Die von der Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die von der Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Durch die Abweisung nachstehender Beweisanträge wurden - der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider - keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt.Durch die Abweisung nachstehender Beweisanträge wurden - der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider - keine Verteidigungsrechte beeinträchtigt.
Den Anträgen auf Beischaffung und Verlesung des Aktes 300-4655-2003 der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See sowie auf Vernehmung des Anzeigeverfassers Insp. W***** zum Nachweis dafür, "dass die Zeugen B***** und K***** gravierend widersprechende Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gemacht haben und demzufolge die neuerliche Einvernahme der beiden Zeugen zwecks Vorhalt dieser Widersprüche erforderlich sei" (S 242 f), fehlt die für die Tauglichkeitsprüfung notwendige Konkretisierung, welche entscheidungserheblichen Umstände durch die beantragte Beweisaufnahme bewiesen werden sollten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327).Den Anträgen auf Beischaffung und Verlesung des Aktes 300-4655-2003 der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See sowie auf Vernehmung des Anzeigeverfassers Insp. W***** zum Nachweis dafür, "dass die Zeugen B***** und K***** gravierend widersprechende Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gemacht haben und demzufolge die neuerliche Einvernahme der beiden Zeugen zwecks Vorhalt dieser Widersprüche erforderlich sei" (S 242 f), fehlt die für die Tauglichkeitsprüfung notwendige Konkretisierung, welche entscheidungserheblichen Umstände durch die beantragte Beweisaufnahme bewiesen werden sollten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327).
Die beantragte Vornahme eines Lokalaugenscheins zum Beweis, "dass sich neben der Autobahn kein Güterweg befindet" (S 242), und Einholung des Tonbandprotokolles der Bezirksleitzentrale Neusiedl am See "zur Feststellung genauer Zeitpunkte der eingehenden Anrufe" (S 243) unterblieben zu Recht, weil sie sich auf ein der angeklagten Tat nachfolgendes, für die Lösung der Schuldfrage irrelevantes Geschehen beziehen.
Die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Dispositions- und Diskretionsunfähigkeit der Angeklagten "unter Bedachtnahme auf die von ihr angegebenen Konsummengen" (S 243) war nicht notwendig, weil die Tatrichter ihrer in der Hauptverhandlung abgeänderten Verantwortung hinsichtlich einer höheren Trinkmenge keinen Glauben schenkten (US 8 f; WK-StPO § 281 Rz 342).Die Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur Dispositions- und Diskretionsunfähigkeit der Angeklagten "unter Bedachtnahme auf die von ihr angegebenen Konsummengen" (S 243) war nicht notwendig, weil die Tatrichter ihrer in der Hauptverhandlung abgeänderten Verantwortung hinsichtlich einer höheren Trinkmenge keinen Glauben schenkten (US 8 f; WK-StPO Paragraph 281, Rz 342).
Die zu den Beweisanträgen erstatteten Nachträge im Rechtsmittel sind zufolge des Neuerungsverbotes unzulässig (WK-StPO § 281 Rz 325). Zu welchem Zeitpunkt sich die Angeklagte als angebliche "Kollegin" ausgab, ist - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - rechtlich irrelevant. Die festgestellten Bestimmungsaktivitäten finden in den aktenkonform verwerteten Depositionen des Zeugen RI B***** beweismäßige Deckung (US 6, 7 iVm S 111 ff, 217 ff).Die zu den Beweisanträgen erstatteten Nachträge im Rechtsmittel sind zufolge des Neuerungsverbotes unzulässig (WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Zu welchem Zeitpunkt sich die Angeklagte als angebliche "Kollegin" ausgab, ist - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - rechtlich irrelevant. Die festgestellten Bestimmungsaktivitäten finden in den aktenkonform verwerteten Depositionen des Zeugen RI B***** beweismäßige Deckung (US 6, 7 in Verbindung mit S 111 ff, 217 ff).
Indem die Angeklagte schon die abstrakte Möglichkeit der Bestimmung eines Beamten zum Amtsmissbrauch in Abrede stellt (inhaltlich Z 9 lit a), bekämpft sie der Sache nach das Gesetz.Indem die Angeklagte schon die abstrakte Möglichkeit der Bestimmung eines Beamten zum Amtsmissbrauch in Abrede stellt (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), bekämpft sie der Sache nach das Gesetz.
Das weitere Vorbringen, in welchem die Nichtigkeitswerberin überhaupt tatbildliche Bestimmungshandlungen negiert, übergeht die bezüglichen Urteilsfeststellungen (US 4 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.