Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut Z*** des zum Teil nur versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG, § 15 StGB (I und II des Urteilssatzes), des Verbrechens nach § 14 Abs 1 SGG (III), des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (IV) und des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG (V) schuldig erkannt. Darnach hat er I. gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen bzw übergroßen (§ 12 Abs 3 Z 3 SGG) Menge ausgeführt, eingeführt und in Verkehr gesetzt, und zwar 1. Ende Juni 1988 mit den abgesondert verfolgten Markus G*** und Klaus R*** durch den Transport von 8,5 kg Cannabisharz aus Spanien nach Österreich, Überlassen desselben an Kassian S***, Verkauf von 1/2 kg an Harry R*** und Mitwirkung am Verkauf von weiteren 3,5 kg durch Markus G***, wobei sich sein diesbezüglicher Vorsatz auf mehrere Kilogramm erstreckte;Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut Z*** des zum Teil nur versuchten Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG, Paragraph 15, StGB (römisch eins und römisch zwei des Urteilssatzes), des Verbrechens nach Paragraph 14, Absatz eins, SGG (römisch drei), des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (römisch vier) und des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (römisch fünf) schuldig erkannt. Darnach hat er römisch eins. gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen bzw übergroßen (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 3, SGG) Menge ausgeführt, eingeführt und in Verkehr gesetzt, und zwar 1. Ende Juni 1988 mit den abgesondert verfolgten Markus G*** und Klaus R*** durch den Transport von 8,5 kg Cannabisharz aus Spanien nach Österreich, Überlassen desselben an Kassian S***, Verkauf von 1/2 kg an Harry R*** und Mitwirkung am Verkauf von weiteren 3,5 kg durch Markus G***, wobei sich sein diesbezüglicher Vorsatz auf mehrere Kilogramm erstreckte;
2. im August 1988 mit dem abgesondert verfolgten Markus G*** durch den Transport von ca 100 Gramm Kokain aus den Niederlanden nach Österreich und Überlassen einer unbekannten Menge davon an Klaus R***, welchen er mehrmals unentgeltlich zum Konsumieren eingeladen hat;
3. im Juli 1988 mit dem abgesondert verfolgten Nikolaus W*** durch den Transport von 8 kg Cannabisharz aus Spanien nach Österreich und Überlassen desselben an Markus G***;
4. im August 1988 mit dem abgesondert verfolgten Harald B*** durch den Transport von 18 kg Cannabisharz aus Spanien nach Österreich, Überlassen desselben an Markus G***, Verkauf von insgesamt 3.750 Gramm an Werner P***, Klaus W*** und an einen gewissen "Alex" sowie Mitwirkung am Verkauf von weiteren 7 kg durch Markus G***, wobei sich sein diesbezüglicher Vorsatz jedenfalls auf eine Menge im Kilobereich erstreckte;
II. im September 1988 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Harald B*** gewerbsmäßig versucht, den bestehenden Vorschriften zuwider eine übergroße Menge Cannabisharz, nämlich 10,9 kg aus Marokko auszuführen und in weiterer Folge über Spanien nach Österreich einzuführen;römisch zwei. im September 1988 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Harald B*** gewerbsmäßig versucht, den bestehenden Vorschriften zuwider eine übergroße Menge Cannabisharz, nämlich 10,9 kg aus Marokko auszuführen und in weiterer Folge über Spanien nach Österreich einzuführen;
III. im Juni 1988 mit den abgesondert verfolgten Kassian S*** und Markus G*** die gemeinsame Ausführung der im § 12 SGG bezeichneten strafbaren Handlung, nämlich die Einfuhr einer großen Menge Cannabisharz nach Österreich und Inverkehrsetzen derselben verabredet;römisch drei. im Juni 1988 mit den abgesondert verfolgten Kassian S*** und Markus G*** die gemeinsame Ausführung der im Paragraph 12, SGG bezeichneten strafbaren Handlung, nämlich die Einfuhr einer großen Menge Cannabisharz nach Österreich und Inverkehrsetzen derselben verabredet;
IV. in der Zeit vom Sommer 1988 bis 20.März 1989 an verschiedenen Orten des In- und Auslandes unbekannte Mengen des Suchtgiftes Cannabisharz und Kokain durch Verbrauch desselben erworben und besessen;römisch vier. in der Zeit vom Sommer 1988 bis 20.März 1989 an verschiedenen Orten des In- und Auslandes unbekannte Mengen des Suchtgiftes Cannabisharz und Kokain durch Verbrauch desselben erworben und besessen;
V. gewerbsmäßig durch die unter Punkt I/1 bis 4 angeführten Handlungen nachangeführte eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen, und zwar 1. 8,5 kg Cannabisharz (darauf entfallende Eingangsabgaben 129.608 S);römisch fünf. gewerbsmäßig durch die unter Punkt I/1 bis 4 angeführten Handlungen nachangeführte eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen, und zwar 1. 8,5 kg Cannabisharz (darauf entfallende Eingangsabgaben 129.608 S);
100 Gramm Kokain (darauf entfallende Eingangsabgaben 24.667 S);
8 kg Cannabisharz (darauf entfallende Eingangsabgaben 121.984 S);
18 kg Cannabisharz (darauf entfallende Eingangsabgaben 274.464 S).
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt. Die allein zum Urteisfaktum I/3 ausgeführte Mängelrüge (Z 5) betrifft keinen entscheidungswesentlichen Tatumstand. Ob der Beschwerdeführer nämlich neben dem abgesondert verfolgten Nikolaus W*** auch noch andere Beteiligte zu der betreffenden Schmuggelfahrt nach Spanien "eingeladen" hat (US 16), bleibt für die rechtliche Beurteilung der ihm zur Last gelegten Tat ohne Belang. Die Subsumtionsrüge (Z 10) richtet sich gegen die Annahme echter Idealkonkurrenz der Qualifikationstatbestände nach § 12 Abs 2 und Abs 3 SGG mit Schmuggel nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG mit dem Argument, nur bei zulässigerweise in das Zollgebiet eingeführten Waren könne ein Kaufpreis im Sinn des § 3 Wertzollgesetz, nach Maßgabe dessen sie der Eingangsabgabepflicht unterliegen, festgestellt werden. Suchtgift aber, dessen Vertrieb und Verkauf verboten ist, sei daher "von diesen Regelungen" ausgeschlossen.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch in keinem Anfechtungspunkt Berechtigung zukommt. Die allein zum Urteisfaktum I/3 ausgeführte Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft keinen entscheidungswesentlichen Tatumstand. Ob der Beschwerdeführer nämlich neben dem abgesondert verfolgten Nikolaus W*** auch noch andere Beteiligte zu der betreffenden Schmuggelfahrt nach Spanien "eingeladen" hat (US 16), bleibt für die rechtliche Beurteilung der ihm zur Last gelegten Tat ohne Belang. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) richtet sich gegen die Annahme echter Idealkonkurrenz der Qualifikationstatbestände nach Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, SGG mit Schmuggel nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG mit dem Argument, nur bei zulässigerweise in das Zollgebiet eingeführten Waren könne ein Kaufpreis im Sinn des Paragraph 3, Wertzollgesetz, nach Maßgabe dessen sie der Eingangsabgabepflicht unterliegen, festgestellt werden. Suchtgift aber, dessen Vertrieb und Verkauf verboten ist, sei daher "von diesen Regelungen" ausgeschlossen.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Seit Inkrafttreten der 9.Zolltarifgesetznovelle, BGBl 1976/669, am 1. Jänner 1977 unterliegen Waren, die entgegen den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes eingeführt werden, einem Gewichtszoll. In Ansehung des Zolles stellt sich daher die Frage der Warenwertberechnung (die im Hinblick auf den früher mit dem "Normalpreis" definierten Zollwert einer Ware zur kontroversiellen Beurteilung des in Rede stehenden Konkurrenzproblems geführt hatte - siehe dazu insbes EvBl 1976/229 = RZ 1976, 159 f, verst Senat) überhaupt nicht mehr, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers insoweit von vornherein ins Leere geht. Für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer und des Außenhandelsförderungsbeitrages ist zwar der Kaufpreis der importierten Waren maßgeblich, doch übersieht der Angeklagte, daß gerade das zur Stützung seines Rechtsstandpunktes herangezogene Wertzollgesetz ausdrücklich normiert, daß auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches von Waren durch den Käufer die Heranziehung des Kaufpreises als Zollwert nicht hindern (§ 3 Abs 2 Z 1Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Seit Inkrafttreten der 9.Zolltarifgesetznovelle, BGBl 1976/669, am 1. Jänner 1977 unterliegen Waren, die entgegen den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes eingeführt werden, einem Gewichtszoll. In Ansehung des Zolles stellt sich daher die Frage der Warenwertberechnung (die im Hinblick auf den früher mit dem "Normalpreis" definierten Zollwert einer Ware zur kontroversiellen Beurteilung des in Rede stehenden Konkurrenzproblems geführt hatte - siehe dazu insbes EvBl 1976/229 = RZ 1976, 159 f, verst Senat) überhaupt nicht mehr, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers insoweit von vornherein ins Leere geht. Für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer und des Außenhandelsförderungsbeitrages ist zwar der Kaufpreis der importierten Waren maßgeblich, doch übersieht der Angeklagte, daß gerade das zur Stützung seines Rechtsstandpunktes herangezogene Wertzollgesetz ausdrücklich normiert, daß auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Einschränkungen bezüglich der Verwendung und des Gebrauches von Waren durch den Käufer die Heranziehung des Kaufpreises als Zollwert nicht hindern (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins
lit a WertZollG 1980, BGBl 221). Auch sonst läßt sich den einschlägigen Vorschriften die in der Beschwerde statuierte Prämisse einer Einschränkung der Eingangsabgabepflicht auf im legalen Handel befindliche Waren nicht entnehmen (siehe zum ganzen ausführlich Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Komm zum FinStrG, Anm 15 zu § 35).Litera a, WertZollG 1980, Bundesgesetzblatt 221). Auch sonst läßt sich den einschlägigen Vorschriften die in der Beschwerde statuierte Prämisse einer Einschränkung der Eingangsabgabepflicht auf im legalen Handel befindliche Waren nicht entnehmen (siehe zum ganzen ausführlich Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Komm zum FinStrG, Anmerkung 15 zu Paragraph 35,).