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Entscheidung 14 Os 11/11s×

Entscheidung 14 Os 11/11s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os11/11s (14Ns9/11a)

Entscheidungsdatum

01.03.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Shkumbin F***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 8 Hv 20/10f des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Jänner 2011, AZ 21 Bs 246/10w, und dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Verurteilten, ihm für das weitere Verfahren einen Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In einem unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schreiben vom 17. Jänner 2011 erhob der Verurteilte Shkumbin F***** Beschwerde gegen (offensichtlich gemeint) das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Jänner 2011, AZ 21 Bs 246/10w, mit dem seiner Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 18. März 2010, GZ 8 Hv 20/10f, nicht Folge gegeben wurde.

Diese Beschwerde, mit der der Verurteilte die „Wiederholung der Verhandlung zweiter Instanz“ beantragt, war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein (ordentliches) Rechtsmittel gegen Urteile eines Oberlandesgerichts als Berufungsgericht nicht zulässig ist (Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).

Eine Grundrechtsverletzung wird nicht substantiiert behauptet, sodass auch eine Umdeutung der Beschwerde in einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (Paragraph 363 a, StPO) ausscheidet vergleiche im Übrigen Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).

Grundvoraussetzung für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers ist, dass diese im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Paragraph 61, Absatz 2, StPO). Da die - hier angestrebte - Ausführung eines im Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsmittels diesem Erfordernis zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit nicht entspricht, war der Antrag des Verurteilten, ihm einen Verfahrenshilfeverteidiger beizustellen, abzuweisen vergleiche 13 Os 20/10f).

Über die in der Eingabe enthaltene Beschwerde gegen den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. B***** wird der Präsident des Oberlandesgerichts Wien (Paragraph 78, Absatz 2, GOG) und über den Antrag „auf Durchprüfung des Staatsanwaltes nach Paragraph 19, JN bezüglich des Schriftsatzes 10 OStA 400/10a“ der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft Wien (Paragraph 37, Absatz eins, StAG) zu entscheiden haben.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00011.11S.0301.000

Im RIS seit

17.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2011

Dokumentnummer

JJT_20110301_OGH0002_0140OS00011_11S0000_000