In der gegen diese Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde macht der Beschuldigte eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch unrichtige Beurteilung des herangezogenen Haftgrundes der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) und der in § 194 Abs 3 StPO normierten Voraussetzungen für eine über sechs Monate hinaus aufrechterhaltene Untersuchungshaft geltend.In der gegen diese Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde macht der Beschuldigte eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch unrichtige Beurteilung des herangezogenen Haftgrundes der Fluchtgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) und der in Paragraph 194, Absatz 3, StPO normierten Voraussetzungen für eine über sechs Monate hinaus aufrechterhaltene Untersuchungshaft geltend.
Die Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Anders als der Untersuchungsrichter ging das Oberlandesgericht der Aktenlage gemäß zutreffend davon aus, daß der Verbleib der dem Beschuldigten anvertrauten Gelder bisher weitgehend nicht aufgeklärt werden konnte. Damit muß aber nach wie vor davon ausgegangen werden (vgl 14 Os 149/94), daß dem Beschuldigten erhebliche finanzielle Mittel in irgendeiner Form zur Verfügung stehen könnten. In Anbetracht der Tatsache, daß Dr.M***** seine berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung verloren hat, erscheint Fluchtgefahr sohin weiter gegeben. Daß der Beschuldigte bislang Fluchtmöglichkeiten nicht genützt hat, beseitigt, wie das Beschwerdegericht richtig erkannte, den Haftgrund nicht, schwächt ihn aber in einem Maße ab, daß die Haftzwecke auch durch die aufgetragene Sicherheitsleistung in Verbindung mit den übrigen gelinderen Mitteln des § 180 Abs 5 StPO erreicht werden können.Anders als der Untersuchungsrichter ging das Oberlandesgericht der Aktenlage gemäß zutreffend davon aus, daß der Verbleib der dem Beschuldigten anvertrauten Gelder bisher weitgehend nicht aufgeklärt werden konnte. Damit muß aber nach wie vor davon ausgegangen werden vergleiche 14 Os 149/94), daß dem Beschuldigten erhebliche finanzielle Mittel in irgendeiner Form zur Verfügung stehen könnten. In Anbetracht der Tatsache, daß Dr.M***** seine berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung verloren hat, erscheint Fluchtgefahr sohin weiter gegeben. Daß der Beschuldigte bislang Fluchtmöglichkeiten nicht genützt hat, beseitigt, wie das Beschwerdegericht richtig erkannte, den Haftgrund nicht, schwächt ihn aber in einem Maße ab, daß die Haftzwecke auch durch die aufgetragene Sicherheitsleistung in Verbindung mit den übrigen gelinderen Mitteln des Paragraph 180, Absatz 5, StPO erreicht werden können.
Die erstmals in der Grundrechtsbeschwerde - und nicht schon im vorangegangenen Rechtszug (§ 1 Abs 1 GRBG) - erhobenen Einwendungen gegen die Höhe der Kaution stellen im übrigen nicht auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen ab und vernachlässigen auch im wesentlichen, daß die Festsetzung der Sicherheitsleistung antragsgemäß erfolgte.Die erstmals in der Grundrechtsbeschwerde - und nicht schon im vorangegangenen Rechtszug (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) - erhobenen Einwendungen gegen die Höhe der Kaution stellen im übrigen nicht auf das Gewicht der dem Beschuldigten angelasteten strafbaren Handlungen ab und vernachlässigen auch im wesentlichen, daß die Festsetzung der Sicherheitsleistung antragsgemäß erfolgte.
Die Behauptung der Säumigkeit des Untersuchungsrichters bei der Beschaffung der für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen Unterlagen vernachlässigt gleichfalls die fehlende Ausschöpfung des zur Abwendung der angeblichen Verfahrensverzögerung vorgesehenen (§ 113 StPO) Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG).Die Behauptung der Säumigkeit des Untersuchungsrichters bei der Beschaffung der für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen Unterlagen vernachlässigt gleichfalls die fehlende Ausschöpfung des zur Abwendung der angeblichen Verfahrensverzögerung vorgesehenen (Paragraph 113, StPO) Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG).
Schließlich liegt auch die von der Beschwerde reklamierte Verletzung der Vorschrift des § 194 Abs 3 StPO nicht vor, hat doch das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß die Frage der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfanges der Untersuchung als Voraussetzung einer über sechs Monate andauernden Haft, deren Höchstfrist nach § 194 Abs 2 StPO vorliegendenfalls zwei Jahre betragen kann, mit zureichender Begründung bejaht.Schließlich liegt auch die von der Beschwerde reklamierte Verletzung der Vorschrift des Paragraph 194, Absatz 3, StPO nicht vor, hat doch das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß die Frage der besonderen Schwierigkeit und des besonderen Umfanges der Untersuchung als Voraussetzung einer über sechs Monate andauernden Haft, deren Höchstfrist nach Paragraph 194, Absatz 2, StPO vorliegendenfalls zwei Jahre betragen kann, mit zureichender Begründung bejaht.
Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft wiederum kann, abgesehen von der im Urteil vom 24.Mai 1995 erfolgten Vorhaftanrechnung, in Anbetracht der die zu erwartende Zusatzstrafe bestimmenden Strafdrohung noch keine Rede sein.
Dr.M***** wurde daher durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Dr.M***** wurde daher durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.