Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dlbrin M***** geht fehl. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die Deposition des Beschwerdeführers, er habe beabsichtigt, aus dem Erlös der Diebstähle Suchtgift zu erwerben, keineswegs mit Stillschweigen übergangen (Z 5 zweiter Fall), sondern - unter anderem - hieraus die auf Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme (§ 130 StGB) gerichtete Absicht abgeleitet (US 13). Die - zum Zweck der gegenteiligen Interpretation der angesprochenen Aussage geäußerte - Behauptung, der Beschwerdeführer habe angegeben, das Vorhaben, Einbruchsdiebstähle zu begehen, wäre von vornherein auf die Beschaffung einer exakt determinierten Suchtgiftmenge ausgerichtet gewesen, entfernt sich von der Aktenlage. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 19) deponierte dieser vielmehr, geplant zu haben, aus dem Erlös der gegenständlichen Taten eine bestimmte Menge Suchtgift zu kaufen (ON 19 S 13).Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dlbrin M***** geht fehl. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die Deposition des Beschwerdeführers, er habe beabsichtigt, aus dem Erlös der Diebstähle Suchtgift zu erwerben, keineswegs mit Stillschweigen übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern - unter anderem - hieraus die auf Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme (Paragraph 130, StGB) gerichtete Absicht abgeleitet (US 13). Die - zum Zweck der gegenteiligen Interpretation der angesprochenen Aussage geäußerte - Behauptung, der Beschwerdeführer habe angegeben, das Vorhaben, Einbruchsdiebstähle zu begehen, wäre von vornherein auf die Beschaffung einer exakt determinierten Suchtgiftmenge ausgerichtet gewesen, entfernt sich von der Aktenlage. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 19) deponierte dieser vielmehr, geplant zu haben, aus dem Erlös der gegenständlichen Taten eine bestimmte Menge Suchtgift zu kaufen (ON 19 S 13).
Die vermisste Begründung (Z 5 vierter Fall) für die Feststellung, der Beschwerdeführer habe Hayat M***** mit einer Verletzung am Körper bedroht (US 10), findet sich in US 14.Die vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) für die Feststellung, der Beschwerdeführer habe Hayat M***** mit einer Verletzung am Körper bedroht (US 10), findet sich in US 14.
Der zum diesbezüglichen Schuldspruch (B) gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das diesem zu Grunde liegende Wollen verletzt, soweit er - wie hier - nicht den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (US 14 f), keineswegs das Begründungsgebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO, sondern ist vielmehr bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Der zum diesbezüglichen Schuldspruch (B) gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das diesem zu Grunde liegende Wollen verletzt, soweit er - wie hier - nicht den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (US 14 f), keineswegs das Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, sondern ist vielmehr bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Ebenso wenig zu beanstanden ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit die Ableitung der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung aus der verschränkten Betrachtung der zugestandenen Intention, aus den Taten Mittel zur Beschaffung von Drogen zu lukrieren, der angespannten finanziellen Situation beider Angeklagter und der Wiederholung gleichartiger Taten (US 13 f). Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, zum Teil nominell verfehlt Z 10), die zum Schuldspruch A/3 Feststellungen zur Fremdheit des Diebsguts und generell Konstatierungen zum Diebstahlsvorsatz vermisst, übergeht die diesbezüglichen Urteilsannahmen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Tatrichter hielten nämlich sehr wohl fest, dass der Vorsatz (auch) des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, „Einbruchsdiebstähle durchzuführen" (US 7), und dass er (gemeinsam mit Fatih D*****) auch das vom angesprochenen Schuldspruch umfasste Navigationsgerät aus einem Auto „gestohlen" (US 8), also einem anderen weggenommen hat.Ebenso wenig zu beanstanden ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit die Ableitung der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung aus der verschränkten Betrachtung der zugestandenen Intention, aus den Taten Mittel zur Beschaffung von Drogen zu lukrieren, der angespannten finanziellen Situation beider Angeklagter und der Wiederholung gleichartiger Taten (US 13 f). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, zum Teil nominell verfehlt Ziffer 10,), die zum Schuldspruch A/3 Feststellungen zur Fremdheit des Diebsguts und generell Konstatierungen zum Diebstahlsvorsatz vermisst, übergeht die diesbezüglichen Urteilsannahmen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Tatrichter hielten nämlich sehr wohl fest, dass der Vorsatz (auch) des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, „Einbruchsdiebstähle durchzuführen" (US 7), und dass er (gemeinsam mit Fatih D*****) auch das vom angesprochenen Schuldspruch umfasste Navigationsgerät aus einem Auto „gestohlen" (US 8), also einem anderen weggenommen hat.
Indem die Beschwerde die Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz als unzureichend kritisiert, unterlässt sie die gebotene Darlegung, welche über die insoweit getroffenen (US 9) hinausgehenden Feststellungen erforderlich sein sollen.
Mit dem Einwand der Subsumtionsrüge (Z 10), die Urteilskonstatierungen würden den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht tragen, lässt die Beschwerde einmal mehr die erforderliche Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (US 9, 13, 15 f) vermissen.Mit dem Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die Urteilskonstatierungen würden den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht tragen, lässt die Beschwerde einmal mehr die erforderliche Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (US 9, 13, 15 f) vermissen.
Auch mit dem Vorbringen, aus der bereits im Rahmen der Mängelrüge relevierten Aussage des Beschwerdeführers zum geplanten Suchtgifterwerb ergäbe sich, dass dieser nicht gewerbsmäßig gehandelt habe, wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht gesetzeskonform ausgeführt, sondern vielmehr mittels urteilsfremder Interpretation von Verfahrensergebnissen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.