Dieser Vorgang steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Nach der Vorschrift des § 3 StPO ist das Gericht verpflichtet, den Beschuldigten auch dort, wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren. Da bei einem Abwesenheitsurteil eine mündliche Rechtsmittelbelehrung im Anschluß an die Urteilsverkündung nicht in Betracht kommt, bestimmt § 152 Abs 3 Geo., daß mit dem Abwesenheitsurteil stets eine (schriftliche) Rechtsmittelbelehrung zuzustellen und dies vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen ist (EvBl 1965/356).Nach der Vorschrift des Paragraph 3, StPO ist das Gericht verpflichtet, den Beschuldigten auch dort, wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren. Da bei einem Abwesenheitsurteil eine mündliche Rechtsmittelbelehrung im Anschluß an die Urteilsverkündung nicht in Betracht kommt, bestimmt Paragraph 152, Absatz 3, Geo., daß mit dem Abwesenheitsurteil stets eine (schriftliche) Rechtsmittelbelehrung zuzustellen und dies vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen ist (EvBl 1965/356).
Im vorliegenden Fall hat der Richter diese Vorschrift mißachtet, was die Zusendung einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch die Geschäftsabteilung zur Folge hatte. Diese Belehrung enthielt nämlich insbesondere keinen Hinweis darauf, daß die Berufung gegen ein nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündetes Urteil binnen drei Tagen nach seiner Verständigung hievon anzumelden ist (§ 466 Abs 2 StPO) und ihm nur dann für die Berufungsausführung eine weitere Frist (von damals vierzehn Tagen, seit dem 1. Jänner 1994 vier Wochen) offensteht (§ 467 Abs 1 StPO). Weiters fehlte jede Belehrung darüber, daß gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten beim Bezirksgericht ergangenes Urteil gemäß § 478 Abs 1 StPO binnen vierzehn Tagen nach Urteilszustellung auch noch Einspruch (wegen nicht gehöriger Vorladung oder eines unabwendbaren Hindernisses) erhoben werden und entweder schon mit dem Einspruch (vgl SSt 31/105; EvBl 1970/188, 1979/67) oder erst mit der an den Gerichtshof erster Instanz gerichteten Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruches durch das Bezirksgericht das Rechtsmittel der Berufung verbunden werden kann (§ 478 Abs 2 StPO), das in diesen Fällen nicht gesondert angemeldet werden muß.Im vorliegenden Fall hat der Richter diese Vorschrift mißachtet, was die Zusendung einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch die Geschäftsabteilung zur Folge hatte. Diese Belehrung enthielt nämlich insbesondere keinen Hinweis darauf, daß die Berufung gegen ein nicht in Anwesenheit des Angeklagten verkündetes Urteil binnen drei Tagen nach seiner Verständigung hievon anzumelden ist (Paragraph 466, Absatz 2, StPO) und ihm nur dann für die Berufungsausführung eine weitere Frist (von damals vierzehn Tagen, seit dem 1. Jänner 1994 vier Wochen) offensteht (Paragraph 467, Absatz eins, StPO). Weiters fehlte jede Belehrung darüber, daß gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten beim Bezirksgericht ergangenes Urteil gemäß Paragraph 478, Absatz eins, StPO binnen vierzehn Tagen nach Urteilszustellung auch noch Einspruch (wegen nicht gehöriger Vorladung oder eines unabwendbaren Hindernisses) erhoben werden und entweder schon mit dem Einspruch vergleiche SSt 31/105; EvBl 1970/188, 1979/67) oder erst mit der an den Gerichtshof erster Instanz gerichteten Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruches durch das Bezirksgericht das Rechtsmittel der Berufung verbunden werden kann (Paragraph 478, Absatz 2, StPO), das in diesen Fällen nicht gesondert angemeldet werden muß.
Die unterlaufene Gesetzesverletzung hat eine wirksame Anfechtung des Abwesenheitsurteils durch den Beschuldigten verhindert und gereichte ihm solcherart zum Nachteil, weshalb die daran anschließenden Entscheidungen und Verfügungen zu kassieren waren und im spruchgemäßen Umfang eine Erneuerung des Verfahrens angeordnet werden mußte (§ 292 letzter Satz StPO).Die unterlaufene Gesetzesverletzung hat eine wirksame Anfechtung des Abwesenheitsurteils durch den Beschuldigten verhindert und gereichte ihm solcherart zum Nachteil, weshalb die daran anschließenden Entscheidungen und Verfügungen zu kassieren waren und im spruchgemäßen Umfang eine Erneuerung des Verfahrens angeordnet werden mußte (Paragraph 292, letzter Satz StPO).