1. Die Bestimmung des § 41 StPO wurde durch Art I Z 6 des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, BGBl 526, neu gefaßt. Während Verfahrenshilfe auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten, Betroffenen) weiterhin nach § 41 Abs 2 StPO zu gewähren ist, wurde die bisher in § 41 Abs 3 StPO enthaltene Regelung amtswegiger Verteidigerbeigebung in Fälle mit und ohne Kostentragung des Beschuldigten aufgespalten (Abs 3 und 4 nF) und um ein Beschwerderecht ergänzt.1. Die Bestimmung des Paragraph 41, StPO wurde durch Artikel römisch eins, Ziffer 6, des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt 526, neu gefaßt. Während Verfahrenshilfe auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten, Betroffenen) weiterhin nach Paragraph 41, Absatz 2, StPO zu gewähren ist, wurde die bisher in Paragraph 41, Absatz 3, StPO enthaltene Regelung amtswegiger Verteidigerbeigebung in Fälle mit und ohne Kostentragung des Beschuldigten aufgespalten (Absatz 3 und 4 nF) und um ein Beschwerderecht ergänzt.
§ 41 Abs 3 StPO aF hatte seit dem Strafprozeßanpassungsgesetz, BGBl 1974/423, folgenden Inhalt:Paragraph 41, Absatz 3, StPO aF hatte seit dem Strafprozeßanpassungsgesetz, BGBl 1974/423, folgenden Inhalt:
"Wählt für die Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht weder der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch kein Verteidiger nach Abs 2 beigegeben, so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Abs 2 vorliegen. Abs 2 letzter Satz gilt entsprechend.""Wählt für die Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht weder der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch kein Verteidiger nach Absatz 2, beigegeben, so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Absatz 2, vorliegen. Absatz 2, letzter Satz gilt entsprechend."
Wegen unterschiedlicher Meinungen darüber, ob einem wirtschaftlich schwachen Beschuldigten, der trotz notwendiger Verteidigung weder einen Verteidiger wählt noch die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt, nach Abs 2 oder Abs 3 des § 41 StPO ein kostenloser Verteidiger von Amts wegen beizugeben ist, wurde zur Klarstellung in § 41 Abs 4 StPO nF die erste Variante verankert (RV 924 BlgNR 18. GP 18). Demgemäß war die Anordnung in § 41 Abs 3 StPO, daß der Angeklagte die Kosten des beigegebenen Amtsverteidigers zu tragen hat, ohne die frühere Einschränkung neu zu formulieren. Zugleich wurde dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, gegen die Beigebung eines Amtsverteidigers Beschwerde zu ergreifen (§ 41 Abs 7 StPO; RV 19).Wegen unterschiedlicher Meinungen darüber, ob einem wirtschaftlich schwachen Beschuldigten, der trotz notwendiger Verteidigung weder einen Verteidiger wählt noch die Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt, nach Absatz 2, oder Absatz 3, des Paragraph 41, StPO ein kostenloser Verteidiger von Amts wegen beizugeben ist, wurde zur Klarstellung in Paragraph 41, Absatz 4, StPO nF die erste Variante verankert Regierungsvorlage 924 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 18). Demgemäß war die Anordnung in Paragraph 41, Absatz 3, StPO, daß der Angeklagte die Kosten des beigegebenen Amtsverteidigers zu tragen hat, ohne die frühere Einschränkung neu zu formulieren. Zugleich wurde dem Beschuldigten das Recht eingeräumt, gegen die Beigebung eines Amtsverteidigers Beschwerde zu ergreifen (Paragraph 41, Absatz 7, StPO; Regierungsvorlage 19).
Nach der alten Fassung des § 41 Abs 3 StPO mußte der Beschuldigte, dem ein Verteidiger nach dieser Bestimmung beigegeben wurde, die Verteidigerkosten nicht ersetzen, falls zur Zeit der Beigebung die materiellen Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO vorlagen. Die Prüfung dieser Verfahrenshilfekriterien war spätestens anläßlich eines Kostenbestimmungsantrages des Verteidigers gemäß § 395 Abs 5 StPO vorzunehmen (SSt 56/41, RZ 1981/80 ua).Nach der alten Fassung des Paragraph 41, Absatz 3, StPO mußte der Beschuldigte, dem ein Verteidiger nach dieser Bestimmung beigegeben wurde, die Verteidigerkosten nicht ersetzen, falls zur Zeit der Beigebung die materiellen Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO vorlagen. Die Prüfung dieser Verfahrenshilfekriterien war spätestens anläßlich eines Kostenbestimmungsantrages des Verteidigers gemäß Paragraph 395, Absatz 5, StPO vorzunehmen (SSt 56/41, RZ 1981/80 ua).
Seit der Neufassung des § 41 StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 ist der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) ausnahmslos zum Ersatz der Kosten des rechtskräftig beigegebenen Amtsverteidigers verpflichtet. Die beschlossene Beigebung eines solchen Verteidigers kann der Beschuldigte mit einer binnen 14 Tagen einzubringenden Beschwerde abwenden, wenn er die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe erfüllt (§ 41 Abs 7 StPO). Macht er später mit Recht geltend, den Verfahrenshilfekriterien zu entsprechen, so ist der Amtsverteidiger ohne Einfluß auf den entstandenen Honoraranspruch zu entheben und dem Beschuldigten für das weitere Verfahren ein Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO beizugeben. Wäre bei der aktuellen Rechtslage eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe nach Beigebung eines Amtsverteidigers zulässig, so hätte es eines Beschwerderechtes gegen diese Beigebung nicht bedurft.Seit der Neufassung des Paragraph 41, StPO durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 ist der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) ausnahmslos zum Ersatz der Kosten des rechtskräftig beigegebenen Amtsverteidigers verpflichtet. Die beschlossene Beigebung eines solchen Verteidigers kann der Beschuldigte mit einer binnen 14 Tagen einzubringenden Beschwerde abwenden, wenn er die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Verfahrenshilfe erfüllt (Paragraph 41, Absatz 7, StPO). Macht er später mit Recht geltend, den Verfahrenshilfekriterien zu entsprechen, so ist der Amtsverteidiger ohne Einfluß auf den entstandenen Honoraranspruch zu entheben und dem Beschuldigten für das weitere Verfahren ein Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beizugeben. Wäre bei der aktuellen Rechtslage eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe nach Beigebung eines Amtsverteidigers zulässig, so hätte es eines Beschwerderechtes gegen diese Beigebung nicht bedurft.
Verfahrenshilfe im nachhinein zu bewilligen, war dem Landesgericht Innsbruck demnach verwehrt. Die erwähnte Judikatur, wonach über die Pflicht des Beschuldigten zur Entlohnung des amtswegig beigegebenen Verteidigers noch auf Grund eines Kostenbestimmungsantrages entschieden werden konnte, ist durch die dargelegte Änderung des § 41 StPO überholt.Verfahrenshilfe im nachhinein zu bewilligen, war dem Landesgericht Innsbruck demnach verwehrt. Die erwähnte Judikatur, wonach über die Pflicht des Beschuldigten zur Entlohnung des amtswegig beigegebenen Verteidigers noch auf Grund eines Kostenbestimmungsantrages entschieden werden konnte, ist durch die dargelegte Änderung des Paragraph 41, StPO überholt.
2. Die Vorschrift des § 15 StPO gestattete dem Oberlandesgericht Innsbruck nicht, den gesetzwidrigen Beschluß auf rückwirkende Bewilligung von Verfahrenshilfe aufzuheben. Diese Bestimmung räumt den Gerichtshöfen zweiter Instanz bloß die Befugnis ein, in Ausübung der Dienstaufsicht eine ungerechtfertigte Verzögerung oder gar Verweigerung der Rechtspflege oder sonstige ordnungswidrige Vorgänge abzustellen, nicht aber im Einzelfall ergangene gerichtliche Sachentscheidungen, die - wie die Bewilligung von Verfahrenshilfe - nach der Prozeßordnung einer Anfechtung entzogen sind, zum Nachteil des Beschuldigten aufzuheben oder abzuändern (Mayerhofer, StPO4 § 152. Die Vorschrift des Paragraph 15, StPO gestattete dem Oberlandesgericht Innsbruck nicht, den gesetzwidrigen Beschluß auf rückwirkende Bewilligung von Verfahrenshilfe aufzuheben. Diese Bestimmung räumt den Gerichtshöfen zweiter Instanz bloß die Befugnis ein, in Ausübung der Dienstaufsicht eine ungerechtfertigte Verzögerung oder gar Verweigerung der Rechtspflege oder sonstige ordnungswidrige Vorgänge abzustellen, nicht aber im Einzelfall ergangene gerichtliche Sachentscheidungen, die - wie die Bewilligung von Verfahrenshilfe - nach der Prozeßordnung einer Anfechtung entzogen sind, zum Nachteil des Beschuldigten aufzuheben oder abzuändern (Mayerhofer, StPO4 Paragraph 15
E 20, 21, 23, 24; siehe § 114 Abs 4 StPO).E 20, 21, 23, 24; siehe Paragraph 114, Absatz 4, StPO).
Da sich die eine Zahlungspflicht des Verurteilten begründenden Beschlüsse zu dessen Nachteil auswirkten, war der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit konkrete Wirkung zuzuerkennen (§ 292 letzter Satz StPO). Es bleibt somit bei der den Verurteilten begünstigenden, wenngleich gesetzwidrigen "nachträglichen Gewährung von Verfahrenshilfe" durch das Landesgericht Innsbruck (ON 74, 85), weil dem Obersten Gerichtshof im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eine den Verurteilten benachteiligende Korrektur gerichtlicher Entscheidungen verwehrt ist.Da sich die eine Zahlungspflicht des Verurteilten begründenden Beschlüsse zu dessen Nachteil auswirkten, war der Nichtigkeitsbeschwerde insoweit konkrete Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 292, letzter Satz StPO). Es bleibt somit bei der den Verurteilten begünstigenden, wenngleich gesetzwidrigen "nachträglichen Gewährung von Verfahrenshilfe" durch das Landesgericht Innsbruck (ON 74, 85), weil dem Obersten Gerichtshof im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes eine den Verurteilten benachteiligende Korrektur gerichtlicher Entscheidungen verwehrt ist.