Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 113/14w×

Entscheidung 14 Os 113/14w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094365 Rechtssatz 15.03.1985Strafrecht
Bei § 142 Abs 2 StGB ist von einem strengen, objektiv-individualisierenden Maßstab auszugehen. Dabei ist aus deliktspezifischer Sicht auf die persönliche Beschaffenheit des Raubopfers Bedacht zu nehmen und zu prüfen, ob dessen Belastung im Vergleich zu Durc …
RS0094403 Rechtssatz 11.11.1980Strafrecht
Von erheblicher Gewalt kann in der Regel nur dann gesprochen werden, wenn beachtliche physische Kraft in vehementer Weise eingesetzt wurde.
RS0094427 Rechtssatz 19.04.1990Strafrecht
Erhebliche Gewalt ist dann anzunehmen, wenn der Täter bei einem Angriff auf die Person des Opfers beachtliche physische Kraft in vehementer Weise einsetzt (SSt 51/50), wobei die Belastung des Opfers im Vergleich zu Durchschnittsfällen nicht als geringfügig …
RS0094440 Rechtssatz 15.03.1978Strafrecht
Gegenüber Kindern und hilflosen Personen genügt schon ein geringeres Maß an Gewalt, um diese als "erheblich" zu werten.
RS0099674 Rechtssatz 21.09.1990Strafrecht
Der Umstand, dass aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich allein nicht geeignet, jene erheblichen Bedenken darzutun, auf die der Nichtigkeits …
RS0099724 Rechtssatz 20.07.1995Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat den gesamten Urteilssachverhalt zugrundezulegen und demnach auch den im Urteil in Ansehung der subjektiven Tatseite festgestellten Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz …