Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera b, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bemängelt die Abweisung der Anträge auf Vernehmung des Zeugen Dr. D***** zum Beweis dafür, dass die Krankheiten des Beschwerdeführers durch den Wirkstoff des Cannabis am besten und schonendsten behandelt werden können (S 77), sowie auf Einholung eines pharmakologischen und psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass THC im Bezug auf die gesundheitliche Situation des Angeklagten das schonendste Mittel ist, um seine Gesundheit zu erhalten (S 79).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bemängelt die Abweisung der Anträge auf Vernehmung des Zeugen Dr. D***** zum Beweis dafür, dass die Krankheiten des Beschwerdeführers durch den Wirkstoff des Cannabis am besten und schonendsten behandelt werden können (S 77), sowie auf Einholung eines pharmakologischen und psychiatrischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass THC im Bezug auf die gesundheitliche Situation des Angeklagten das schonendste Mittel ist, um seine Gesundheit zu erhalten (S 79).
Wie das Schöffengericht in der Begründung der Zwischenentscheidung zutreffend ausführte, kommt diesen Beweisthemen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil selbst dann, wenn man das angestrebte Beweisergebnis unterstellt, die Erzeugung von Cannabisprodukten durch den Erkrankten selbst und deren Besitz ohne ärztliche Verschreibung den bestehenden Vorschriften widerspricht. Danach ist die Erzeugung von Suchtmitteln nur Gewerbetreibenden mit Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln sowie bestimmten wissenschaftlichen Instituten und Anstalten erlaubt (§ 6 Abs 1 Z 1 und 2 SMG). Deren Erwerb und Besitz hinwieder ist lediglich im Fall der Abgabe durch Apotheken (§ 7 Abs 1 und Abs 2 SMG) nach ärztlicher Verschreibung (§ 8 SMG) zulässig. Überdies steht der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung von Suchtmitteln lediglich den im § 6 Abs 1 Z 2 SMG genannten Institutionen und diesen nur für wissenschaftliche Zwecke offen (§ 6 Abs 2 SMG).Wie das Schöffengericht in der Begründung der Zwischenentscheidung zutreffend ausführte, kommt diesen Beweisthemen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil selbst dann, wenn man das angestrebte Beweisergebnis unterstellt, die Erzeugung von Cannabisprodukten durch den Erkrankten selbst und deren Besitz ohne ärztliche Verschreibung den bestehenden Vorschriften widerspricht. Danach ist die Erzeugung von Suchtmitteln nur Gewerbetreibenden mit Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln sowie bestimmten wissenschaftlichen Instituten und Anstalten erlaubt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und 2 SMG). Deren Erwerb und Besitz hinwieder ist lediglich im Fall der Abgabe durch Apotheken (Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, SMG) nach ärztlicher Verschreibung (Paragraph 8, SMG) zulässig. Überdies steht der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung von Suchtmitteln lediglich den im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, SMG genannten Institutionen und diesen nur für wissenschaftliche Zwecke offen (Paragraph 6, Absatz 2, SMG).
Die in der Beschwerde zusätzlich vorgebrachten Begründungen für eine derartige Beweisaufnahme sind prozessual verspätet, weil im Rechtsmittelverfahren die Berechtigung des mit der bekämpften Zwischenentscheidung abgewiesenen Begehrens stets auf den Antragszeitpunkt bezogen geprüft wird (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). Der Vorwurf unzureichender Begründung (Z 5) der - wie oben bereits dargelegt gar nicht entscheidungswesentlichen - Feststellung, wonach es sich bei den vorgebrachten Beschwerden des Angeklagten (Bluthochdruck, Rückenschmerzen und Schuppenflechte) um Alltagserkrankungen handle, an denen viele Menschen leiden und die auch mit legalen Medikamenten bekämpft werden könnten, zeigt weder einen Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens noch einen solchen gegen grundlegende, derartige Schlussfolgerungen zulassende Erfahrungssätze auf. Die in der Beschwerde als unabdingbare Voraussetzung zur Begründung dieser Urteilsannahme als notwendig erachtete körperliche Untersuchung des Andreas H***** ist für die statistische Häufigkeit der angeführten Leidenszustände und deren allgemeine Behandlungsfähigkeit ohne Belang.Die in der Beschwerde zusätzlich vorgebrachten Begründungen für eine derartige Beweisaufnahme sind prozessual verspätet, weil im Rechtsmittelverfahren die Berechtigung des mit der bekämpften Zwischenentscheidung abgewiesenen Begehrens stets auf den Antragszeitpunkt bezogen geprüft wird (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Der Vorwurf unzureichender Begründung (Ziffer 5,) der - wie oben bereits dargelegt gar nicht entscheidungswesentlichen - Feststellung, wonach es sich bei den vorgebrachten Beschwerden des Angeklagten (Bluthochdruck, Rückenschmerzen und Schuppenflechte) um Alltagserkrankungen handle, an denen viele Menschen leiden und die auch mit legalen Medikamenten bekämpft werden könnten, zeigt weder einen Verstoß gegen die Gesetze folgerichtigen Denkens noch einen solchen gegen grundlegende, derartige Schlussfolgerungen zulassende Erfahrungssätze auf. Die in der Beschwerde als unabdingbare Voraussetzung zur Begründung dieser Urteilsannahme als notwendig erachtete körperliche Untersuchung des Andreas H***** ist für die statistische Häufigkeit der angeführten Leidenszustände und deren allgemeine Behandlungsfähigkeit ohne Belang.
Die einen Feststellungsmangel ("ob ich unter den angegebenen Krankheiten leide" bzw "ob ich aufgrund meiner mentalen Leiden und meines Magenleidens auch mit einer schulmedizinischen Medikation meine Krankheiten lindern oder heilen kann") zur vom erkennenden Gericht verneinten entschuldigenden Notstandssituation (§ 10 Abs 1 StGB) reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) ignoriert, dass das Schöffengericht die vorgebrachten Erkrankungen des Andreas H***** als gegeben unterstellte, zugleich aber deren Behandlungsmöglichkeit mit legal zu erwerbenden Medikamenten konstatierte (US 5). Solcherart geht der Rechtsmittelwerber nicht von der Gesamtheit der Urteilsannahmen aus. Soweit die Beschwerde hingegen detailliertere Feststellungen zur Art der Krankheit und zu konkret dagegen einsetzbaren Medikamenten vermisst, unterlässt sie jegliche Darlegung, weshalb es dieser bedurft hätte.Die einen Feststellungsmangel ("ob ich unter den angegebenen Krankheiten leide" bzw "ob ich aufgrund meiner mentalen Leiden und meines Magenleidens auch mit einer schulmedizinischen Medikation meine Krankheiten lindern oder heilen kann") zur vom erkennenden Gericht verneinten entschuldigenden Notstandssituation (Paragraph 10, Absatz eins, StGB) reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ignoriert, dass das Schöffengericht die vorgebrachten Erkrankungen des Andreas H***** als gegeben unterstellte, zugleich aber deren Behandlungsmöglichkeit mit legal zu erwerbenden Medikamenten konstatierte (US 5). Solcherart geht der Rechtsmittelwerber nicht von der Gesamtheit der Urteilsannahmen aus. Soweit die Beschwerde hingegen detailliertere Feststellungen zur Art der Krankheit und zu konkret dagegen einsetzbaren Medikamenten vermisst, unterlässt sie jegliche Darlegung, weshalb es dieser bedurft hätte.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Abschließend bleibt festzuhalten:
Der durch die Erzeugung von Suchtmitteln bewirkte originäre Erwerb derselben ist mangels eines Gewahrsamsübergangs von einem Vorbesitzer - entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes - nicht auch dem § 27 Abs 1 erster Fall SMG zu unterstellen (vgl 12 Os 120/03). Der nachfolgende, über die Erzeugung hinausgehende und mit deren Abschluss nicht notwendig einhergehende Besitz von geerntetem Cannabiskraut iSd § 27 Abs 1 zweiter Fall SMG bleibt hingegen zusätzlich zum schon verwirklichten Suchtgiftverbrechen nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG strafbar (vgl wiederum 12 Os 120/03). Da dem Angeklagten (ungeachtet der mehrfach verwirklichten Straftaten) lediglich ein Vergehen nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG zur Last gelegt wurde, wirkte sich diese unrichtige rechtliche Beurteilung nicht zu seinem Nachteil aus, sodass kein Anlass zu einem amtswegigen Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO besteht.Der durch die Erzeugung von Suchtmitteln bewirkte originäre Erwerb derselben ist mangels eines Gewahrsamsübergangs von einem Vorbesitzer - entgegen der Rechtsmeinung des Erstgerichtes - nicht auch dem Paragraph 27, Absatz eins, erster Fall SMG zu unterstellen vergleiche 12 Os 120/03). Der nachfolgende, über die Erzeugung hinausgehende und mit deren Abschluss nicht notwendig einhergehende Besitz von geerntetem Cannabiskraut iSd Paragraph 27, Absatz eins, zweiter Fall SMG bleibt hingegen zusätzlich zum schon verwirklichten Suchtgiftverbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, erster Fall SMG strafbar vergleiche wiederum 12 Os 120/03). Da dem Angeklagten (ungeachtet der mehrfach verwirklichten Straftaten) lediglich ein Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zur Last gelegt wurde, wirkte sich diese unrichtige rechtliche Beurteilung nicht zu seinem Nachteil aus, sodass kein Anlass zu einem amtswegigen Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO besteht.