Zwar wurden nach dem Inhalt des Protokolls über die am 25. Mai 2000 gemäß § 276a StPO neu durchgeführte Hauptverhandlung die niederschriftlichen Angaben des Ferhad C***** nicht verlesen, weshalb die auf eine Verletzung des § 252 Abs 1 StPO gegründete Verfahrensrüge (Z 4) ins Leere geht.Zwar wurden nach dem Inhalt des Protokolls über die am 25. Mai 2000 gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführte Hauptverhandlung die niederschriftlichen Angaben des Ferhad C***** nicht verlesen, weshalb die auf eine Verletzung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO gegründete Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ins Leere geht.
Zu Recht weist die Tatsachenrüge (Z 10a) jedoch darauf hin, dass mit Blick auf die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel der Wahrspruch der Geschworenen, jedenfalls in Hinsicht auf die Verwendung einer Waffe (§ 143 StGB), auf bloßer Spekulation beruht. Selbst dann nämlich, wenn man trotz der unklaren Formulierung des Hauptverhandlungsprotokolles (vgl Bd II, S 7: "Verlesen werden die bisherige[n] Aktenteile; S 27: "Gemäß § 252 vorl. Abs. StPO werden die beantragten und notwendigen Verlesungen und Feststellungen mit Ausnahme der Aussage des Zeugen C***** vorgenommen.") unterstellt, dass die Aussagen der in der Hauptverhandlung vom 29. Feber 2000 vernommenen Zeugen in der neu durchgeführten vom 25. Mai 2000 durch Verlesung (ungerügt) Eingang gefunden haben, ergibt sich daraus neben dem Verdacht einer dem Anklagesachverhalt ähnelnden anderen Tat nur, dass der Angeklagte dabei beobachtet wurde, wie er mit Ferhad C***** einen Straßenbahnzug bestieg, dort in der Nähe eines Schwarzafrikaners Platz nahm und danach im Besitz einer blutigen Einwegspritze und eines Klappmessers betreten wurde, ohne dass jedoch von irgendeinem Zeugen berichtet worden wäre, A***** habe diese Waffen gegen den Fahrgast zum Einsatz gebracht oder diesen bedroht. Hält man die Tatsache hinzu, dass der Angeklagte dies - auch bei seiner polizeilichen Befragung (Bd I, S 123 ff) - ausdrücklich in Abrede gestellt hat, so zeigt sich, dass, ausgehend von den den Geschworenen vorgeführten Beweismitteln und ungeachtet allfälliger Vorhalte aus den - solcherart nicht im Beweisverfahren vorgekommenen - niederschriftlichen Angaben C***** (Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach § 252 StPO, ÖJZ 2000, 550), der dem Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes zugrundeliegende Wahrspruch der Geschworenen (welche in ihrer Niederschrift [§ 331 Abs 3 StPO] bloß auf eine ihres Erachtens bestehende, gegen den Angeklagten gerichtete "Beweislast" hingewiesen hatten) erheblichen Bedenken begegnet, welche seine und die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch wegen dieses Verbrechens (A; § 289 StPO), einschließlich des Strafausspruches, bereits in nichtöffentlicher Sitzung nach sich zieht (§ 285e StPO).Zu Recht weist die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) jedoch darauf hin, dass mit Blick auf die in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel der Wahrspruch der Geschworenen, jedenfalls in Hinsicht auf die Verwendung einer Waffe (Paragraph 143, StGB), auf bloßer Spekulation beruht. Selbst dann nämlich, wenn man trotz der unklaren Formulierung des Hauptverhandlungsprotokolles vergleiche Bd römisch zwei, S 7: "Verlesen werden die bisherige[n] Aktenteile; S 27: "Gemäß Paragraph 252, vorl. Abs. StPO werden die beantragten und notwendigen Verlesungen und Feststellungen mit Ausnahme der Aussage des Zeugen C***** vorgenommen.") unterstellt, dass die Aussagen der in der Hauptverhandlung vom 29. Feber 2000 vernommenen Zeugen in der neu durchgeführten vom 25. Mai 2000 durch Verlesung (ungerügt) Eingang gefunden haben, ergibt sich daraus neben dem Verdacht einer dem Anklagesachverhalt ähnelnden anderen Tat nur, dass der Angeklagte dabei beobachtet wurde, wie er mit Ferhad C***** einen Straßenbahnzug bestieg, dort in der Nähe eines Schwarzafrikaners Platz nahm und danach im Besitz einer blutigen Einwegspritze und eines Klappmessers betreten wurde, ohne dass jedoch von irgendeinem Zeugen berichtet worden wäre, A***** habe diese Waffen gegen den Fahrgast zum Einsatz gebracht oder diesen bedroht. Hält man die Tatsache hinzu, dass der Angeklagte dies - auch bei seiner polizeilichen Befragung (Bd römisch eins, S 123 ff) - ausdrücklich in Abrede gestellt hat, so zeigt sich, dass, ausgehend von den den Geschworenen vorgeführten Beweismitteln und ungeachtet allfälliger Vorhalte aus den - solcherart nicht im Beweisverfahren vorgekommenen - niederschriftlichen Angaben C***** (Ratz, Zweifelsfragen beim [eingeschränkten] Verlesungsverbot nach Paragraph 252, StPO, ÖJZ 2000, 550), der dem Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes zugrundeliegende Wahrspruch der Geschworenen (welche in ihrer Niederschrift [§ 331 Absatz 3, StPO] bloß auf eine ihres Erachtens bestehende, gegen den Angeklagten gerichtete "Beweislast" hingewiesen hatten) erheblichen Bedenken begegnet, welche seine und die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch wegen dieses Verbrechens (A; Paragraph 289, StPO), einschließlich des Strafausspruches, bereits in nichtöffentlicher Sitzung nach sich zieht (Paragraph 285 e, StPO).
Im zweiten Rechtsgang wird zur Vermeidung von Urteilsnichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO auf eine rechtrichtige Beurteilung der Strafzumessungstatsachen zu achten sein.Im zweiten Rechtsgang wird zur Vermeidung von Urteilsnichtigkeit aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, zweiter Fall StPO auf eine rechtrichtige Beurteilung der Strafzumessungstatsachen zu achten sein.