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Rechtssatz RS0110759×

Rechtssatz RS0110759

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0110759

Geschäftszahl

14Os110/98 (14Os111/98); 13Os88/03; 13Os90/03

Entscheidungsdatum

24.10.2003

Rechtssatz

Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (Paragraph 41, Absatz 2, StPO) nach Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO ist unzulässig. Liegen nämlich die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist ohnedies von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (Paragraph 41, Absatz 4, StPO). Wird dennoch ein Amtsverteidiger bestellt (Paragraph 41, Absatz 3, StPO), kann dagegen Beschwerde erhoben werden (Paragraph 41, Absatz 7, StPO). Macht der Beschuldigte erst später (nach rechtskräftiger Beigebung eines Amtsverteidigers) mit Recht geltend, den Verfahrenshilfekriterien zu entsprechen, so ist der Amtsverteidiger ohne Einfluß auf den entstandenen Honoraranspruch zu entheben und dem Beschuldigten für das weitere Verfahren ein Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beizugeben.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 110/98
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 14 Os 110/98
  • 13 Os 90/03
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 13 Os 90/03
    Auch; nur: Liegen die Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (§ 41 Abs 4 StPO). Wird dennoch ein Amtsverteidiger bestellt (§ 41 Abs 3 StPO), kann dagegen Beschwerde erhoben werden (§ 41 Abs 7 StPO). (T4)
  • 13 Os 88/03
    Entscheidungstext OGH 24.10.2003 13 Os 88/03
    Auch; nur: Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (§ 41 Abs 2 StPO) ist unzulässig. (T1); Beisatz: Ein gemäß § 41 Abs 3 StPO bestellter Verteidiger hat für die Dauer seiner Bestellung einen von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten unabhängigen Honoraranspruch. (T2); Beisatz: Ein Angeklagter hat nach Maßgabe des Art 6 Abs3 lit c EMRK das Recht auf unentgeltlichen Beistand eines Verteidigers. Dieses Recht gilt lege non distinguente auch für Angeklagte, welche bereits durch einen Verteidiger vertreten sind, sei es durch einen frei gewählten, sei es durch einen, dessen Kosten sie nach § 41 Abs 3 StPO zu tragen haben. Der Ausdruck "rückwirkend" bezieht sich auf den Zeitpunkt des Antrages, nicht aber der Entscheidung über die Beigebung. Stellt ein nach § 41 Abs 3 StPO beigegebener Verteidiger namens des Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO) den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers, hat er demnach bei Stattgebung ab diesem Zeitpunkt keinen Honoraranspruch mehr gegen diesen (§ 395 Abs 5 StPO). Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für einen Wiedereinsetzungsantrag. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110759

Dokumentnummer

JJR_19980915_OGH0002_0140OS00110_9800000_001