Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus den Gründen der Z 3, 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 3, 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Mit dem Einwand (Z 3), das Schöffengericht hätte zwecks ausreichender Tataufklärung nicht in Abwesenheit des Angeklagten verhandeln dürfen, verkennt der Beschwerdeführer, daß die von den Tatrichtern vorzunehmende Ermessensentscheidung nach § 427 Abs 2 zweiter Fall StPO, nämlich ob in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten ist oder nicht, nicht unter die gesetzlich (bloß) in Ansehung der formellen Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens nach § 427 Abs 1 StPO normierte Nichtigkeitssanktion fällt.Mit dem Einwand (Ziffer 3,), das Schöffengericht hätte zwecks ausreichender Tataufklärung nicht in Abwesenheit des Angeklagten verhandeln dürfen, verkennt der Beschwerdeführer, daß die von den Tatrichtern vorzunehmende Ermessensentscheidung nach Paragraph 427, Absatz 2, zweiter Fall StPO, nämlich ob in Abwesenheit des Angeklagten eine vollkommen beruhigende Aufklärung des Sachverhaltes zu erwarten ist oder nicht, nicht unter die gesetzlich (bloß) in Ansehung der formellen Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens nach Paragraph 427, Absatz eins, StPO normierte Nichtigkeitssanktion fällt.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer ferner das Unterbleiben einer Information über das während seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung Vorgefallene. Die von der Nichtigkeitssanktion der die Anwendungsfälle taxativ aufzählenden Z 3 des § 281 Abs 1 StPO betroffene Informationspflicht nach § 250 StPO umfaßt nur den dort normierten, schutzwürdigen (vgl Triffterer RZ 1996, 188) Fall einer richterlich verfügten, vorübergehenden unfreiwilligen Abwesenheit des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal (vgl 15 Os 42/92), nicht jedoch jenen - hier vorliegenden - eines verspäteten Erscheinens des Angeklagten zu der zwischenzeitig bereits in seiner Abwesenheit nach § 427 Abs 1 StPO rite begonnenen Hauptverhandlung (vgl dagegen KH 3726; RZ 1937, 440; nv 11 Bs 363/86 des OLG Graz). Dem Fairnessprinzip (Art 6 MRK) wird insoferne kein Abbruch getan, als der Angeklagte jedenfalls einen entsprechenden Antrag stellen und dessen allfällige Abweisung (oder Nichterledigung) im Nichtigkeitsverfahren aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO geltend machen kann.Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer ferner das Unterbleiben einer Information über das während seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung Vorgefallene. Die von der Nichtigkeitssanktion der die Anwendungsfälle taxativ aufzählenden Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO betroffene Informationspflicht nach Paragraph 250, StPO umfaßt nur den dort normierten, schutzwürdigen vergleiche Triffterer RZ 1996, 188) Fall einer richterlich verfügten, vorübergehenden unfreiwilligen Abwesenheit des Angeklagten aus dem Verhandlungssaal vergleiche 15 Os 42/92), nicht jedoch jenen - hier vorliegenden - eines verspäteten Erscheinens des Angeklagten zu der zwischenzeitig bereits in seiner Abwesenheit nach Paragraph 427, Absatz eins, StPO rite begonnenen Hauptverhandlung vergleiche dagegen KH 3726; RZ 1937, 440; nv 11 Bs 363/86 des OLG Graz). Dem Fairnessprinzip (Artikel 6, MRK) wird insoferne kein Abbruch getan, als der Angeklagte jedenfalls einen entsprechenden Antrag stellen und dessen allfällige Abweisung (oder Nichterledigung) im Nichtigkeitsverfahren aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geltend machen kann.
Mit der auf die Z 4 gestützte Verfahrensrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Vernehmung "des zuständigen Sachbearbeiters der die Fa P***** & St***** GmbH betreffenden Abteilung des Finanzamtes S*****" sowie "Einholung des Konkursaktes der Firmen P***** & St***** GmbH und F*****gesellschaft mit beschränkter Haftung" (S 135, 124). Die Verteidigung hatte sie zum Beweis dafür gestellt, daß durch die Vornahme von Wertberichtigungen für Forderungsausfälle eine Reduktion des behaupteten Schadensbetrages tatsächlich stattzufinden habe", bzw "daß Forderungen der Fa P***** & St***** GmbH in erheblichem Ausmaß infolge Insolvenz der Rechnungsadressaten nicht einbringlich waren, und daß daher eine Wertberichtigung der Umsatzsteuerforderungen des Finanzamtes stattzufinden habe" (S 135).Mit der auf die Ziffer 4, gestützte Verfahrensrüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge auf Vernehmung "des zuständigen Sachbearbeiters der die Fa P***** & St***** GmbH betreffenden Abteilung des Finanzamtes S*****" sowie "Einholung des Konkursaktes der Firmen P***** & St***** GmbH und F*****gesellschaft mit beschränkter Haftung" (S 135, 124). Die Verteidigung hatte sie zum Beweis dafür gestellt, daß durch die Vornahme von Wertberichtigungen für Forderungsausfälle eine Reduktion des behaupteten Schadensbetrages tatsächlich stattzufinden habe", bzw "daß Forderungen der Fa P***** & St***** GmbH in erheblichem Ausmaß infolge Insolvenz der Rechnungsadressaten nicht einbringlich waren, und daß daher eine Wertberichtigung der Umsatzsteuerforderungen des Finanzamtes stattzufinden habe" (S 135).
Der Nichtigkeitsbeschwerde kann insoweit schon mangels formeller Eignung der Beweisanträge kein Erfolg beschieden sein, weil diesen hinsichtlich der behaupteten Zahlungsausfälle seitens der Fa F*****- gesellschaft mbH oder anderer (ungenannter) Schuldner zufolge deren zwischenzeitiger Insolvenz die - mangels Erkennbarkeit aus der Sachlage (vgl Mayerhofer, StPO4 § 281 Z 4 E 19) - erforderlichen Hinweise gefehlt haben, in welcher Weise solcherart Auswirkungen auf die allein auf (unterbliebene oder unrichtige) Voranmeldungen zurückgehenden Umsatzsteuerverkürzungen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG entstanden sein könnten.Der Nichtigkeitsbeschwerde kann insoweit schon mangels formeller Eignung der Beweisanträge kein Erfolg beschieden sein, weil diesen hinsichtlich der behaupteten Zahlungsausfälle seitens der Fa F*****- gesellschaft mbH oder anderer (ungenannter) Schuldner zufolge deren zwischenzeitiger Insolvenz die - mangels Erkennbarkeit aus der Sachlage vergleiche Mayerhofer, StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19) - erforderlichen Hinweise gefehlt haben, in welcher Weise solcherart Auswirkungen auf die allein auf (unterbliebene oder unrichtige) Voranmeldungen zurückgehenden Umsatzsteuerverkürzungen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG entstanden sein könnten.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens im Sinne der Z 5 a anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens im Sinne der Ziffer 5, a anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die - zwar nicht ausgeführte, aber in beachtlicher Weise angemeldete - Berufung des Angeklagten folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die - zwar nicht ausgeführte, aber in beachtlicher Weise angemeldete - Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.