B***** wird der Präsident des Oberlandesgerichts Wien (§ 78 Abs 2 GOG) und über den Antrag „auf Durchprüfung des Staatsanwaltes nach § 19 JN bezüglich des Schriftsatzes 10 OStA 400/10a“ der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien (§ 37 Abs 1 StAG) zu entscheiden haben.Über die in der Eingabe enthaltene Beschwerde gegen den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. B***** wird der Präsident des Oberlandesgerichts Wien (Paragraph 78, Absatz 2, GOG) und über den Antrag „auf Durchprüfung des Staatsanwaltes nach Paragraph 19, JN bezüglich des Schriftsatzes 10 OStA 400/10a“ der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien (Paragraph 37, Absatz eins, StAG) zu entscheiden haben.