Die dagegen von Vanessa K***** aus § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die dagegen von Vanessa K***** aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Indem sie ohne nähere Substantiierung das Fehlen „ausreichender Feststellungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht" behauptet, leitet sie nicht aus einem Vergleich mit dem Gesetz ab, warum die in der Gesamtheit des Wahrspruchs getroffenen Konstatierungen für eine richtige rechtliche Subsumtion nicht ausreichen. Insbesondere übergeht sie die Bestimmung des § 7 Abs 1 StGB, wonach nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Sie legt auch nicht dar, warum bei Beitragstäterschaft zu schwerem Raub (der kein fahrlässiges Gegenstück hat; Burgstaller in WK2 § 7 Rz 3) das im Gesetz subintelligierte Vorsatzmerkmal in Fragen und Schuldspruch hätte aufgenommen werden müssen.Indem sie ohne nähere Substantiierung das Fehlen „ausreichender Feststellungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht" behauptet, leitet sie nicht aus einem Vergleich mit dem Gesetz ab, warum die in der Gesamtheit des Wahrspruchs getroffenen Konstatierungen für eine richtige rechtliche Subsumtion nicht ausreichen. Insbesondere übergeht sie die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, StGB, wonach nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Sie legt auch nicht dar, warum bei Beitragstäterschaft zu schwerem Raub (der kein fahrlässiges Gegenstück hat; Burgstaller in WK2 Paragraph 7, Rz 3) das im Gesetz subintelligierte Vorsatzmerkmal in Fragen und Schuldspruch hätte aufgenommen werden müssen.
Anhaltspunkte dafür, dass in concreto bei den in der Rechtsbelehrung auch über die für die Beitragstäterschaft erforderliche innere Tatseite aufgeklärten Laienrichtern (S 455, 501 ff/IV) diesbezügliche Unklarheiten entstehen hätten können, werden in der Beschwerde nicht dargetan.
Der Versuch der Angeklagten, aus Teilen ihrer Verantwortung abzuleiten, sie hätte den Einsatz des Pfeffersprays weder ernstlich für möglich gehalten noch sich damit abgefunden, bekämpft - unter Übergehen ihrer eigenen Depositionen, wonach sie diesen an Alexander M***** vor Tatausführung übergab, der nach ihren Vorstellungen „zum Einsatz kommen sollte, falls sich der (zu beraubende) Schwarzafrikaner extrem wehrt" (S 231/III) - prozessordnungswidrig die von erheblichen Bedenken freie Beweiswürdigung der Geschworenen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die gemäß § 498 Abs 3 StPO implizierte Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss folgt (§§ 285i, 344 StPO).Der Versuch der Angeklagten, aus Teilen ihrer Verantwortung abzuleiten, sie hätte den Einsatz des Pfeffersprays weder ernstlich für möglich gehalten noch sich damit abgefunden, bekämpft - unter Übergehen ihrer eigenen Depositionen, wonach sie diesen an Alexander M***** vor Tatausführung übergab, der nach ihren Vorstellungen „zum Einsatz kommen sollte, falls sich der (zu beraubende) Schwarzafrikaner extrem wehrt" (S 231/III) - prozessordnungswidrig die von erheblichen Bedenken freie Beweiswürdigung der Geschworenen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO implizierte Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.