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Entscheidung 14 Os 111/09v×

Entscheidung 14 Os 111/09v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os111/09v

Entscheidungsdatum

06.10.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dlbrin M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dlbrin M***** sowie die Berufung des Angeklagten Fatih D***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 18. Juni 2009, GZ 29 Hv 17/09g-26, und deren Beschwerden gegen die unter einem gefassten Beschlüsse auf Widerruf einer bedingten Entlassung und auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Dlbrin M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Dlbrin M***** und Fatih D***** jeweils des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB (A), Ersterer überdies des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach haben in Salzburg

(A) Dlbrin M***** und Fatih D***** im einverständlichen Zusammenwirken gewerbsmäßig vornehmlich durch Einbruch (A/1 und 3) fremde bewegliche Sachen anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, nämlich

1) am 12. März 2009 Johann K***** ein Navigationsgerät im Wert von 249 Euro durch Aufzwängen und Einschlagen einer Pkw-Seitenscheibe,

2) am 13. März 2009 Josef R***** ein Autoradio im Wert von rund 300 Euro und

3) am 13. März 2009 Verena Ma***** ein Navigationsgerät im Wert von etwa 240 Euro durch Aufzwängen und Einschlagen einer Pkw-Seitenscheibe, darüber hinaus

(B) Dlbrin M***** am 17. Mai 2008 Hayat M***** durch Schläge ins Gesicht und durch Drohungen mit Verletzungen am Körper zur Unterlassung der Äußerung von Vorwürfen gegenüber ihrem Ehemann genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dlbrin M***** geht fehl. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die Deposition des Beschwerdeführers, er habe beabsichtigt, aus dem Erlös der Diebstähle Suchtgift zu erwerben, keineswegs mit Stillschweigen übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall), sondern - unter anderem - hieraus die auf Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme (Paragraph 130, StGB) gerichtete Absicht abgeleitet (US 13). Die - zum Zweck der gegenteiligen Interpretation der angesprochenen Aussage geäußerte - Behauptung, der Beschwerdeführer habe angegeben, das Vorhaben, Einbruchsdiebstähle zu begehen, wäre von vornherein auf die Beschaffung einer exakt determinierten Suchtgiftmenge ausgerichtet gewesen, entfernt sich von der Aktenlage. Nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 19) deponierte dieser vielmehr, geplant zu haben, aus dem Erlös der gegenständlichen Taten eine bestimmte Menge Suchtgift zu kaufen (ON 19 S 13).

Die vermisste Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) für die Feststellung, der Beschwerdeführer habe Hayat M***** mit einer Verletzung am Körper bedroht (US 10), findet sich in US 14.

Der zum diesbezüglichen Schuldspruch (B) gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das diesem zu Grunde liegende Wollen verletzt, soweit er - wie hier - nicht den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (US 14 f), keineswegs das Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO, sondern ist vielmehr bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).

Ebenso wenig zu beanstanden ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit die Ableitung der Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung aus der verschränkten Betrachtung der zugestandenen Intention, aus den Taten Mittel zur Beschaffung von Drogen zu lukrieren, der angespannten finanziellen Situation beider Angeklagter und der Wiederholung gleichartiger Taten (US 13 f). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, zum Teil nominell verfehlt Ziffer 10,), die zum Schuldspruch A/3 Feststellungen zur Fremdheit des Diebsguts und generell Konstatierungen zum Diebstahlsvorsatz vermisst, übergeht die diesbezüglichen Urteilsannahmen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Tatrichter hielten nämlich sehr wohl fest, dass der Vorsatz (auch) des Beschwerdeführers darauf gerichtet war, „Einbruchsdiebstähle durchzuführen" (US 7), und dass er (gemeinsam mit Fatih D*****) auch das vom angesprochenen Schuldspruch umfasste Navigationsgerät aus einem Auto „gestohlen" (US 8), also einem anderen weggenommen hat.

Indem die Beschwerde die Konstatierungen zum Bereicherungsvorsatz als unzureichend kritisiert, unterlässt sie die gebotene Darlegung, welche über die insoweit getroffenen (US 9) hinausgehenden Feststellungen erforderlich sein sollen.

Mit dem Einwand der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), die Urteilskonstatierungen würden den Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht tragen, lässt die Beschwerde einmal mehr die erforderliche Gesamtbetrachtung der Entscheidungsgründe (US 9, 13, 15 f) vermissen.

Auch mit dem Vorbringen, aus der bereits im Rahmen der Mängelrüge relevierten Aussage des Beschwerdeführers zum geplanten Suchtgifterwerb ergäbe sich, dass dieser nicht gewerbsmäßig gehandelt habe, wird der herangezogene Nichtigkeitsgrund nicht gesetzeskonform ausgeführt, sondern vielmehr mittels urteilsfremder Interpretation von Verfahrensergebnissen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92128 14Os111.09v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00111.09V.1006.000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2009

Dokumentnummer

JJT_20091006_OGH0002_0140OS00111_09V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung