Gründe:
Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Reinhard F***** unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 24. April 1998, GZ 16 Vr 281/97-25, der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A/I/1) und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (A/I/2) zusätzlich der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A/II/1) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (A/II/2) schuldig erkannt.Mit dem - auch einen Teilfreispruch enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Reinhard F***** unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 24. April 1998, GZ 16 römisch fünf r 281/97-25, der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (A/I/1) und nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (A/I/2) zusätzlich der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraphen 35, Absatz 2, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG (A/II/1) und der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (A/II/2) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Zeit von 1992 bis 15. Dezember 1995 I/1. durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO vorsätzlich bewirkt, dass Umsatzsteuern für 1992 in der Höhe vonDanach hat er in der Zeit von 1992 bis 15. Dezember 1995 I/1. durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen, sohin unter Verletzung der Wahrheits- und Offenlegungspflicht gemäß Paragraph 119, BAO vorsätzlich bewirkt, dass Umsatzsteuern für 1992 in der Höhe von
32.500 S, für 1993 in der Höhe von 120.116,67 S und für 1994 in der Höhe von 51.773,33 S verkürzt wurden;
2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1994 in der Höhe von 239.165 S, für 1995 in der Höhe von 649.814 S und für 1996 in der Höhe von 481.958 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten;2. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1994 in der Höhe von 239.165 S, für 1995 in der Höhe von 649.814 S und für 1996 in der Höhe von 481.958 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten;
II/1. im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt zu den in der Spalte 2 der Anlage I unter den Positionen 4, 7, 10, 16, 17, 18, 25, 26, 28, 32, 39, 40, 41, 42, 44, 46, 48, 52, 55, 56, 58 und 59 angeführten Zeitpunkten durch Abgabe unrichtiger Einfuhrerklärungen, somit unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von 529.714 S bewirkt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;II/1. im Bereich des Hauptzollamtes Klagenfurt zu den in der Spalte 2 der Anlage römisch eins unter den Positionen 4, 7, 10, 16, 17, 18, 25, 26, 28, 32, 39, 40, 41, 42, 44, 46, 48, 52, 55, 56, 58 und 59 angeführten Zeitpunkten durch Abgabe unrichtiger Einfuhrerklärungen, somit unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich eine Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von 529.714 S bewirkt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
2. im Bereich des Finanzamtes Krems an der Donau zu den in der Spalte 2 der Anlage II unter den Positionen 4, 7, 10, 16, 17, 18, 25, 26, 39, 40, 41, 44, 46, 48, 58 und 59 angeführten Zeiten durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen gemäß § 11 Abs 2 NOVAG, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, dass die Normverbrauchsabgabe für die Jahre 1992 bis 1995 um insgesamt 95.726,80 S verkürzt wurde. Reinhard F***** wurde für die unter I und II angeführten Finanzvergehen gemäß §§ 33 Abs 5, 38 Abs 1 lit a FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 FinStrG und unter Bedachtnahme auf § 23 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 900.000 S verurteilt, an deren Stelle gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten festgesetzt wurde.2. im Bereich des Finanzamtes Krems an der Donau zu den in der Spalte 2 der Anlage römisch zwei unter den Positionen 4, 7, 10, 16, 17, 18, 25, 26, 39, 40, 41, 44, 46, 48, 58 und 59 angeführten Zeiten durch Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NOVAG, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt, dass die Normverbrauchsabgabe für die Jahre 1992 bis 1995 um insgesamt 95.726,80 S verkürzt wurde. Reinhard F***** wurde für die unter römisch eins und römisch zwei angeführten Finanzvergehen gemäß Paragraphen 33, Absatz 5, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins und Absatz 2, FinStrG und unter Bedachtnahme auf Paragraph 23, FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 900.000 S verurteilt, an deren Stelle gemäß Paragraph 20, FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten festgesetzt wurde.
Gemäß § 26 Abs 1 FinStrG (§ 43a Abs 1 StGB) wurde ein Teil der Geldstrafe von 450.000 S unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG (Paragraph 43 a, Absatz eins, StGB) wurde ein Teil der Geldstrafe von 450.000 S unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß §§ 17 Abs 1 und Abs 2 lit a, 19 Abs 1 lit b FinStrG wurde Reinhard F***** eine Wertersatzstrafe in der Höhe von zwei Mio S auferlegt, an deren Stelle gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verhängt wurde.Gemäß Paragraphen 17, Absatz eins und Absatz 2, Litera a,, 19 Absatz eins, Litera b, FinStrG wurde Reinhard F***** eine Wertersatzstrafe in der Höhe von zwei Mio S auferlegt, an deren Stelle gemäß Paragraph 20, FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verhängt wurde.
Günter S***** wurde von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe zu der von Reinhard F***** unter der Position 56 der Anlage I beschriebenen Tat, nämlich der Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von 73.523 S durch unrichtige Zollerklärungen dadurch beigetragen, dass er in einem Werklieferungsvertrag bestätigte, einen PKW der Marke Porsche 356B 2000 GS Carrera 2, Baujahr 1962, im Zollwert von 14.000 US-Dollar gekauft zu haben, während er in Wirklichkeit 1,5 Mio S dafür bezahlte, gemäß § 214 FinStrG freigesprochen.Günter S***** wurde von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe zu der von Reinhard F***** unter der Position 56 der Anlage römisch eins beschriebenen Tat, nämlich der Verkürzung von Eingangsabgaben in der Höhe von 73.523 S durch unrichtige Zollerklärungen dadurch beigetragen, dass er in einem Werklieferungsvertrag bestätigte, einen PKW der Marke Porsche 356B 2000 GS Carrera 2, Baujahr 1962, im Zollwert von 14.000 US-Dollar gekauft zu haben, während er in Wirklichkeit 1,5 Mio S dafür bezahlte, gemäß Paragraph 214, FinStrG freigesprochen.
Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte Reinhard F***** im Punkt A/I mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5a und im Ausspruch über die Wertersatzstrafe mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11, das Hauptzollamt Klagenfurt im Freispruch des Angeklagten Günter S***** mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpfen der Angeklagte Reinhard F***** im Punkt A/I mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 5 a und im Ausspruch über die Wertersatzstrafe mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11,, das Hauptzollamt Klagenfurt im Freispruch des Angeklagten Günter S***** mit einer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Hauptzollamtes Klagenfurt: