Rechtssatz RS0114277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114277
Entscheidungsdatum
03.04.2012
Rechtssatz
Entstehen mit Blick auf die den Geschworenen in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen, liegt der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 10a StPO vor. Belastende Angaben in einem nicht im Beweisverfahren (§§ 246 ff StPO) vorgeführten Aussageprotokoll sind unbeachtlich, auch wenn diese dem Angeklagten bei seiner Vernehmung (§ 245 StPO) vorgehalten wurden.Entstehen mit Blick auf die den Geschworenen in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen, liegt der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO vor. Belastende Angaben in einem nicht im Beweisverfahren (Paragraphen 246, ff StPO) vorgeführten Aussageprotokoll sind unbeachtlich, auch wenn diese dem Angeklagten bei seiner Vernehmung (Paragraph 245, StPO) vorgehalten wurden.
Entscheidungstexte
- 14 Os 115/00
Entscheidungstext OGH 07.11.2000 14 Os 115/00
- 14 Os 6/12g
Entscheidungstext OGH 03.04.2012 14 Os 6/12g
Vgl; Beisatz: Auf Vorhalte, die nicht zu den in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismitteln (§§ 246 ff, 308 Abs 1 StPO) zählen, kann eine Tatsachenrüge die Behauptung erheblicher Bedenken nicht stützen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114277
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
JJR_20001107_OGH0002_0140OS00115_0000000_001